Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2014

Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) Änderung vom 21. März 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 20131, beschliesst: I Das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 20122 wird wie folgt geändert: Art. 3 Bst. c In diesem Gesetz gelten als: c.

Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind.

Art. 6 Abs. 2bis und 3 2bis

Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.

Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

3

Art. 14 Abs. 1 und 2 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens.

1

Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.

2

1 2

BBl 2013 8369 SR 672.5

2013-2563

2887

Steueramtshilfegesetz

Art. 14a

Information bei Gruppenersuchen

Auf Verlangen der ESTV muss die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber die von einem Gruppenersuchen betroffenen Personen identifizieren.

1

Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz über das Ersuchen.

2

Sie ersucht die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber darum, die beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland über das Ersuchen zu informieren und sie gleichzeitig aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.

3

Sie informiert zudem die vom Gruppenersuchen betroffenen Personen ohne Namensnennung durch Publikation im Bundesblatt:

4

a.

über den Eingang und den Inhalt des Ersuchens;

b.

über ihre Pflicht, der ESTV ihre Schweizer Adresse anzugeben, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben;

c.

über das vereinfachte Verfahren nach Artikel 16; und

d.

darüber, dass eine Schlussverfügung für jede beschwerdeberechtigte Person erlassen wird, sofern diese nicht dem vereinfachten Verfahren zugestimmt hat.

Die Frist zur Bezeichnung der Schweizer Adresse oder der zur Zustellung bevollmächtigten Person beträgt 20 Tage; sie beginnt am Tag nach der Publikation im Bundesblatt zu laufen.

5

Kann die ESTV eine Schlussverfügung den beschwerdeberechtigten Personen nicht zustellen, so notifiziert sie diesen die Verfügung ohne Namensnennung durch Mitteilung im Bundesblatt. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Notifikation im Bundesblatt zu laufen.

6

Art. 15 Abs. 2 Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG3 verweigern.

2

3

SR 172.021

2888

Steueramtshilfegesetz

Gliederungstitel vor Art. 21a

4a. Abschnitt: Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen Art. 21a Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen ausnahmsweise erst nach Übermittlung der Informationen mittels Verfügung über ein Ersuchen, wenn die ersuchende Behörde glaubhaft macht, dass der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würden.

1

Wird gegen die Verfügung Beschwerde erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangt werden.

2

Die ESTV informiert die Informationsinhaberinnen, Informationsinhaber und Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, über den Informationsaufschub. Diese Personen und Behörden dürfen die beschwerdeberechtigten Personen bis zu deren nachträglicher Information nicht über das Ersuchen informieren.

3

4 Verstösst eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Informationsverbot, so wird sie mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV. Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.

5

Art. 24a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2014

Die Artikel 6 Absatz 2bis und 14a gelten für Gruppenersuchen, die seit dem 1. Februar 2013 eingereicht worden sind.

1

2 Die Artikel 14 Absätze 1 und 2, 15 Absatz 2 sowie 21a der Änderung vom 21. März 2014 des vorliegenden Gesetzes gelten auch für Amtshilfeersuchen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. März 2014 bereits eingereicht waren.

II Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055 wird wie folgt geändert: Art. 103 Abs. 2 Bst. d 2

Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: d.

4 5

in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.

SR 313.0 SR 173.110

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Steueramtshilfegesetz

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2014

Ständerat, 21. März 2014

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 1. April 20146 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2014

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BBl 2014 2887

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