Publikation einer Schlussverfügung betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen (Art. 17 Abs. 3 BG über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. Sept.

2012; StAhiG, SR 672.5) Basierend auf Artikel 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA SE-CH; SR 0.672.933.21) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 31. Januar 2014, betreffend Leif Gunnar Pettersson: 1.

Die ESTV leistet der Swedish Tax Administration, International Tax Office Amtshilfe betreffend Leif Gunnar Pettersson, letzte bekannte Adresse, Av. Des Figuiers 27, 1007 Lausanne.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Swedish Tax Administration, International Tax Office, folgende vom [Informationsinhaber] edierten Unterlagen betreffend Leif Gunnar Pettersson, letzte bekannte Adresse, Av. Des Figuiers 27, 1007 Lausanne: [gemäss Dispositiv der Schlussverfügung vom 31. Januar 2014]

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird der Swedish Tax Administration, International Tax Office darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Leif Gunnar Pettersson, letzte bekannte Adresse, Av. Des Figuiers 27, 1007 Lausanne, für den im Ersuchen vom 15. Juli 2013 genannten Tatbestände verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-schwedisch Doppelbesteuerungsabkommen vom 7. Mai 1965 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Zu eröffnen an Leif Gunnar Pettersson durch Publikation im Bundesblatt vom 11. Februar 2014.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG).

2014-0218

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Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

11. Februar 2014

Eidgenössische Steuerverwaltung: Stellvertretende Leiterin: Miek Haller

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