Weisung des Bundesrates über die Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat (Grundelemente für die Vorbereitung von Wahlgeschäften durch die Departemente und die Bundeskanzlei) vom 28. November 2014

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Geltungsbereich

1.1

Die Grundelemente sind für die Departemente und die Bundeskanzlei bei der Vorbereitung von Wahl- und Ernennungsgeschäften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV) verbindlich.

1.2

Hinsichtlich der Ernennung eines Generalsekretärs oder einer Generalsekretärin liegt es in der Kompetenz des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die festgelegten Grundelemente angewendet werden sollen.

1.3

Die Grundelemente für die Vorbereitung von Wahlgeschäften von höheren Stabsoffizieren (Art. 2 Abs. 1 Bst. c BPV) werden durch das VBS definiert.

1.4

Die Grundelemente für die Vorbereitung von Wahlgeschäften von Missionschefs und Missionschefinnen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f BPV) werden durch das EDA definiert.

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Verantwortlichkeit

2.1

Der zuständige Departementsvorsteher, die zuständige Departementsvorsteherin, der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin ist bis zum Entscheid des Bundesrates verantwortlich für die korrekte Vorbereitung und Durchführung des Wahlverfahrens.

2.2

Die Departemente oder die Bundeskanzlei bestimmen intern eine mindestens zweiköpfige Findungskommission, welche die Vollständigkeit und die Nachvollziehbarkeit des Wahlgeschäfts bezüglich öffentlicher Ausschreibung, Vorgehen, Auswahlverfahren und Zwischenentscheide jederzeit gewährleistet. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Mitglied dieser Kommission.

2.3

Zum Schutz von Persönlichkeit und beruflicher Stellung der Kandidaten und Kandidatinnen ist im Wahl- und im Ernennungsverfahren absolute Vertraulichkeit zu gewährleisten.

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SR 172.220.111.3

2014-2432

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Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat

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Öffentliche Ausschreibung freier Stellen

3.1

Die zu besetzende Stelle ist öffentlich auszuschreiben.

3.2

Die Departemente und die Bundeskanzlei haben zusätzlich die Möglichkeit, sich bei der Suche nach einem Kandidaten oder einer Kandidatin extern beraten zu lassen.

3.3

Im Zeitpunkt der Ausschreibung liegen vor:

3.3.1

der aktualisierte und genehmigte Stellenbeschrieb für die zu besetzende Stelle;

3.3.2

das aktualisierte und genehmigte Anforderungsprofil für den gesuchten Kandidaten oder die gesuchte Kandidatin;

3.3.3

die aus dem Stellenbeschrieb und dem Anforderungsprofil abgeleiteten Beurteilungskriterien sowie deren Gewichtung;

3.3.4

der Bewertungsentscheid des Vorstehers oder der Vorsteherin des EFD sowie die Genehmigung der FinDel.

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Vorselektion eingehender Bewerbungen

4.1

Die Findungskommission erstellt eine als vertraulich klassifizierte Liste über die Kandidaten und die Kandidatinnen, die geeignet erscheinen. Sie legt diese Liste dem zuständigen Departementsvorsteher, der zuständigen Departementsvorsteherin, dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin vor.

4.2

Der Departementsvorsteher, die Departementsvorsteherin, der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin und die Findungskommission entscheiden gemeinsam über die Kandidaten und Kandidatinnen, die ins weitere Evaluationsvefahren einbezogen werden.

4.3

Es sind mindestens drei Kandidaten und Kandidatinnen ins weitere Evaluationsvefahren einzubeziehen, sofern die Anzahl der Bewerbungen dies zulässt.

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Evaluationsverfahren

5.1

Die Findungskommission führt das Evaluationsverfahren.

5.2

Während des gesamten Evaluations- und Selektionsverfahrens gelten die vor der Stellenausschreibung definierten Beurteilungs- und Bewertungskriterien.

5.3

Die Findungskommission führt mit den ins Evaluationsverfahren einbezogenen Kandidaten und Kandidatinnen ein Bewerbungsgespräch.

5.4

Sie prüft mit geeigneten Instrumenten (z. B. strukturiertem Bewerbungsgespräch, Assessment, Persönlichkeitstest, Sprachtest usw.) die Eignung der Kandidaten und Kandidatinnen in fachlicher, führungsmässiger, sprachlicher, persönlicher und charakterlicher Hinsicht.

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Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat

5.5

Sie holt über alle Kandidaten und Kandidatinnen mindestens eine Referenz ein.

5.6

Sie wertet die Ergebnisse aus und würdigt diese schriftlich.

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Selektionsverfahren und Entscheid

6.1

Die Findungskommission erstattet dem Departementsvorsteher, der Departementsvorsteherin, dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin Bericht über die Anzahl der evaluierten Kandidaten und Kandidatinnen und die daraus resultierenden Ergebnisse.

6.2

Sie unterbreitet ihm oder ihr mindestens drei Wahl- oder Ernennungsvorschläge, sofern die Anzahl der Bewerbungen dies zulässt, und priorisiert sie.

6.3

Der Departementsvorsteher, die Departementsvorsteherin, der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin führt mit mindestens einem Kandidaten oder einer Kandidatin, für die ein Wahl- oder ein Ernennungsvorschlag seitens der Findungskommission vorliegt, ein persönliches Gespräch. Er oder sie kann weitere Kandidaten und Kandidatinnen anhören.

6.4

Er oder sie beauftragt die Findungskommission bei Bedarf mit weiteren Abklärungen.

6.5

Er oder sie bestimmt, welcher Kandidat oder welche Kandidatin dem Bundesrat zur Wahl oder zur Ernennung vorgeschlagen wird.

6.6

Bei der Person, die dem Bundesrat zur Wahl oder zur Ernennung vorgeschlagen werden soll, ist eine erweiterte Personensicherheitsprüfung gemäss Artikel 12 Verordnung vom 4. März 20112 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) durchzuführen.

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Antrag an den Bundesrat

7.1

Die Departemente oder die Bundeskanzlei sind verantwortlich für die rechtzeitige und vollständige Übermittlung des Wahl- oder des Ernennungsgeschäfts an die Bundeskanzlei zuhanden des Bundesrates.

7.2

Das Resultat der erweiterten Personensicherheitsprüfung gemäss Artikel 12 PSPV liegt im Zeitpunkt der Übermittlung vor.

7.3

Der Antrag an den Bundesrat enthält zum Evaluationsverfahren mindestens:

7.3.1

eine anonymisierte Kurzzusammenfassung über das gesamte Auswahlverfahren;

7.3.2

die Anzahl der eingegangener Bewerbungen, aufgeteilt in interne und externe Bewerbungen sowie insgesamt aufgeteilt nach Geschlechtern und Sprachen;

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SR 120.4

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Wahl des obersten Kaders durch den Bundesrat

7.3.3

die Anzahl der ins Evaluationsverfahren einbezogenen Kandidaten und Kandidatinnen, aufgeteilt in interne und externe Bewerbungen sowie insgesamt aufgeteilt nach Geschlechtern und Sprachen;

7.3.4

eine anonymisierte Kurzzusammenfassung der ins Evaluationsverfahren einbezogenen Kandidaten und Kandidatinnen, sofern daraus keine Rückschlüsse auf diese möglich sind;

7.3.5

Informationen über die eingesetzten Evaluationsinstrumente und deren Ergebnisse;

7.3.6

eine Kurzfassung des Lebenslaufes inkl. Angaben über allfällige Interessenbindungen des vorgeschlagenen Kandidaten oder der vorgeschlagenen Kandidatin;

7.3.7

eine Begründung, warum sich der vorgeschlagene Kandidat oder die vorgeschlagene Kandidatin am besten für die zu besetzende Funktion eignet.

7.4

Der Antrag kann auf Initiative des antragstellenden Departements oder auf Wunsch eines anderen Bundesratsmitgliedes anlässlich der Bundesratssitzung durch mündliche Informationen ergänzt werden.

7.5

Bei der Wahl eines Generalsekretärs oder einer Generalsekretärin ist das gewählte Wahlverfahren darzulegen.

28. November 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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