Bundesgesetz Entwurf betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 23. Juni 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs 2 Bst. d 2

Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind: d.

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Versicherungsgenossenschaften, die am 1. Januar 1993 bestanden haben, sofern: 1. sie ihren Sitz in der Schweiz haben, 2. sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist, 3. ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat, 4. ihr örtlicher Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt ist, 5. sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes versichern, mit dem sie eng verbunden sind, und 6. die Versicherten identisch sind mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft und sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können.

BBl 2014 6271 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 961.01

2014-1763

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Versicherungsaufsichtsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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