Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968, VwVG; SR 172.021).

Rachel Hanne Ledig, geboren am 17. November 1991, USA, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 1000 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist unter der Angabe der Geschäftsnummer C-5480/2013 bis zum 12. März 2014 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

28. Januar 2014

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

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2014-0084