Notifikation eines Fahrzeughalters Am Montag, 16. September 2013, um 11.00 Uhr, wurde in Chiasso Autostrade bei der Einreise, das Fahrzeug Citroën CS schwarz, Kontrollschild IZT4474 (GR) einer Zollkontrolle unterzogen.

Halter gemäss Fahrzeugausweis (war nicht anwesend): Strigklogiannis Efthymios, 11364 Athen, Vomou 16 Fahrer: Osmani Ervis, geb. 6. April 1989, albanischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Griechenland, Adresse unbekannt.

Beifahrerin: Pilinci Ketrin, geb. 2. Mai 1994, albanische Staatsangehörige, wohnhaft in Griechenland, Adresse unbekannt.

Ergebnis Zollkontrolle: Bei der Revision des Fahrzeuges kam ein sehr speziell eingebautes Versteck zum Vorschein. Sowohl das Versteck wie auch der Innenraum des Fahrzeuges waren hoch Kokainkontaminiert.

Im Hinblick auf die Vernichtung des Personenwagens wurde dieser gestützt auf Artikel 104 ZG in Verbindung mit Artikel 223a Buchstabe b ZV, vorläufig beschlagnahmt.

Mehrmals wurde versucht Herrn Strigklogiannis Efthymios zu erreichen, damit dieser ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen kann, um ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Er hat sich jedoch bis heute bei der Eidg. Zollverwaltung nicht gemeldet.

Per Datum 29. Juli 2014 wird nun im Bundesblatt folgende Verfügung publiziert: 1.

Der Personenwagen der Marke Citroën C2 grau, Chassisnummer VF7JMNFUC97451973, wird beschlagnahmt und nach dem Eintritt der Rechtskraft eingezogen und vernichtet, resp. aus dem Verkehr gezogen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss Artikel 52 VwVG hat eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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2014-1938

Die Beschwerdefrist steht still (Art. 22a VwVG): a.

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

29. Juli 2014

Eidgenössische Zollverwaltung: Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion, Kommando Grenzwachtkorps Fachstelle Betäubungsmittel EZV C Leiter Fachstelle BM EZV A. Trachsel

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