14.044 Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Korea über soziale Sicherheit vom 21. Mai 2014

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des am 20. Januar 2014 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Korea über soziale Sicherheit.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Mai 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2014-0809

4037

Übersicht Das Abkommen über soziale Sicherheit mit Korea ist Teil der Bemühungen, die Beziehungen zwischen der Schweiz und den bedeutenden Wirtschaftspartnern in Asien zu vertiefen. Nach dem Abschluss von Sozialversicherungsabkommen mit Japan und Indien ist die Schweiz auch auf Vertragsverhandlungen mit China und Korea eingetreten mit dem Ziel, Sozialversicherungsabkommen abzuschliessen.

Das vorliegende Abkommen mit Korea regelt in erster Linie die Vermeidung der Doppelversicherung in beiden Vertragsstaaten und erleichtert damit den Einsatz von Personal sowie die Erbringung von Dienstleistungen im anderen Staat.

Ist die Tätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaats befristet, verbleiben Erwerbstätige weiterhin im Rentenversicherungssystem des Herkunftsstaats und entrichten dort ihre Beiträge. Das Abkommen folgt grundsätzlich dem Muster der von der Schweiz bislang abgeschlossenen Abkommen und richtet sich nach den im internationalen Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsätzen.

Das Abkommen sieht keinen Export von schweizerischen Rentenleistungen an koreanische Staatsangehörige vor, erlaubt jedoch die Rückerstattung der Beiträge, wenn das Land definitiv verlassen wird. Umgekehrt erhalten schweizerische Staatsangehörige beim endgültigen Verlassen Koreas ihre Beiträge, die sie an die koreanische Rentenversicherung entrichtet haben, zurückerstattet.

Das Abkommen erfasst die Versicherungszweige Alter, Tod und Invalidität.

4038

Botschaft 1

Grundzüge des Abkommens

1.1

Ausgangslage

Die Republik Korea (Korea) verfolgt eine aktive Politik beim Abschluss von Sozialversicherungsabkommen und hat bereits mit mehreren europäischen Staaten ein solches unterzeichnet. Für die Schweiz ist das Abkommen über soziale Sicherheit Teil der Bestrebungen, die Beziehungen mit wichtigen Wirtschaftspartnern in Asien zu vertiefen. Die Umsetzung der bereits 2010 und 2011 in Kraft getretenen Abkommen mit Japan beziehungsweise Indien erfolgt problemlos.

Heute leben rund 300 Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit in Korea. In der Schweiz leben rund 2000 koreanische Staatsangehörige.

In den letzten Jahren hat sich der wirtschaftliche Austausch zwischen der Schweiz und Korea zunehmend intensiviert. Korea ist ein wichtiger Absatzmarkt in Asien und ein bedeutender Zulieferer der Schweiz. Mehr als 70 Schweizer Firmen sind in Korea vertreten, die insgesamt rund 10 000 Angestellte beschäftigen.

1.2

Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Bereits im Jahr 2000 erfolgte ein Austausch zwischen der Schweiz und der Republik Korea in Bezug auf den Abschluss eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens.

Die Verhandlungen wurden aufgrund politischer Veränderungen wiederholt von Korea sistiert.

In den letzten Jahren hat sich der wirtschaftliche Austausch zwischen der Schweiz und Korea zunehmend intensiviert. Seit 2009 fanden regelmässig politische und wirtschaftliche Kontakte zwischen den beiden Staaten statt. Im Nachgang zu politischen Gesprächen im Februar 2013 bekundete Korea erneut Interesse an Verhandlungen zu einem Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz. Aufgrund der dynamischen Entwicklung des wirtschaftlichen Austauschs mit Korea erklärte sich die Schweiz bereit, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens aufzunehmen. Die Schweiz unterbreitete Korea einen Abkommensentwurf, der darauf ausgerichtet war, den Einsatz von Arbeitskräften im anderen Staat zu erleichtern, indem die gleichzeitige Beitragspflicht von entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Sozialversicherungssystemen beider Staaten vermieden wird (Entsendeabkommen). Die gleichzeitige Beitragspflicht in beiden Staaten bedeutet eine erhebliche finanzielle Zusatzbelastung für die Schweizer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Entsandte für eine befristete Dauer in Korea tätig sind.

Nach vorgängigem Austausch von Entwürfen und der Klärung von offenen Fragen auf dem Schriftweg fanden vom 20. bis 22. November 2013 Verhandlungen in Bern statt. Anlässlich dieses Treffens konnten die verbleibenden Differenzen bereinigt und der Text paraphiert werden.

Das Abkommen wurde anlässlich des Staatsbesuchs der koreanischen Präsidentin am 20. Januar 2014 in Bern unterzeichnet.

4039

1.3

Vernehmlassung

Für diese Art von Abkommen wird kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, da die massgebenden Rechtsvorschriften keine Anwendung finden. Das vorliegende Abkommen unterliegt weder dem obligatorischen noch dem fakultativen Referendum. Ausserdem betrifft es weder zentrale Interessen der Kantone, noch hat es weitreichende Konsequenzen.

1.4

Überblick über den Inhalt des Abkommens und Würdigung

Ohne Abkommen sind Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend von einem schweizerischen Unternehmen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Korea entsandt werden, in beiden Ländern sozialversicherungspflichtig. Im umgekehrten Fall entsteht auch bei koreanischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einer koreanischen Arbeitgeberin oder einem koreanischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz geschickt werden und ihre Versicherung in Korea fortführen, eine Doppelbelastung. Diese Doppelversicherung stellt für Unternehmen und Arbeitnehmerschaft ein nicht unbedeutendes Hindernis für den Austausch von Arbeitskräften zwischen den beiden Staaten dar. Mit dem Abschluss des Abkommens wird dieses Hindernis beseitigt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben während der Dauer ihrer Entsendung vollumfänglich den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unterstellt und werden von der Beitragspflicht des Staates, in welchem sie vorübergehend eine Erwerbstätigkeit ausüben, befreit.

Es handelt sich um ein Abkommen, das den Bedürfnissen beider Staaten, insbesondere dem Bestreben nach wirtschaftlichem Austausch, angemessen Rechnung trägt.

Das Abkommen entspricht den von der Schweiz unlängst abgeschlossenen Abkommen und den Standards der internationalen Koordinationsregeln für soziale Sicherheit im Bereich der anwendbaren Rechtsvorschriften. Es bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie die Invalidenversicherung (IV). Es erleichtert durch Bestimmungen zur Entsendung von Arbeitskräften und zu den anwendbaren Rechtsvorschriften den wirtschaftlichen Austausch und vermeidet Doppelunterstellungen.

Koreanische Staatsangehörige, die in der Schweiz erwerbstätig waren und Beiträge einbezahlt haben, können beim definitiven Verlassen der Schweiz die Rückerstattung der AHV-Beiträge beantragen.

2

Die soziale Sicherheit in Korea

2.1

Allgemeines

Korea hat erst 1988 ein nationales Rentenversicherungssystem für Erwerbstätige eingeführt, das 1995 auf Bauern, Fischer und die Landbevölkerung ausgedehnt wurde. Erst seit 1999 wird die gesamte Bevölkerung von diesem Rentenversicherungssystem erfasst. Berufsspezifische Vorsorgewerke bestehen für Beamte, Angestellte des Militärs, Lehrpersonen an Privatschulen und Angestellte bestimmter Poststellen.

4040

Es gibt drei Kategorien von Versicherten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber versichert. Eine individuelle Versicherung ist für Personen vorgesehen, die weder über ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber noch freiwillig an die Versicherung angeschlossen sind (z.B.

Selbstständigerwerbende). Die dritte Kategorie sind die freiwillig Versicherten.

Unter diese Kategorie fallen nichterwerbstätige Ehegattinnen und Ehegatten sowie Rentnerinnen und Rentner.

Für die Rentenversicherung sind der «National Pension Service» und seine regionalen Büros zuständig.

2.2

Alter

Das Rentensystem Koreas wird durch Beiträge und Anlagegewinne des Fondsvermögens der Rentenversicherung (National Pension Fund) finanziert. Die Beiträge betragen 9 % des monatlichen Bruttoeinkommens, wobei die Beiträge hälftig von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber und von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entrichtet werden.

Die ordentliche Vollrente wird ab dem 60. Altersjahr ausgerichtet, sofern die Person mindestens 20 Beitragsjahre nachweisen kann. Eine Teilrente wird bereits ab 10 Beitragsjahren ausgerichtet. Personen, die keine Möglichkeit hatten, dem Rentensystem beizutreten, haben Anspruch auf die Grundrente (Basic Pension).

Das Rentenalter wird seit 2013 in einem Fünfjahresrhythmus bis ins Jahr 2033 auf 65 Jahre angehoben. Bei der Berechnung der Rente wird von der Grundrente ausgegangen, die basierend auf dem durchschnittlichen Einkommen und den Beitragsjahren der Versicherten aufgestockt wird.

2.3

Tod

Anspruch auf Leistungen im Todesfall haben Witwen, Kinder, Eltern und Grosseltern, sofern sie finanziell von der verstorbenen Person abhängig waren. Die verstorbene Person muss erwerbstätig gewesen sein oder eine Rente bezogen haben.

Die Höhe der Leistung geht von der Grundrente aus, die je nach Beitragsjahren des oder der Verstorbenen erhöht wird.

2.4

Invalidität

Die Leistungen bei Invalidität richten sich nach dem Invaliditätsgrad, wobei dieser in vier Grade der Erwerbsunfähigkeit eingeteilt wird. Die Leistung entspricht dem Prozentsatz der Grundrente, der für den jeweiligen Invaliditätsgrad festgelegt ist: 1. Grad 100 %, 2. Grad 80 %, 3. Grad 60 %. Liegt eine Invalidität 4. Grades vor, wird eine einmalige Zahlung ausgerichtet (2¼-fache der Grundrente).

4041

3

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Das Abkommen bezieht sich auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) und auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung der koreanischen Gesetzgebung. Es regelt, wie vergleichbare Abkommen, im Wesentlichen Folgendes: Unterstellung im Beschäftigungsstaat, Befreiung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats bei Entsendung, Rückerstattung von Beiträgen, Datenaustausch und Zusammenarbeit der Behörden der Vertragsstaaten.

Art. 2

Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfasst auf Schweizer Seite die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung. Auf Seiten Koreas umfasst er die Renten- und die Arbeitslosenversicherung.

Art. 3

Persönlicher Geltungsbereich

Das Abkommen ist grundsätzlich anwendbar auf alle Personen, auf welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats anwendbar sind oder waren, und auf deren Familienangehörige. Ausschliesslich anwendbar auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sind die Bestimmungen zur Unterstellung von Seeleuten und Angestellten von Lufttransportunternehmen (Art. 8) sowie die Bestimmung zur Rückvergütung von Beiträgen (Art. 13).

Art. 4

Allgemeiner Grundsatz

Ein wesentlicher Punkt, der in den Abkommen geregelt wird, betrifft die anwendbaren Rechtsvorschriften für Personen, die im Gebiet des anderen Staates eine Erwerbstätigkeit ausüben. Im vorliegenden Abkommen gilt, wie in allen anderen bilateralen Abkommen, der Grundsatz der Unterstellung am Ort der Erwerbstätigkeit. Dies bedeutet, dass Personen, die in beiden Staaten erwerbstätig sind, in jedem Staat nur für die dort ausgeübte Tätigkeit versichert werden. Dies gilt auch für Selbstständigerwerbende.

Die Artikel 5­11 enthalten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besondere Regelungen, die vom Grundsatz der Unterstellung am Ort der Erwerbstätigkeit abweichen.

Art. 5­8

Anwendbare Rechtsvorschriften

Heute sind Personen, die für koreanische Unternehmen vorübergehend in der Schweiz tätig sind, aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowohl in der AHV/IV als auch in der koreanischen Rentenversicherung beitragspflichtig. Umgekehrt kommt es beim Einsatz von Personal schweizerischer Unternehmen in Korea zu einer stossenden Doppelbelastung, wenn die obligatorische Versicherung in der AHV/IV im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber weitergeführt wird.

Das Abkommen beseitigt diese Doppelversicherung, indem gemäss Artikel 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das 4042

Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt werden, ausschliesslich den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaats unterstellt bleiben. Dies gilt auch für Selbstständigerwerbende, die gewöhnlich in einem Vertragsstaat auf eigene Rechnung tätig sind und diese Tätigkeit vorübergehend im anderen Vertragsstaat ausüben (Art. 6).

Gemäss Artikel 7 bleiben auch Personen, die im öffentlichen Dienst des einen Staates angestellt sind und in den anderen Staat entsandt werden, der Versicherung im Herkunftsland unterstellt.

Personen, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, sind im Wohnsitzstaat versichert (Art. 8 Abs. 1). Indem die Tätigkeit auf dem Schiff der Tätigkeit auf dem Gebiet der Vertragsstaaten gleichgestellt wird, ist der Versicherungsschutz dieser Personen gewährleistet.

Mit der Regelung in Artikel 8 Absatz 2 wird die Doppelunterstellung des Personals von Luftverkehrsunternehmen vermieden. Diese Bestimmung entspricht den von der Schweiz jüngst abgeschlossenen Abkommen und widerspiegelt die internationale Praxis.

Art. 9

Angestellte von diplomatischen und konsularischen Vertretungen

In Übereinstimmung mit dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Abkommen vom 24. April 19632 über konsularische Beziehungen sieht Artikel 9 vor, dass Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die als Mitglieder einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens dieses Staates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates unterstehen. Unter dem Begriff der diplomatischen Mission wird sowohl die bilaterale Vertretung (Botschaft) wie auch die ständige Vertretung bei einer internationalen Organisation verstanden.

Art. 10

Ausnahmen

Die Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften werden durch eine sogenannte Ausweichklausel ergänzt, die es den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten erlaubt, in besonderen Fällen abweichende Regelungen zu vereinbaren.

Art. 11

Familienangehörige

Bei Artikel 11 handelt es sich um eine Standardbestimmung über die Versicherungsunterstellung von Familienangehörigen, welche die entsandte Arbeitnehmerin oder den entsandten Arbeitnehmer begleiten. Sie ermöglicht es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten oder der nicht erwerbstätigen Ehegattin und den Kindern, im Herkunftsstaat versichert zu bleiben.

1 2

SR 0.191.01 SR 0.191.02

4043

Art. 13

Rückvergütung von Beiträgen

Die schweizerische Gesetzgebung sieht vor, dass Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz die Rückvergütung der Beiträge verlangen können, die sie und ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber an die AHV entrichtet haben.

Der Anspruch auf Rückerstattung entsteht, wenn mindestens während eines Jahres Beiträge geleistet wurden und diese keinen Rentenanspruch begründen (Verordnung vom 29. November 19953 über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge).

Nach Inkrafttreten des Abkommens hätten die koreanischen Staatsangehörigen aufgrund des schweizerischen innerstaatlichen Rechts keinen Anspruch mehr auf die Rückerstattung von Beiträgen. Im Abkommen wird deshalb die Beitragsrückerstattung ausdrücklich geregelt, um den Anspruch auf Rückvergütung aufrechtzuerhalten.

Die koreanische Gesetzgebung sieht ihrerseits eine umfassende Rückerstattung der Beiträge vor. Im Gegensatz zur Rückerstattung nach schweizerischem Recht werden die Beiträge verzinst.

Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 12, 14­21) Die Durchführungsbestimmungen regeln insbesondere die Übermittlung der für die Durchführung des Abkommens notwendigen Informationen und verpflichten die Behörden der Vertragsstaaten zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung des Abkommens (Art. 14).

Artikel 12 regelt die Ausstellung von Entsendebescheinigungen und Artikel 18 sieht vor, dass Meinungsverschiedenheiten durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten geregelt werden.

Der Schutz von Personendaten ist in Artikel 17 ausführlich geregelt. Insbesondere dürfen die zwischen den Staaten übermittelten Daten nur zu den im Abkommen vorgesehenen Zwecken genutzt werden.

Die Übergangsbestimmungen halten in Artikel 19 fest, dass eine Entsendung frühestens ab Inkrafttreten des Abkommens zu laufen beginnt. Dies gilt auch für Personen, die vor Inkrafttreten des Abkommens bereits als Entsandte im anderen Vertragsstaat tätig waren.

Die Schlussbestimmungen legen fest, dass das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft tritt, in dem die Vertragsstaaten einander den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben (Art. 20). Das Abkommen ist unbefristet, kann aber unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden (Art. 21).

3

SR 831.131.12

4044

4

Auswirkungen

4.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Das Abkommen sieht keine Auslandszahlung von Rentenleistungen vor und verursacht somit keine Mehrkosten.

Die Beitragsrückerstattung an koreanische Staatsangehörige ist bereits im innerstaatlichen Recht vorgesehen und hat somit auch keine Mehrkosten zur Folge.

Das Abkommen erzeugt auch keinen zusätzlichen Personalbedarf.

4.2

Auswirkungen im Bereich der Informatik

Die Anwendung des Abkommens hat keine Auswirkungen auf den Informatikbereich.

5

Legislaturplanung

Das vorliegende Abkommen ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 20124 über die Legislaturplanung 2011­2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 20125 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt, da es sich im Hinblick auf die anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen um ein Geschäft mit Wiederholungscharakter handelt.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verhältnis zu anderen Sozialversicherungsabkommen und zum internationalen Recht

Das vorliegende Abkommen orientiert sich an anderen von der Schweiz unlängst abgeschlossenen bilateralen Abkommen. Die darin enthaltenen Vorschriften entsprechen den Standards der Koordinationsregeln wie sie im europäischen und internationalen Sozialversicherungsrecht vorgesehen sind.

6.2

Verfassungsmässigkeit

Die Kompetenz des Bundes zum Abschluss des vorliegenden Abkommens stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung6 (BV), der dem Bund die allgemeine Kompetenz für die auswärtigen Angelegenheiten zuweist und ihn zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland ermächtigt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung solcher Verträge ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV.

4 5 6

BBl 2012 481 BBl 2012 7155 SR 101

4045

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3).

Das vorliegende Abkommen mit Korea ist jederzeit auf Ende des Kalenderjahres kündbar (Art. 21), sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und seine Umsetzung erfordert keine Anpassungen auf Gesetzesstufe.

Schliesslich bleibt zu prüfen, ob das Abkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV enthält (vgl.

auch Art. 22 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20027).

Das Abkommen mit Korea enthält zwar rechtsetzende Bestimmungen, diese werden aber nicht als wichtig eingestuft. Die Verpflichtungen dieses Abkommens bewegen sich im Rahmen von anderen bereits früher von der Schweiz abgeschlossenen internationalen Abkommen über soziale Sicherheit. Bei den Sozialversicherungsabkommen handelt es sich um standardisierte Abkommen, deren Bestimmungen nicht als grundlegend eingestuft werden können, auch wenn sie Rechtsvorschriften enthalten. Diese Abkommen richten sich nach der gängigen Vertragspraxis der Schweiz und enthalten keine Grundsatzentscheide für die innerstaatliche Gesetzgebung (vgl.

Botschaft vom 4. März 20118 zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über Soziale Sicherheit). Die in jüngster Zeit abgeschlossenen Abkommen sind vergleichbar ausgestaltet und von ähnlicher rechtlicher, wirtschaftlicher und politischer Bedeutung.

Die geltende Praxis, wonach internationale «Standardabkommen» nicht dem fakultativen Referendum unterliegen, wird derzeit vom Bundesrat auf ihre Konformität mit Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV geprüft. Es stellt sich unter anderem die Frage, ob die im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen eingeführte Praxis des Bundesrats, diese Abkommen dem fakultativen Referendum zu unterstellen, übernommen werden soll.

Das vorliegende Abkommen erfüllt die Voraussetzungen für die Nichtunterstellung unter das fakultative Referendum im Sinne der heutigen Praxis. Der Bundesrat beantragt deshalb,
den Bundesbeschluss über das Sozialversicherungsabkommen mit Korea nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

7 8

SR 171.10 BBl 2011 2575

4046