14.090 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Firmenrecht) vom 19. November 2014

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Obligationenrechts.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2013

M 12.3769

Modernisierung des Firmenrechts (S 27.11.12, Bischof; N 11.6.13)

2013

M 12.3727

Erleichterung der Unternehmensnachfolge (N 14.12.12, Rime; S 18.6.13)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. November 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2014-1149

9305

Übersicht Um die Unternehmensnachfolge zu erleichtern, werden die geltenden Vorschriften für die Bildung der Firma von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften angepasst.

Ausgangslage Das Firmenrecht blieb seit seinem Inkrafttreten vor rund hundert Jahren praktisch unverändert. Per 1. Januar 2008 wurden die Firmenbildungsvorschriften für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften massgeblich vereinheitlicht und vereinfacht.

Inhalt der Vorlage In einem nächsten Schritt sollen nun auch die Vorschriften für Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften überarbeitet werden. Der Entwurf verfolgt daher vier Hauptziele: ­

Die einmal gewählte Firma soll auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden können. Insbesondere sollen bei Personengesellschaften Gesellschafterwechsel ohne Änderung der Firma möglich sein und die Umwandlung in eine andere Rechtsform soll die Firma idealerweise nur noch bei der Rechtsformangabe tangieren. Der erarbeitete und gepflegte Wert einer Firma bleibt dadurch erhalten.

­

Aus der Firma soll die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar sein. Wenn sich jede Gesellschaft in der Firma als das bezeichnet, was sie ist, lassen sich Unklarheiten bezüglich der Erkennbarkeit als Firma und Täuschungen über die Rechtsform vermeiden.

­

Bei der Firmenbildung sollen für alle Gesellschaften dieselben Vorschriften gelten, daraus resultiert ein weitestgehend rechtsformunabhängiges Firmenrecht. Ausser bei Einzelunternehmen besteht die Firma aus einem frei wählbaren Kern, der mit der entsprechenden Rechtsformangabe ergänzt wird.

­

Die Firmen von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften müssen sich nach geltendem Recht nur von anderen Gesellschaften derselben Form am gleichen Ort unterscheiden, währendem die Ausschliesslichkeit der Firma von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften in der ganzen Schweiz gilt. Die Ausschliesslichkeit der Firma soll für alle Handelsgesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis vieler Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzgemeinde beschränkt.

9306

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Das Parlament hat in der Sommersession 2013 die inhaltsähnlichen Motionen Rime vom 18. September 20121 und Bischof vom 20. September 20122 überwiesen. Die beiden Motionäre bemängeln, dass die aktuellen Vorschriften für die Bildung von Firmen von Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften zu restriktiv seien und den Nachfolgeprozess behinderten. Wenn ein Unternehmen seine Firma einmal gewählt habe, sollte diese beibehalten werden können, ungeachtet der Änderungen, die den Kreis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder die Rechtsform betreffen. Damit die Rechtsform klar sei und um jegliche Verwechslungs- oder Täuschungsgefahr auszuschliessen, könnte ein Zusatz in der Firma auf die Rechtsform aufmerksam machen. In diesem Rahmen sollte der Kern der Firma möglichst frei wählbar sein, namentlich sollten bei Personengesellschaften3 Fantasiebezeichnungen als einziger Bestandteil in die Firma aufgenommen werden können, wie dies für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften bereits heute der Fall sei. Auch für Einzelunternehmen müsse eine angemessene Lösung gefunden werden, selbst wenn in diesem Fall eingeräumt wird, dass der Name der Inhaberin oder des Inhabers immer Teil der Firma sein müsse. Zusätzliche Angaben wie «Eigentümerin» oder «Nachfolger» müssten es ermöglichen, einen im Markt bekannten «Unternehmensnamen» beizubehalten.

Das Firmenrecht blieb seit seinem Inkrafttreten vor rund hundert Jahren praktisch unverändert. Mit Inkrafttreten am 1. Januar 20084 wurden die Vorschriften für die Bildung von Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften vereinheitlicht und massgeblich vereinfacht. Die vorgenannten Rechtsformen dürfen ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen und müssen in der Firma die Rechtsform angeben. Zudem hat sich die jeweilige Firma von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich zu unterscheiden.

1 2 3 4

12.3727 «Erleichterung der Unternehmensnachfolge».

12.3769 «Modernisierung des Firmenrechts».

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden unter dem Begriff Personengesellschaften zusammengefasst.

AS 2007 4791

9307

1.2

Die beantragte Neuregelung

1.2.1

Ziele

Kontinuität der Firma Die einmal gewählte Firma soll auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden können.

Insbesondere sind Gesellschafterwechsel ohne Änderung der Firma möglich und die Umwandlung in eine andere Rechtsform tangiert die Firma im Idealfall nur noch bei der Rechtsformangabe. Der erarbeitete und gepflegte Wert einer Firma bleibt erhalten und stärkt letztlich auch die Bedeutung der im Handelsregister eingetragenen Firma als Kennzeichen.

Erkennbarkeit der Rechtsform Das geltende Recht verlangt für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften die Angabe der Rechtsform in der Firma. Wenn künftig bei allen Gesellschaften die Rechtsform aus der Firma ersichtlich wird, das heisst, wenn jede Gesellschaft sich in der Firma als das bezeichnet, was sie ist, lassen sich Unklarheiten bezüglich der Erkennbarkeit als Firma und Täuschungen über die Rechtsform vermeiden.

Vereinheitlichung der Firmenbildung Bei der Firmenbildung sollen möglichst für alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften dieselben Vorschriften gelten, daraus resultiert ein weitestgehend rechtsformunabhängiges Firmenrecht. Ausser bei Einzelunternehmen besteht die Firma aus einem frei wählbaren Kern, der mit der entsprechenden Rechtsformangabe ergänzt wird.

Vereinheitlichung der Ausschliesslichkeit Die Firmen von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften müssen sich nach geltendem Recht nur von anderen Gesellschaften in dieser Form am gleichen Ort unterscheiden, währenddem die Ausschliesslichkeit der Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften in der ganzen Schweiz gilt. Die Ausschliesslichkeit wird für alle Handelsgesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Wirkungskreis vieler Gesellschaften nicht mehr nur auf die Sitzgemeinde beschränkt.

1.2.2

Die Neuerungen im Überblick

Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaft Für die Firmen von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften gelten die gleichen Vorschriften wie sie bereits beispielsweise für die Firmen von Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten. Die Firma besteht aus einem Kern und der Rechtsformangabe.

Der Kern der Firma ist grundsätzlich frei wählbar. Er kann unter anderem aus Fantasiebezeichnungen oder Sachbegriffen gebildet werden, darf aber auch weiterhin die Namen von einer oder mehreren Personen enthalten. In jedem Fall sind das Wahrheitsgebot und das Täuschungsverbot zu beachten. Die in der Firma von Personen9308

gesellschaften oder Kommanditaktiengesellschaften namentlich erwähnten Personen müssen jedoch nicht mehr zwingend unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sein, sondern es könnte sich zum Beispiel auch um inzwischen ausgeschiedene Gründungsmitglieder handeln. Die Firma von Personengesellschaften und von Kommanditaktiengesellschaften ist nicht mehr von den Namen der gegenwärtig unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter abhängig. Bestehende Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften könnten folglich auch beim Ausscheiden einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters die bisherige Firma weiterführen. Die Artikel 947 und 948 des Obligationenrechts (OR)5 können somit aufgehoben werden.

In der Firma ist immer zwingend die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsformangabe kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden.

Die Ausschliesslichkeit der Firma von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften erstreckt sich ebenfalls auf die ganze Schweiz. Demnach müssen sich alle Firmen von jüngeren Handelsgesellschaften oder Genossenschaften auch von den Firmen von bereits eingetragenen Personengesellschaften oder Kommanditaktiengesellschaften deutlich unterscheiden. Durch die Erweiterung der Ausschliesslichkeit auf die ganze Schweiz wird zwar die freie Wahl der Firma einer Personengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft unwesentlich eingeschränkt, dafür geniesst die Firma nationale Exklusivität. Das führt dazu, dass der Kern der Firma bei einer allfälligen Umwandlung in eine andere Rechtsform beibehalten werden kann und nur die Rechtsformangabe angepasst werden muss. Dadurch können zum Beispiel KMU oder Start-up-Unternehmen, die über wenig Kapital verfügen, zunächst eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gründen und diese später in eine andere Rechtsform umwandeln, ohne die Firma entscheidend ändern zu müssen. Für Umwandlungen ist das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20036 (FusG) massgebend.

Aus der Firma kann nicht mehr in jedem Fall auf unbeschränkt haftende Personen geschlossen werden. Auskunft über die Haftungsverhältnisse gibt aber ein Blick in das jeweilige Handelsregister, in dem die Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit den zur Identifizierung erforderlichen Angaben aufzuführen sind.
Einzelunternehmen Das Einzelunternehmen ist ein «firmenrechtlicher Spezialfall». Da es sich bei Einzelunternehmen weder um Handelsgesellschaften noch um juristische Personen, sondern um den Geschäftsbetrieb einer natürlichen Person handelt, ist dies bei der Firmenbildung zu berücksichtigen. Die Firma soll nicht den Anschein erwecken, es handle sich bei dem Einzelunternehmen um eine ­ von der Inhaberin oder vom Inhaber unabhängige ­ Unternehmung, die selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Hauptbestandteil der Firma ist daher immer der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers. Der Familienname übernimmt gewissermassen die Funktion einer Rechtsformangabe.

Die Firma eines Einzelunternehmens kann sich auf den Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers beschränken. Sie darf neben dem Familiennamen der Inhaberin 5 6

SR 220 SR 221.301

9309

oder des Inhabers auch Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der Inhaberin oder des Inhabers dienen, auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Fantasiebezeichnung darstellen. Allerdings durfte bis anhin die Firma eines Einzelunternehmens grundsätzlich nicht Familiennamen von mehreren Personen enthalten. Neu dürfen in der Firma eines Einzelunternehmens ­ unter Beachtung des Wahrheitsgebots und des Täuschungsverbots ­ zusätzlich zum Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers auch weitere Familiennamen, die nicht mit demjenigen der Inhaberin oder des Inhabers übereinstimmen, aufgeführt werden. Enthält die Firma eines Einzelunternehmens jedoch weitere Familiennamen, muss erkennbar sein, welches der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers ist. Das wird erreicht, in dem in der Firma beispielsweise der Zusatz «Inhaberin» oder «Inhaber» dem Familiennamen oder dem Vornamen der Inhaberin oder des Inhabers vorangestellt wird.

Die Ausschliesslichkeit für Firmen von Einzelunternehmen bleibt weiterhin auf den Ort beziehungsweise die Sitzgemeinde beschränkt. Die Ausdehnung der Ausschliesslichkeit auf die ganze Schweiz hätte zur Folge, dass aufgrund gleichlautender Familiennamen mit unzähligen firmenrechtlichen Kollisionen gerechnet werden müsste, da die Firmen von Einzelunternehmen zwingend den Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers enthalten müssen. Um dies zu vermeiden, müssten von den rund 150 000 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen unzählige ihre Firma mit allfälligen Pflichtangaben wie Vornamen oder Sitz ergänzen.

1.3

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1

Erweiterung bestehender Regeln

Nachdem die Vorschriften für die Bildung der Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften vor wenigen Jahren vereinheitlicht und massgeblich vereinfacht wurden, drängt sich die Erweiterung dieser Vorschriften auf alle Handelsgesellschaften auf. Bei der Prüfung, ob eine Firma zulässig ist, kann auf die bestehende Praxis verwiesen werden, einzig die Abkürzungen für die Rechtsformen sind teilweise neu.

Auch die ausdrückliche Erwähnung der Inhaberin oder des Inhabers in der Firma eines Einzelunternehmens wird bereits heute in der Praxis verwendet, um unklare Firmen und somit Täuschungen über die Inhaberin oder den Inhaber zu vermeiden.

1.3.2

Vernehmlassungsverfahren

Allgemeines Das Vernehmlassungsverfahren wurde vom Bundesrat am 22. Januar 2014 eröffnet und dauerte bis zum 29. April 2014. Es gingen 39 Stellungnahmen zum Vorentwurf ein. Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsste die Änderungen des Firmenrechts ausdrücklich. Der Kanton Neuenburg sah für Änderungen im Firmenrecht keinen Handlungsbedarf mehr, weil sich betroffene Personengesellschaften bereits in juristische Personen umgewandelt hätten. Einzig der Kanton St. Gallen lehnte den Vorentwurf als Ganzes ab. Dies namentlich weil der 9310

Vorentwurf partikulär auf die beiden Motionen fokussiere; damit sei die Chance verpasst worden, ein einheitliches, in sich schlüssiges, neues Firmenrecht zu schaffen.

Rechtsformangaben Die Angabe der Rechtsform in der Firma von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften wurde deutlich begrüsst. Es wurde sowohl angeregt, die Rechtsformangaben auf Gesetzesstufe zu regeln wie auch auf eine verbindliche Regelung zu verzichten. Die Möglichkeit, die zulässigen Abkürzungen der Rechtsformen auf Verordnungsstufe regeln zu können, erscheint in diesem Zusammenhang als sinnvoller Kompromiss. Dadurch wird auch die nötige Flexibilität gewahrt.

Firma für alle juristischen Personen Es wurde vereinzelt der Wunsch geäussert, dass die neuen Regeln auch auf im Handelsregister eingetragene Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts zur Anwendung kommen sollen, obwohl sich bei diesen Rechtsformen keine Fragen zur Nachfolgeregelung stellen.

Nach geltender Rechtsauffassung haben Vereine und Stiftungen keine Firma, sondern einen Namen. Institute des öffentlichen Rechts haben anstelle einer Firma eine Bezeichnung. Insbesondere bei der Eintragung von Vereinen und Stiftungen in das Handelsregister ergeben sich in der Praxis häufig Abgrenzungsprobleme zwischen Namen und Firmen von Gesellschaften. Müssten alle juristischen Personen die Rechtsform im Namen, in der Firma oder in der Bezeichnung angeben, wären die Namen von Vereinen und Stiftungen sowie die Bezeichnungen der Institute des öffentlichen Rechts auch als solche erkennbar.

In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nicht für alle Vereine und Stiftungen die Eintragung in das Handelsregister eine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit ist und dass heute nicht alle Vereine und Stiftungen verpflichtet sind, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Folglich könnten die Namen nicht von Beginn weg auf ihre Rechtmässigkeit hin geprüft werden. Eine spätere Eintragung in das Handelsregister hätte zur Folge, dass der ursprünglich gewählte Name geändert werden muss. Die Bezeichnung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergibt sich oftmals aus spezialgesetzlichen Erlassen und wird vom jeweiligen (z. B. kommunalen oder kantonalen) Erlassgeber festgelegt. Es wäre daher mit grossem Aufwand verbunden,
wenn die Bezeichnung im Rahmen der Eintragung in das Handelsregister vom Handelsregisteramt beanstandet und vom Erlassgeber nochmals angepasst werden müsste.

Um die Namen von Vereinen und Stiftungen sowie Bezeichnungen der Institute des öffentlichen Rechts zu regeln, muss nicht das Firmenrecht revidiert, sondern das Namensrecht überarbeitet beziehungsweise das Personenrecht der juristischen Personen im Zivilgesetzbuch (ZGB)7 angepasst werden. Weil die Vorlage auf Nachfolgeregelungen fokussiert, Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts jedoch kaum davon betroffen sind, wird auf eine zusätzliche Revision des ZGB verzichtet.

7

SR 210

9311

Übergangsfrist Sporadisch gab die vorgeschlagene Übergangsregelung Anlass zu Bemerkungen. Es wurde beantragt, dass sich innerhalb einer bestimmten Übergangsfrist alle bereits im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften dem neuen Recht unterstellen und ihre Firma mit der Rechtsformangabe ergänzen sollten, damit ein einheitliches Firmenrecht entstehe.

Diese Anträge berücksichtigen nicht, dass eine Anpassung der Firma, selbst wenn nur die Rechtsformangabe ergänzt werden muss, auch ohne Handelsregistergebühren, den Unternehmen zusätzliche Kosten für die Änderung ihres Auftritts gegen Aussen verursacht. Daher sollen die von der Übergangsregelung betroffenen Unternehmen selber entscheiden können, ob und wie sie ihre Firma dem neuen Recht unterstellen.

Weitere Bemerkungen Ein Vernehmlassungsteilnehmer möchte bei der Kommanditgesellschaft zusätzlich die Haftung des Kommanditärs bei Handlungen für die Gesellschaft streichen.

Diesem Antrag fehlt der Bezug zum Firmenrecht, weshalb er nicht weiterverfolgt wird.

Ein anderer Teilnehmer möchte, dass bei Nachfolgeverhältnissen geprüft werden muss, ob die Vorgängerin oder der Vorgänger alle Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmerinnen oder den Arbeitnehmern und den Sozialversicherungen eingehalten hat, und zur Vermeidung von «Kettenkonkursen» sollte vom gleichen Personenkreis keine ähnlich lautende Firma gewählt werden dürfen. Bei diesen Anträgen geht es primär um die Sanktionierung von Pflichtverletzungen und Widerhandlungen der verantwortlichen Personen. Das Firmenrecht dient der Kennzeichnung und Identifizierung von Unternehmen und hat nicht zur Aufgabe, bestimmte Personen bei der Gründung eines Unternehmens einzuschränken. Daher bleiben auch diese Anträge unberücksichtigt.

1.4

Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

1.4.1

Deutschland

Allgemeines Das deutsche Firmenrecht wurde mit dem Handelsrechtsreformgesetz im Jahr 1998 liberalisiert, sodass nur noch wenige Grundsätze der Firmenbildung gesetzlich vorgeschrieben sind (§ 18 ff. des Handelsgesetzbuches; HGB). Das Firmenrecht wird demnach für alle Rechtsformen nach gleichen Prinzipien geregelt.

Angabe der Rechtsform Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss zwingend einen Rechtsformzusatz enthalten (§ 19 HGB, § 4 AktG, § 4 GmbHG, § 3 GenG, § 2 PartGG), der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt: ­

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Einzelkaufleute: «eingetragener Kaufmann», «eingetragene Kauffrau» oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, zum Beispiel «e.K.», «eK», «e.Kfm.» oder «e.Kfr.».

­

Offene Handelsgesellschaft: «offene Handelsgesellschaft» oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, zum Beispiel «OHG».

­

Kommanditgesellschaft: «Kommanditgesellschaft» oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, zum Beispiel «KG».

­

Haftet bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, zum Beispiel durch den Zusatz «GmbH & Co. KG» oder «GmbH & Co. oHG».

­

Aktiengesellschaft: «Aktiengesellschaft» oder die Abkürzung «AG».

­

Gesellschaft mit beschränkter Haftung: «Gesellschaft mit beschränkter Haftung» oder die Abkürzung «GmbH».

­

Genossenschaft: «eingetragene Genossenschaft» oder die Abkürzung «eG».

­

Partnerschaft: Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz «und Partner» oder «Partnerschaft» sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten.

Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.

Schutz der Firma Gemäss § 30 HGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben politischen Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen (bei Partnerschaften: Namen) deutlich unterscheiden. Die Unterscheidung zweier an sich identischer Firmen allein durch den unterschiedlichen Rechtsformzusatz ist dabei nicht ausreichend. Das Handelsregistergericht prüft die deutliche Unterscheidbarkeit von Amtes wegen, da die unzureichende Unterscheidbarkeit als Eintragungshindernis gilt.

1.4.2

Österreich

Allgemeines Mit dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und das Handelsgesetzbuch (HGB) abgelöst hat, ging eine grundlegende Vereinfachung und Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften einher. Damit wurde eine weitgehende Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Gestaltung des Wortlautes der Firma ermöglicht.

In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur bei der Fortführung der Firma zulässig.

Angabe der Rechtsform Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss zwingend einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt. Folgende Zusätze sind gesetzlich vorgeschrieben:

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­

Einzelunternehmer haben zwingend folgende Bezeichnung in ihre Firma aufzunehmen: «eingetragener Unternehmer», «eingetragene Unternehmerin» oder «e.U.».

­

Offene Gesellschaften haben zwingend die Bezeichnung «offene Gesellschaft» oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, zum Beispiel «OG», in der Firma anzugeben.

­

Kommanditgesellschaften haben zwingend die Bezeichnung «Kommanditgesellschaft» oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, zum Beispiel «KG», in der Firma anzugeben.

­

Haftet bei einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, zum Beispiel durch den Zusatz «GmbH & Co KG» oder «GmbH & Co OG».

­

Unter Vorbehalt der berufsrechtlichen Vorschriften kann alternativ zur Bezeichnung «OG» bei Angehörigen eines freien Berufs (Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Architekt usw.) auch die Bezeichnung «Partnerschaft» oder ­ sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält ­ der Zusatz «und Partner» verwendet werden. Alternativ zur Bezeichnung «Kommanditgesellschaft» kann die Bezeichnung «Kommandit-Partnerschaft» treten.

­

Die Firma einer Aktiengesellschaft muss zwingend die Bezeichnung «Aktiengesellschaft» oder die Abkürzung «AG» oder «A.-G.» enthalten.

­

Die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss zwingend die Bezeichnung «Gesellschaft mit beschränkter Haftung» oder die Abkürzung «GmbH», «GesmbH», «G.m.b.H.» oder «Ges.m.b.H.» enthalten.

­

Die Firma einer Genossenschaft muss zwingend die Bezeichnung «eingetragene Genossenschaft» oder die Abkürzung «e.Gen.» enthalten.

Schutz der Firma Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Der deutlichen Unterscheidbarkeit ist dann Genüge getan, wenn sie erheblich genug ist, um im gewöhnlichen Verkehr und nicht nur bei aufmerksamer Vergleichung der Firmen oder nach den Auffassungen des Unternehmerstandes Verwechslungen vorzubeugen. Entscheidend ist auch hier immer der Gesamteindruck im Einzelfall.

1.4.3

Frankreich

Allgemeines Ein eigentliches kodifiziertes Firmenrecht existiert in Frankreich nicht. Die «dénomination sociale» ist das Kennzeichen, unter der ein Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt. Sie dient der Identifizierung der Unternehmen als juristische Personen und muss zusammen mit anderen identifikationsrelevanten Angaben verwendet werden. In Artikel 1835 des Code Civil wird allgemein vorgeschrieben, dass die «dénomination sociale» in den

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Statuten festgelegt sein muss und gestützt auf die entsprechenden Beschlüsse abgeändert werden kann.

Angabe der Rechtsform In rechtsformspezifischen Bestimmungen wird die Pflicht statuiert, die «dénomination sociale» im Rechts- und Geschäftsverkehr mit der Angabe der korrespondierenden Rechtsform (und je nach Rechtsform auch mit zusätzlichen Angaben) zu verwenden. Die «dénomination sociale» muss also nicht zwingend mit einer Angabe der Rechtsform ins Handelsregister eingetragen werden: ­

Die société en nom collectif wird mit einer «dénomination sociale» bezeichnet, die einen oder mehrere Namen von Gesellschaftern enthalten darf und zwingend mit Begriff «société en nom collectif» ergänzt werden muss (Art. L221-2 Code du commerce).

­

Die société en commandite simple wird mit einer «dénomination sociale» bezeichnet, die einen oder mehrere Namen von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern enthalten darf und zwingend mit Begriff «société en commandite simple» ergänzt werden muss (Art. L222-3 Code du commerce).

­

Die société à responsabilité limitée (Äquivalent zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im französischen Recht verschiedene Ausgestaltungsformen kennt) wird mit einer «dénomination sociale» bezeichnet, die einen oder mehrere Namen von Gesellschaftern enthalten darf und zwingend mit der Angabe der Rechtsform (société à responsabilité limitée, entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée) oder mit der entsprechenden Abkürzung (SARL, EURL) ergänzt und zusammen mit der Angabe des Stammkapitals verwendet werden muss (Art. L223-1 Code de commerce).

­

Die société par actions (Äquivalent zur Aktiengesellschaft, die im französischen Recht verschiedene Ausgestaltungsformen kennt) wird mit einer «dénomination sociale» bezeichnet, die zwingend mit der Rechtsformangabe (société anonyme, société en commandite par actions, société par actions simplifiée, société par actions unipersonnelle, société européenne) oder mit der entsprechenden Abkürzung (SA, SCA, SAS, SASU, SE) ergänzt und zusammen mit der Angabe des Aktienkapitals verwendet werden muss (Art. L224-1 code de Commerce).

­

Die société coopérative (Äquivalent zur Genossenschaft, die im französischen Recht entweder als Sonderform der SA oder SARL gilt) wird mit einer «dénomination sociale» bezeichnet, die zwingend mit dem Begriff «société coopérative de production» oder mit der Abkürzung «SCOP» ergänzt und zusammen mit dem Hinweis auf die Grundform (z. B. société à responsabilité limitée à capital variable oder SARL à capital variable) verwendet werden muss (Loi 47-1775 vom 10.09.1947 und Loi 78-763 vom 19.07.1978).

­

Nebst dem klassischen Einzelunternehmen, das ebenfalls unter einer «dénomination sociale» (mit Angabe der Rechtsform) auftritt, sieht das französische Recht für Einzelkaufleute die Möglichkeit der beschränkten Haftung in Form der entreprise individuelle à responsabilité limitée (abgekürzt EIRL) vor (Art. 526-6 Code du commerce).

9315

Schutz der «dénomination sociale» Die französischen Gerichte anerkennen die Gebrauchspriorität der verschiedenen im Wirtschaftsverkehr gebräuchlichen Kennzeichen (nom commercial, enseigne und dénomination sociale). Verwendet ein Unternehmen eine Bezeichnung, die bereits von einem anderen Unternehmen beansprucht wird, liegt möglicherweise ein Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs vor. Der Schutz der «dénomination sociale» beginnt mit der Registrierung des Unternehmens im Registre du commerce et des sociétés (RCS), wobei die Durchsetzung des Schutzes des Kennzeichens dem Eigentümer obliegt.

1.4.4

Italien

Allgemeines Das italienische Recht unterscheidet zwischen der «ditta», unter der Einzelkaufleute einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, der «ragione sociale», die der Kennzeichnung der Personengesellschaften dient (società in nome collettivo; società in accomandita semplice), und der «denominazione sociale», die als Unternehmensname für die Kapitalgesellschaften Verwendung findet (società per azioni; società a responsabilità limitata). Das Firmenrecht ist im Codice civile nur rudimentär geregelt und beschränkt sich auf die «ditta».

Angabe der Rechtsform Bei Personengesellschaften muss die «ragione sociale» einen oder mehrere Namen von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und den Hinweis auf das Gesellschaftsverhältnis oder die Rechtsform enthalten (s.n.c., s.a.s.). Im Gegensatz dazu dürfen die Kapitalgesellschaften ihre «denominazione sociale» frei wählen (Information über Gesellschafter, Unternehmenszweck oder reine Fantasiebezeichnung), müssen ihr aber zwingend die Angabe der Rechtsform beifügen (s.p.a., s.r.l., società cooperativa a responsabilità illimitata oder società cooperativa a responsabilità limitata).

Die società in accomandita per azioni gilt als atypische Kapitalgesellschaft, deren «denominazione sociale» so gebildet werden muss, dass sie den Namen mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit der Angabe der Rechtsform (S.a.p.a.) enthält.

Schutz der «ditta» Gemäss Artikel 2566 des Codice civile muss die zuständige Handelsregisterbehörde die Eintragung einer «ditta» verweigern, wenn diese mit einer bereits eingetragenen Bezeichnung eines Unternehmens identisch ist, das denselben Zweck verfolgt oder an dem gleichen Ort ansässig ist, an dem es seinen Aktivitäten nachgeht. Es gilt die Eintragungspriorität, die dem Berechtigten einen lokalen Ausschliesslichkeitsanspruch verleiht.

9316

1.4.5

Grossbritannien

Allgemeines Ein eigentliches kodifiziertes Firmenrecht existiert in Grossbritannien nicht. In einzelnen Erlassen8 werden die wichtigsten technischen Grundsätze für die Eintragung der Unternehmensbezeichnungen festgehalten. Mit Ausnahme dieser strengen Rahmenbedingungen, die das materielle Firmenrecht zwangsläufig präjudizieren, ist die Rechtslage in Bezug auf die Bildung des «Company name» liberal.

Angabe der Rechtsform Jeder im Handelsregister eingetragene Gesellschaftsname eines wirtschaftlich tätigen Unternehmens muss die Angabe der Rechtsform enthalten, die am Ende des Namens stehen muss. Der Name einer private company muss mit dem Begriff «Limited» oder der Abkürzung «Ltd» enden, der Name einer public company mit dem Begriff «public limited company» oder der Abkürzung «PLC». Damit sollen Dritte, die mit der Gesellschaft geschäftlich in Kontakt treten, auf den Umstand hingewiesen werden, dass die Haftung der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter beschränkt ist. Dasselbe gilt auch für Limited Liability Partnerships (LPP) und Community Interest Companies (CIC). Einzelkaufleute (sole traders) müssen den Namen des Inhabers oder der Inhaberin in den Unternehmensnamen aufnehmen.

Sofern sie eine andere Bezeichnung verwenden, sind sie zwingend zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet und müssen den Namen des Inhabers oder der Inhaberin und deren Adresse auf allen Geschäftsunterlagen aufführen sowie auf der Beschriftung des Geschäftslokals und auf der Website bekanntgeben. Dasselbe gilt auch für Personengesellschaften (partnerships), die grundsätzlich mindestens den Namen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters sowie den Hinweis auf die «(general) partnership» oder «limited partnership» in den Unternehmensnamen aufnehmen müssen. Verwenden sie eine davon abweichende Bezeichnung, sind sie zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet und müssen die Namen der Gesellschafter bekannt geben.

Schutz der Firma Die Eintragung ins nationale Companies House wird von Amtes wegen verweigert, wenn ein bereits identischer Gesellschaftsname registriert ist. Die Identität beurteilt sich auf der Grundlage der Zeichenfolge und des Gesamteindrucks, den die zu beurteilenden Namen erwecken. Namen, die mit bereits eingetragenen Bezeichnungen ähnlich sind, werden vom Handelsregister akzeptiert. Die Eintragung schützt jedoch nicht vor einer Klage, die gestützt auf die Verwechslungsgefahr erhoben wird.

8

Vgl. Companies Act (2006), Part 5, Chapter 2 oder Company and Business Names Regulation (1981).

9317

1.4.6

Europäische Union

Die Richtlinie 2009/101/EG9 vom 16. September 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, enthält weitgehende Vorgaben zur Transparenz im Rechts- und Geschäftsverkehr. Artikel 5 der Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, dass die Gesellschaften auf Briefen und Bestellscheinen unter anderem Angaben zur Rechtsform, zum Sitz, zum Status und zum Kapital anbringen müssen.

Damit soll im EU-Raum sichergestellt werden, dass jedes Unternehmen eindeutig identifiziert und rechtlich qualifiziert werden kann.

1.4.7

Fazit

Die Rechtslage in der Schweiz entspricht bereits heute weitgehend der deutschen und österreichischen Rechtsordnung, was angesichts der deutschen Wurzeln des schweizerischen Firmenrechts nicht weiter erstaunt. Im Vergleich zu Deutschland und Österreich besteht jedoch in Bezug auf die Firmenbildung von Personengesellschaften ein Nachholbedarf. Die Vorlage trägt diesem Umstand Rechnung und eröffnet für diese Rechtsformen neue Möglichkeiten bei der Wahl der Firma. Dabei soll jedoch der Drittschutz nicht zu kurz kommen, sodass die Angabe der Rechtsform in der Firma künftig Pflicht wird. Diese Lösung entspricht der Rechtslage in Deutschland und Österreich, aber auch in Italien und Grossbritannien sowie weiten Teilen der Welt (Asien, USA, Australien).

1.5

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die folgenden parlamentarischen Vorstösse verlangen Änderungen im Firmenrecht: ­

Motion Rime vom 18. September 2012 «Erleichterung der Unternehmensnachfolge»10;

­

Motion Bischof vom 20. September 2012 «Modernisierung des Firmenrechts»11.

Die vorgebrachten Begehren wurden alle im Entwurf berücksichtigt. Es wird auf die Ausführungen zu den einzelnen Artikeln verwiesen. Die hier aufgeführten Motionen können abgeschrieben werden.

9

10 11

Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaatenden Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten; AB L 258 vom 1.10.2009, S.11.

12.3727 n, AB 2012 N 2250, AB 2013 S 585.

12.3769 s, AB 2012 S 970, AB 2013 N 907.

9318

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 945 Abs. 2 Unter geltendem Recht darf die Firma eines Einzelunternehmens nur ausnahmsweise bei einer Geschäftsübernahme die Familiennamen von mehreren Personen enthalten.

Die neue Inhaberin oder der neue Inhaber ist in der Firma zu erwähnen und das Nachfolgeverhältnis ist mit Zusätzen wie «Nachfolger» oder «vormals»12 zum Ausdruck zu bringen. Die Ausnahmeregelung von Artikel 953 Absatz 2 OR gilt neu für die Firmen aller Einzelunternehmen. Somit dürfen neu in der Firma eines Einzelunternehmens ­ unter Beachtung des Wahrheitsgebots und des Täuschungsverbots ­ zusätzlich zum Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers auch weitere Familiennamen, die nicht mit demjenigen der Inhaberin oder des Inhabers übereinstimmen, aufgeführt werden. Enthält die Firma eines Einzelunternehmens jedoch weitere Familiennamen, die als solche wahrgenommen werden, muss erkennbar sein, welches der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers ist. Das wird erreicht, indem zum Beispiel der Zusatz «Inhaberin» oder «Inhaber» dem Familiennamen beziehungsweise dem Vornamen der Inhaberin oder des Inhabers vorangestellt wird. Weil diese neue Regelung für alle Einzelunternehmen gilt und insbesondere bei Nachfolgeverhältnissen zur Anwendung kommen wird, kann Artikel 953 OR aufgehoben werden. Abgesehen von Geschäftsübernahmen dürfte diese Regelung für Einzelunternehmen bedeutsam sein, die Lizenznehmer von Kennzeichen sind, welche Namen beinhalten.

Art. 947 und 948 Die Firmen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften müssen nicht mehr nur die Namen von unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern enthalten, sondern können gemäss Artikel 944 OR beispielsweise auch aus Sach- oder Fantasiebezeichnungen gebildet werden. Daher können Artikel 947 und 948 OR aufgehoben werden.

Art. 950

III. Gesellschaftsfirmen / 1. Bildung der Firma

Die mit der letzten Teilrevision des Firmenrechts eingeführte Bestimmung, dass Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften in der Wahl ihrer Firma grundsätzlich frei sind, jedoch die Rechtsform angeben müssen, wird auf die Firmen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften ausgedehnt. Die Firma besteht demnach aus einem Kern und der Angabe der Rechtsform. Der Kern der Firma kann unter Vorbehalt des Wahrheitsgebots, des Täuschungsverbots und gegenläufigen öffentlichen Interessen frei gewählt werden. Die Rechtsformangabe kann ausgeschrieben oder abgekürzt werden. Bei Übersetzungen der Firma ist der aktuellen Handelsregisterpraxis entsprechend mindestens die Rechtsform in einer Landessprache anzugeben. Die Angabe der Rechtsform in einer Landessprache verhindert, dass bei einer Gesellschaft des schweizerischen Rechts der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Rechtsform einer ausländischen Rechtsordnung.

12

Vgl. Randziffer 238 der Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2009 (www.zefix.ch rechtliche Grundlagen).

9319

Unbestritten und seit Langem in Gebrauch sind in allen Landessprachen die Abkürzungen für Aktiengesellschaft «AG» und «SA» sowie für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung «GmbH», «Sàrl», «Sagl» und «Scrl». Allerdings gibt es in keiner Landessprache eine gängige Abkürzung für die Genossenschaft. In der lateinischen Schweiz ist die Abkürzung «SNC» für société en nom collectif und società in nome collettivo geläufig. In der Praxis der deutschsprachigen Kantone haben sich noch keine Abkürzungen für die Personengesellschaften und die Kommanditaktiengesellschaft durchgesetzt. In Deutschland und Österreich wird die Kommanditgesellschaft mit «KG» abgekürzt, wobei anzumerken ist, dass die beiden Länder die Bezeichnung «Kollektivgesellschaft» nicht kennen. Die Abkürzung «KG» könnte daher in der Schweiz zu Verwechslungen führen.

Obwohl die Kompetenz zur Festlegung der Abkürzungen delegiert wird und der Bundesrat die Abkürzungen auf Verordnungsstufe regeln kann, kommen zum heutigen Zeitpunkt folgende Abkürzungen in den vier Landessprachen in Frage: Deutsch Aktiengesellschaft Genossenschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditaktiengesellschaft

AG Gen GmbH KlG KmG KmAG

Français Société anonyme (Société) Coopérative Société à responsabilité limitée Société en nom collectif Société en commandite Société en commandite par actions

SA SCoop Sàrl SNC SCm SCmA

Italiano Società anonima (Società) Cooperativa Società a garanzia limitata Società in nome collettivo Società in accomandita Società in accomandita per azioni

SA SCoop Sagl SNC SAc SAcA

Rumantsch Societad anonima Corporaziun Societad cun responsabladad limitada Societad collettiva Societad commanditara Societad acziunara en commandita

SA Corp Scrl SCl SCm SACm

9320

Art. 951

Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma

Der geltende Absatz 1 wird aufgrund der Neureglung der Ausschliesslichkeit für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften aufgehoben. Der Ausschliesslichkeitsanspruch des bisherigen Absatz 2, der bislang nur für die Firmen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften galt, umfasst nun auch die Firmen von Kollektivund Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften.

Art. 953 Weil die Firma von Handelsgesellschaften und Genossenschaften auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann und bei allen Einzelunternehmen zusätzlich zum Namen der Inhaberin oder des Inhabers auch weitere Namen, die nicht mit demjenigen der Inhaberin oder des Inhabers übereinstimmen, in der Firma aufgeführt werden dürfen, erübrigt sich eine ausdrückliche Regelung für die Weiterführung einer Firma bei Geschäftsübernahmen. Da die Übernahme eines Geschäfts ohnehin geregelt werden muss, ist in diesem Zusammenhang auch die Zustimmung der Veräusserer zur Weiterführung der bisherigen Firma einzuholen. Somit kann Artikel 953 OR aufgehoben werden.

2.1

Änderung weiterer Bestimmungen des Obligationenrechts

Art. 607 Weil die Firma einer Kommanditgesellschaft nicht mehr nur die Namen von unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern enthalten darf, sondern beispielsweise auch aus Fantasiebezeichnungen gebildet werden kann, ist Artikel 607 OR aufzuheben.

2.2 Art. 1 E Ueb.Best.

Übergangsbestimmungen Allgemeine Regel

Die Übergangsbestimmungen des ZGB finden ­ unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen ­ auch für das OR Anwendung (Art. 1 Abs. 1 E Ueb. Best.).

Art. 2 E Ueb.Best.

Anpassung eingetragener Firmen

Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wird für bereits bestehende Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften keine Pflicht geschaffen, die Firma an das neue Recht anzupassen und mit der Rechtsformangabe zu ergänzen.

Die freiwillige Anpassung ist aber selbstverständlich zulässig. Erfolgt keine Anpassung an das neue Recht, kann die bisherige Firma unverändert fortgeführt werden, allerdings nur so lange, als die in der Firma mit Namen aufgeführten Personen unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind. Scheiden diese Personen aus der Gesellschaft aus, so müsste auch nach geltendem Recht die Firma aufgrund von Artikel 947 und 948 OR geändert werden. Tritt dieser Fall ein, ist die 9321

Firma an das neue Recht anzupassen. Die Anpassung an das neue Recht hat zur Folge, dass die Firma bezüglich der Namen von austretenden Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern nicht mehr zwingend geändert werden muss, allerdings ist sie in jedem Fall mit der Angabe der Rechtsform zu ergänzen.

Art. 3 E Ueb.Best.

Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma

Die schweizweite Ausschliesslichkeit von Firmen von Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften gilt nur für solche, die nach dem Inkrafttreten neu eingetragen, geändert oder mit der Rechtsformangabe ergänzt werden. Nur diese Firmen werden von den Handelsregisterbehörden dahingehend geprüft, ob nicht bereits eine Firma einer Handelsgesellschaft mit einem identischen Kern besteht. Für Firmen, die bereits vor dem Inkrafttreten eingetragen waren und seither unverändert blieben, gilt weiterhin die Ausschliesslichkeit nach altem Recht.

2.3

Änderungen weiterer Erlasse

2.3.1

Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200613

Art. 12 Abs. 2 und Art. 101 Die Abkürzung für die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen wird in Übereinstimmung mit der in Ziffer 2 vorgeschlagenen Abkürzung für die Kommanditgesellschaft in «KmGK» geändert.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Es sind weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.

3.2

Auswirkungen auf die Kantone

Die Vorlage hat namentlich Auswirkungen auf die Kantone im Bereich des Handelsregisters. Die Prüfung der Firma im Rahmen von Neueintragungen und Änderungen gehört bereits heute zum Tagesgeschäft der kantonalen Handelsregisterämter. Der Entwurf verursacht daher keinen zusätzlichen Aufwand.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Das Ziel des Entwurfs, dass die einmal gewählte Firma auf unbestimmte Zeit beibehalten werden kann, schützt den erarbeiteten und gepflegten Wert einer Firma.

Gerade für KMU führt dies zumindest aus firmenrechtlicher Sicht zu einer Erleichterung der Nachfolgeplanung und -regelung.

13

SR 951.31

9322

Da die Übergangsbestimmungen für bestehende Firmen keine Anpassung an das neue Recht verlangen, entstehen diesbezüglich für Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften keine unmittelbaren Kosten. Eine freiwillige Anpassung der Firma an das neue Recht hat die gleichen Kostenfolgen wie jede andere Änderung der Firma.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201214 zur Legislaturplanung 2011­2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201215 über die Legislaturplanung 2011­2015 angekündigt. Ein Ziel der Legislatur ist jedoch, die schweizerische Wirtschaft durch bestmögliche Rahmenbedingungen zu festigen. Als Massnahme zur Zielerreichung soll der administrative Aufwand für die Unternehmen gesenkt werden. Die Kontinuität der Firma und die einheitlichen Regeln bei der Firmenbildung von Handelsgesellschaften leisten einen Beitrag dazu.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Artikel 122 der Bundesverfassung (BV)16, der dem Bund die Zuständigkeit im Bereich des Zivilrechts überträgt.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz hat im Hinblick auf das Firmenrecht kein internationales Abkommen abgeschlossen. Es bestehen demnach in diesem Bereich keine staatsvertraglichen Verpflichtungen.

5.3

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Zahlungsrahmens enthält.

5.4

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es wird die formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, dass mittels Verordnungsrecht die zulässigen Abkürzungen für die Rechtsformen geregelt werden können.

14 15 16

BBl 2012 481 BBl 2012 7155 SR 101

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