Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N08, Kanton Bern vom 16. Januar 2014

Wegen Baustelle auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 2 Buchstabe a und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N08 im Baustellenbereich: in Fahrtrichtung Brienz: ­

von km 21 730 bis km 23 100: 60 km/h

in Fahrtrichtung Spiez: ­

von km 23 300 bis km 21 930: 60 km/h

II Temporäre Aufhebung eines Fahrstreifens im Baustellenbereich, zwischen jeweils 20:00­06:00 Uhr.

Wechselseitige Verkehrsführung mittels Lichtsignalanlage oder Verkehrswache in der Spurabbauzeit.

III Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt im Baustellenbereich 3.30 m.

IV Die Verkehrsanordnungen werden gemäss Signalisationsplan und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 2. März 2014 bis Ende der Bauphase (voraussichtlich ca. 28. November 2014).

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SR 741.01 SR 741.21

2014-0220

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V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

25. Februar 2014

Bundesamt für Strassen Der stellvertretende Direktor: Jürg Röthlisberger

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