Allgemeinverfügung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 31. März 2014

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die folgenden Pflanzenschutzmittel werden, befristet bis zum 1. August 2014, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen zugelassen: Bellator Rex

W-4499-1

Bi 58

D-4052

Bi 58 Insektenvernichter

D-3836

Danadim Progress

W-6701

Danadim Progress

D-3837

Dimethoat Burri

W-1425

Dimethoat Realchemie

W-6534

Dimethoat S

W-4499

Diméthoate

W-4510

Perfekthion

W-2329

Perfekthion

W-5183

Rogor 40

W-1866

Rogor 40

W-1212

Rogor PIPC 400

F-4589

Roxion

W-1309

Zugelassene Anwendung: Anwendungsgebiete

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Obstbau Kirsche

Kirschenfliege

Konzentration: 0,04 % Aufwandmenge: 0,64 l/ha Wartefrist: 4 Woche

1

SR 916.161

3172

2014-0871

Auflagen für den Einsatz 1 Maximal 1 Behandlung.

2 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

3 SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.

4 Der Kirschen-Produzent beteiligt sich an den spezifischen Kontrollen, die sicherstellen, dass die Rückstandshöchstkonzentration von 0,2 mg/kg zum Zeitpunkt der Vermarktung nicht überschritten ist.

5 Der Kirschen-Produzent beiteiligt sich auf Verlangen an Versuchen zur Erweiterung der Erfahrung mit Alternativprodukten in der Praxis.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

31. März 2014

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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