Gesuch um Bewilligung eines Freisetzungsversuchs mit gentechnisch veränderten Kartoffellinien Gesuchstellerin:

Agroscope, Institut für Nachhaltigkeitswissenschaften INH und Institut für Pflanzenbauwissenschaften IPB

Gegenstand:

B14001 ­ Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Kartoffellinien im Feld Gentechnische Veränderung/Eingebrachte Gene: ­ ein oder mehrere Rpi-Gene aus Wildkartoffeln, welche eine Resistenz gegen Kraut- und Knollenfäule vermitteln, unter ihren jeweiligen nativen Promotoren und Terminatoren; ­ für die Herstellung dieser cisgenen Kartoffellinien wurden keine Markergene in die Pflanzen eingebracht.

Ziel und Zweck des Versuchs: ­ Testen der Wirksamkeit der einzeln oder mehrfach eingeführten Rpi-Gene gegen lokale (Schweizer) Isolate der Kraut- und Knollenfäule; ­ Untersuchen der phänotypischen Eigenschaften der verwendeten Kartoffellinien; ­ Abklärung von Biosicherheitsaspekten der Freisetzung von transgenen Kartoffeln mit Rpi-Gene.

Ort des Versuchs: Agroscope am Standort Zürich, Reckenholz, 8046 Zürich Dauer des Versuchs: März 2015 bis Oktober 2019

Bewilligungsverfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (GTG, SR 814.91) und nach den Artikeln 17 ff. und 36 ff. der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911).

Bewilligungsbehörde: Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern Öffentliche Auflage:

2014-3031

Die nicht vertraulichen Akten können vom 25. November 2014 bis und mit 12. Januar 2015 von jeder Person zu den üblichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­ BAFU, Abt. Stoffe, Boden, Biotechnologie, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen (um vorgängige telefonisch Anmeldung wird gebeten: 058 462 93 49); ­ Grün Stadt Zürich, Beatenplatz 2, 8001 Zürich.

8903

Einsprache:

Jedermann kann schriftlich innert der oben angeführten Auflagefrist (12.Januar 2015) zum Gesuch Stellung nehmen.

Wer Rechte als Partei im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Bewilligungsverfahren wahrnehmen will, muss dies innert der oben angeführten Auflagefrist (12.01.2015) dem BAFU mit seiner Einsprache schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, mitteilen und begründen. Wer dies unterlässt, wird vom späteren Verfahren ausgeschlossen.

Hinweis: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Gruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAFU diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

25. November 2014

8904

Bundesamt für Umwelt