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Schweizerisches Bundesblatt.

XV. Jahrgang. lll.

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11. Juli 18^3.

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der Minderheit der nationalräthlichen Kommission über den Gesezentwurf betreffend die Niederlassungsverhältnisse.

(Vom 3. Juli l 863.)

Tit. l Drei Kommissionsmitglieder (die Herren Eamperio, de Miéville und Segesser) sehlagen dem Rationalrathe vor, aus den G e s e t z e n t w u r f über d i e rechtlichen f o l g e n d e r N i e d e r l a s s u n g nicht e i n z u t r e t e n .

Jn den Schlüssen einig, sind sie es nicht ganz in der Begründung.

Ein Mitglied (Herr Eamperio) bestreikt die Kompetenz der Bnndes.Versammlung nicht unbedingt. Die beiden andern sind in der Hauptsache einig . da der Bericht jedoch nur Einen zum Versasser hat, so ist es moglich, dass das zweite Mitglied nicht ohne Vorbehalt allen seinen Erorterungen und Ausführungen beipflichtet. Diese Bemerkungen bezweken.

jedem seine Verantwortlichkeit zu belassen.

Der Gesezentwurf geht ebensowol aus der Jnitiatn.e der Bundesversammlnug selbst, als. ans derjenigen des Bundesrathes hervor. Seinen Bestimmungen ist insg..sammt durch ^ie Räthe gerufen worden . denjenigen betreffend die kantonalen Steuern und die Geu.eindeabgaben am 18^ April

18^l), l0. Juli I86l, l6. Juli l86l ,

denjenigen über das Vor-

mundsehastswesen am 6. Februar l 8^2. --- denjenigen betretend Ehe-, Familien- und Erbschaftsverhältnisse am 24. Juli 18l^. Jede dieser Entscheidungen ist ohne ernstliche Opposition mit großer Mehrheit beschlossen worden. Die Kantonsregiernngen haben dagegen keine Einsprache erheben..

Die ossentliche Meinung wurde dadurch nicht ansgeregt, und die Presse

Bundesblatt. Jahrg. XV. Bd. III.

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90 ist stumm geblieben. Ganz anders verhält es sich je^t , nachdem der ...Bundesrath, jenem Verlangen Folge gebend, dieselben in einem Gesezent.v.ns gesammelt u..d zusammengestellt l,at. Die Opposition macht sieh mit einer Energie und Beharrlichkeit geltend, welche no.h nicht nachgelassen hat. Diese Bestimmungen, die vereinzelt gu^ftig^ aufgenommen wnrden, sind später bitter getadelt worden.

Die Bnnde.^behorden selbst haben ihnen durrh ihre Verhandlungen ein... grosse Bedeutung verliehen. Das Departement ^at für .ihre Absassnng Fachmänner ^.ge^en.. Die l.auge Diskussion im Ständerath bezwette, aus die Wichtigkeit der Frage ausmerksam ^u machen.

Auch der Nationalrath h..t dieselbe hervorgehoben, indem er den Entwurf einer zahlreicher.. Kommission als g..woh..li.h znwies, die Beratung aus eine spätere Zession vertagte nnd die Mitth...ilun^ der Akten .. an alle Kantonsregiernngen verfügte. ....- Dieses allg .meine

Aufsehen ist charakteristisch^ Es beweist, dass die wahre Frag.... b^.i den

einzelnen Entscheiden nicht ins Ange gesasst werden , dass sie aber geg^.nwärtig sie insgesammt beherrscht. Diese ^rage ist die der K o m p e t e n z d e r B u n d e s v e r s a m m l u n g i n S a c h e n d e r G e s e.^g e b u n g .

Die Massen haben gefühlt, dass der Grundsaz der Kantonalsouveränität .

auf dem Spiele steht und dass er niemals stärker gefährdet gewesen.

Diese Bewegung ist eine berechtigte und scheint uns vollkommen begründet.

Wir betrauten es als eine glükliche Fügung , dass eine so ernste Dis-

knsstou sieh bei den. Anlasse gesezlicher Bestimmungen erhoben hat, welche sonst die Gemüther wenig aufregen und nur die Aufmerksamkeit d.s Reehtskundigen erweken. Sie wird sich uni so ruhiger, um so freier von freniden Beimischungen bewegen.

^ ^ Jn einen. Einheitsstaate würde der Gesetzentwurf grundsäzlich aus keinen Widerspruch stossen. Er würde den ersten Abschnitt des Eivilprozessgestes über den Gerichtsstand und ^ie Besngnisse der Gerichte l.^lden.

--. Jn einem Bundesstaate ist den.. nicht also, denn da bestehen zwei Souveränitäten , ste begegnen sich und stossen mitunter selbst gegen einander.

Man mag versuchen, die. Kantonalsonveränität zu übersehen, ^u be..

hauplen, dass Diejenigen, ^welche noeh von ihr sprechen , veraltete kehren ausreeht halten, ^-^ man mag die Bemühungen, welche eine Abstimmung ersolglo^ .,u n.^achen vermag , belächeln.

Es ist diess moglie^; Beispiele dafür fehlen nicht.

Allein diese Lehren, welche man veraltet nennt, sind die G^nndsä^e der Bundesverfassung, sie sind .u der Bundesversassung enthalten, weil sie die Grnndsäze des ^ehwei^.rvolkes sind, und ganz seiner ^atnr entsprechen. -^ Das Prinzip d...s Lebens, der Kraft, welches dem ^ehwei^ervolk inne wohnt, seine Macht und seine Unabhängigkeit sichert, ist das der Freiheit. Die Freiheit des Einzelnen gegenüber den Kantonsregiernngen, die daraus für Jeden l..erfli..sseu.^e Verant.^ wortlichkeit, welche die iubividnelie Anregung und Thatkrast erzengt, --^ edle Eigenschaften, welche nach allen Richtungen hin überstreuen, in der Religion, ^olilik, Wissensehast, in Gewerben und Handel : sie bilden un-

01 fern Ruhm und unsere Kraft in allen .Kämpfen. Der Begriff der Freiheit ist ^ der nämliche für den Staat wie für den Einzelnen. Gleichwie der Einzelne darauf nur insoweit verwehtet, als es das Staatsleben unbedingt erfordert, nnd um so freier und glüklicher, der Staat um so gedeihlicher sich befindet, als dieser Verzicht ein beschränkter ist; ebenso darf in einer Eidgenossenschaft der Stand nur auf das verzichten, was sür den Bestand

und die Unabhängigkeit des Bundes unerläßlich ist, und je beschränkter

dieser Verficht fein wird , um so freier, gluklieher wird der Stand , um .so stärker nnd gedeihlicher wird der Bund sieh befinden. Darum se^en die Bürger Werlh aus die Kautonalsouveränität, wie aus die individuelle Freiheit. Jn beiden Beziehungen ist. es die Freiheit, naeh der sie streben.

Die Freiheit lässt ihre unschä^baren Vortheile durch einige Uebelstände entgelten, mau muss sie zu ertragen wissen; es ist diess in den menschlicheu Verhältnissen bringt. Diese Uebelstäude nun suehen ihre Gegner zum Vorwaude ^u nehmen, um sie einzuschränken. Jhre Beweggründe,

ihre Mittel sind die gleichen gegenüber der individuellen Freiheit und

gegenüber der Kantonalsouveräuität. - Jn einem Staate .findet der^ jenige, der ihn leitet, der^ in seinem Ramen besiehlt, die individuelle Freiheit immer lästig, und sncht unter dem Ramen der Ordnung, der ..Staatswohlsahrt seineu Willen den Andern zum Gesez zu machen. Ebenso seheint in einer Eidgenossenschaft denjenigen, welche sie leiten, den Ständen, die an der ^pize stehen, die Freiheit der Stände immer lästig , die erstern opseru gerne die Kantonalsouveränität, sobald nur die ihrige die ^berhau^ über Alle gewinnt. Jmmer aber tritt ein Zeitpunkt ein, wo iu den Staaten die Macht den.. eulsehlüpst, der sie gebrauchte und missbrauchte, und wo er nur in der Freiheit ^..huz sindet. Jmmer kommt in einer Eidgenossenschaft der Zeitpunkt, wo die Majoritäten sieh ändern, die Einflüsse wechseln und die Stände, welche so eben noeh die Bundes^ allgewalt vertheidigten, genbthigt sind, sich unter deu Schuz ^er Kantonalsouverän ität ^u stellen. --- Man hat denn auch endlich erkannt, dass die reichlich entwikelte individuelle Freiheit eigentlich den. Gaumen ^u gut komme, gleich wie die fest ausrecht gehaltene Kantonalsonveränität alleu .Ständen sruchte, und dass sie vereinigt die Kraft, das Glük der sehweiz.

.Eidgenossenschaft and den Grund ihres Bestandes bilden. Von dieser Ausfassuug ausgehend , hat die Versassung vor Allem bestimmt . .. D i e , , K a n t o n e s i n d s o u v e r ä n , s o w e i t ihre S o u v e r ä n i t ä t u i c h t ,, durch d^e Bundesverfassung b e s c h r ä n k t ist, und l.beu als ,,solche a l l e Reehte aus, w e l c h e nicht der B u n d e s g e . ^ a lt . . ü b e r t r a g e n sind.^ (Art. 3.) Mit andern Worten, die Kautonalsouveränität ist die Regel, die Bundessouveränität die Ausnahme. so lautet das Gesez. Es mag einigen Personen misssallen und Einheitsbestrebnugen verhindere. ; allein es besteht und muss geachtet werden. Zu gleicher Zeit, als man den Art. 3 gesehrieben, sehrieb man aneh den Art. ^4, Ziff. l^, der eine grosse Drohung für die Kantone , eine grosse Versuchung sur die Umtarier ist :

92 Die Gegenstände, welche m den Geschäftskreis beider Räthe fallen, ..sind . . . . K o m p e t e n z st r e i t i g k e i t e n , insbesondere darüber, a. ob ein G e g e n s t a n d in den Bereich des B u n d e s o d e r der K a n t v n a l s o u v e r ä n i t ä t g e h ö r e ; b. ob e i n e F r a g e in die K o m p e t e n z des B u n d e s r a t h e s

oder des B n n d e s g e r i e h t e s salle.

Die Ue..erlassuug des Entscheides über die Kompetenz an die Bundes-

.behorde gibt dieser in der Wirklichkeit die überwiegende Souveränität.

Allein diese Gewalt mnss inner den Sehranken der Verfassung naeh ihrem .Wortlaut, in ihrem Sinn und Geiste ansaeübt werden. Diente dieser Artikel je znm Ausgangspunkte eines Uebergrifses in die Rechte der Kantone, eines Gewaltmittels zu seiner Aussührung, so lägen darin einfach zwei Versassungsverle.,ungen , statt einer.

Die Bundesversammlung würde zu einem Rationalkonvente, die Schweiz hätte kein anderes Grnndgesez, als die .Launen und das Belieben der Mehrheit , es wäre diess ein Despotismus der schlimmsten Art. Die Form , in welcher die Bundesversammlung (die zur Bundesversanunlnng vereinigten beiden Räthe) diese Gewalt ausübt, beweist, dass sie als Gericht und nieht als Gesezgeber spricht. Sie wendet nur die Versassung auf einen besondern ^all au. Darin liegt die Ge..

.vährleistnng. -.- Der Grnndsaz, auf welchem der gegenwärtige Entwurf beruht , würde diese richterliche Allgewalt aus die getrennt stimmenden Räthe übertragen. Durch die Umwandlung^ der Entseheidungeu über be-

sondere Fälle in ein allgemeines Gese^ würden die Rätl,.e bald die Mög-

lichkeit finden, die Bundesverfassung selbst zu ändern, ohne an die Formen

des Art. 111 gebunden zu sein, und ohne die Gewährleistung der doppelten Mehrheit der .^ehwei^.rdürger und der Kantone.

Das Die

...u beweisen wird nicht sehwer fallen.

innere Gliederung der Bundesverfassung ist sehr einfach.

Der

erste Abschnitt stellt die Befugnisse der eidg. Behorden fest. Der zweite Abschnitt. organisirt diese Bel..orden, der dritte Abschnitt endlich regelt das Revisionsversahren.

Die Befugnisse der Bundesbehorden konnen in drei grosse Kategorien getheilt werden. Die erste enthält die Gegenstände, über welche die Bundessouveränität in vollem Umsange oder in vorliegender Weise zur Anwendung kommt. Die auswärtigen Begehungen, das Militärwesen, die Universität und ^ie polvteehnis.be Schule, die Zolle, die Vosten, das Mün.^wesen ^e. .e. Die ^weite Kategorie nmfasst gewisse Gegenstände, die der Kantonalsonveränität überlassen sind, iuunerl,in jedoch unter der Oberanssicht der Eidgenossenschaft stehen, damit diese gewissen, in der Verfassung enthaltenen und durch sie gewährleisteten Grnndsäzen Raehaehtung versehasse. Die Ausübung der politischen Reehte nach republikanisehen Formen. seien diese repräsentativ oder demokratisch^ die Moglichkeit der Verfassungsrevision, sobald die Mehrheit der Bürger sie ver-

langt, die Handels- und Ge.oerbssreiheit , die Religionsfreiheit, die Bress-

93 Freiheit. die ^reil^it des Vereinswesens, das Recht der freien Riede...lassung der Eidgenossen ...... ..e. Die dritte Kategorie umsasst die Konflikte zwischen Kantonen. De... Bund entscheidet daruber. Diess ist einer seiner wesentlichen Zweke.

Die Thätigkeit der Buudesbehbr.^en wechselt, se nachdem sie in ^er einen oder andern dieser Kategorien sich äussert. J.. der ersten ist sie ...ollkommen frei. Die Bundesversammlung erlaßt Geseze, welche diese Verhältnisse bis in die kleinsten Einzelnheiten regeln tonnen.

Der Bu.^esratl.. sasst noch eingehendere Vollziehungsbesehlüsse und bringt sie ^ur Anwendung. Wenn die Daz.msehenknnst der Gerichte nothig wird, so handelt das Bundesgebiet entweder selbst oder durch Delegation.

^ür die ^weite Kategorie schliesst das Aussichtsrecht über .^ie Geseze und Beschlüsse der Kantonsregierungen den Gedanken aus, das Gesez selbst zn ma.hen und solche Beschlüsse selbst zu fassen. Man überwacht nicht die Redaktion eines Gesezes, das man selbst macht, noch Handlungen, die man selbst begeht Die Bundesl.ehbrden beseitigen hier durch ihre Mahnungen und nothigeusalls durch ein... wirkliche Aushebung Verlegungen der Verfassungsgrundsä^e. .^ie konnen aber keine Bräventivgese^gebnng erlassen, welche die Anwendung dieser Grnndsä^e znm vorans regeln unl^ entwikeln würde.

Darin läge ^ie Vernichtung der Kantone. -. ^ugeben , dass j^de der konstitutionellen Garantien dem Bunde das Recht verleihe, über den Gegenstand dieser Garantien Geseze zu erlassen, w.^re nichts

anderes als di.. Möglichkeit einer ei.^g. G.se^gebung über die Ausübung der politiseh...n Reehte, über die werbs^vesen, d..n Handel, u. s. w. zugeben. Alles rechtfertigen lassen, welche wesen unterstü^eu.

Form der Kantonsregierungen, über das Ge.^ie Presse, die Religion, das Vereinswesen das .vürde sieh durch die nämlichen Gründe den Gesezentwnrs über das Niederlassung-

Man .oird ohne Zweifel diefe Darstellung der Uebertreibung beziehten ; man wird betheuren, dass niemand daran denke, so weit zu gehen. Richtsdestoweniger ist es wahr, dass durch den ersten Stritt aus diesen. Gebiete dieses Recht anerkannt sein wird. D.e Kantone werden das Recht der Gesezgebung über diese Verhältnisse nur noch ans Duldung besizen.

W..nn dieses Gebiet nicht ganz eingenommen wird, so wird diess nur geschehen, weil es den Buudesbehbrde.. so beliebt, un^ sie sur den Augenblik dureh die Klngheit davon zurukgehalten werden. Prin^pu^ obsta. -. Die dritte Kategorie se^t noch viel weniger das R^.cht der Gesezgebung voraus. Die Bundesversammlung erkennt als Gerieht über sede...

besondern Fall. Zu keinen Zeiten ist nod.. einem Gerieht die gesezgeben.^ Gewalt zugestanden worden. ..^ie der Bundesversammlung auf Grund jedes.

Konfliktes, der ihr unterbreitet ist, zuerkennen, hiesse ihr dieselbe über alle fragen ohne Ausnahmen verleihen, d...nn es gibt deren keine, die ihr^ ni.cht unter dieser Form vorliegen konnte. Die gesezgebende Bundesgewalt beschränkt sieh aus die wesentlich eidgenössischen Verhältnisse, wo die Bundes.^

.)4 souveränst uneingeschränkt ist. Fur alle übrigen verbleibt diese Gewalt den Kantonen unter eidg. Aussicht. Das ist so wahr, dass bei den Bestim..

munden über die Thätigkeit der Bundesbehorden die Verfassung gewisse

massen alle Fälle auswählt, ^ u.o ein Gesez moglich ist (Art. 55, 5.), 74, ^. 1, 9, l l, 13). Sie schweigt über die der Oberaufsicht ...es ..^nnde...^ unterliegenden Verhallnisse und über die Konflikte. DiesesStillschweigen kommt den Kantonen ^u gut.

(Art.

3.)

Die Mehrheit, auf dieses Gebiet fiel. stellend, sucht den KommissionsGesezentw..rf zu rechtfertigen, indem sie ans den Art. 74, ^. 13 steh stüzt. ,,Die Gegenstände, welche in den Gesehästskreis beider Räthe fallen, sind . ..... G e s e z l i ch e V e r f ü g n n g e n ü b e r R i e d e r l a s s n n g s v e r h ä l t n i s s e , ü b e r H e i m a t l,. l o s e , F r e m d e n p o l i z e i und S a n i t a t s w e s e u. ^ Diese Begründung ist schon wiederholt znrükgewiesen worden. Der zweite Abschnitt ..^r Bundesverfassung hat nicht znm Zweke, die Gränzen der Kantonalsouveränität und der Vnndessouveränetät s...stznstellen. seder ^er beiden Gewalten ist ihr Theil zugewiesen durch den

ersten Abschnitt und ausschließlich durch diesen Abschnitt. Der zweite Ab-

schnitt bezeichnet ^en Modns der Ausübung der ^undessonveränität in dem Bereiche, der ihr angewiesen ist^ allein er kann sie nicht erweitern.

Um z u e r m i t t e l n , w e l c h e d e r g e s e z g e b e r i s ehe n . b e s t i m m ung e n , b e t r e f f e n d d i e f r e i e N i e d e r l a s s u n g , d e m Bunde z u .

stehen, muss der erste Abschnitt zu Rathe gezogen werden; wir finden ^ sie i m Art. 4 l , Ziffer 3 . e i n V u n . ^ e s g e s e z w i r ^ d i e D a u e r der R i e d er la s s u n gsben.. i l l ig n n g , so wie d a s M a x i m u m der zur E r l a n g u n g d e r s e l b e n au den K a n t o n zu e n tr i ..h t e u d e n K a n z l e i g e b ü l.^ re n b e s t i m m e n .

Dieses Gesez be-

steht; es trägt ...as Datum des l l). Deze^nber l 84.). Die ..^nndes..

verfasfung sieht andere gesezliche ^estinnnungen über die ^reie ^ieder^ lassung weder vorans, uo.^h ermächtigt sie dazu. Dazu kommt, dass das Wort N i e d e r l a s s u n g , das dem .^nt^vnrse als T^tel dient, noch ganz ande.re Dinge dekt, die unter dieseni Rainen sieh verbergen ; der Entwurf enthält eine ganze Gesezgebnng über das ^teuerwesen, Famiiienreeht, l^ie Vormundschasts^, Konkurs- nnd^Erbschastsverhältnisse. Wo findet sieh nun eine Bestimmung, welche diese nichtigen Gegenstände unter di.e Vundessouveränität stellt.^ sie ^er .^undesgese^^.bnng unterwirft.^ Es findet steh keine Spur davon. ^^ Allerdings sind einige Fragen dieser Art an l^ie BundesVersammlung gelangt und werden noch in Folge von Streitigkeiten zwischen

den Regierungen ^ahin gelangen ^ ^aeh Massgabe ^...s Art. l 4 ist sie besugt, darüber in jedem besondern ^alle zu entscheiden. Weiter gehen kann sie nicht.

Ein allgemeines Gesez ertassen , das .^ Verfassung gruudsäzlieh. auslegt..., statt deren Wortlaut auf besondere vorhandene Fälle anzuwenden, hiesse die atlantische Auslegung der Verfassung sich anmasseu, welche den. zusteht, der di.^ Gewalt hat, .^ie Verfassung zu machen, nämlich der Mehrheit der ^ehweizerbnrger in Verbindung mit ^r Meh.heit der Stände.

95 Mit der ..Verweisung aus die grosse Zahl von Konflikten will man nns die Rüzlichkeit .^es Gesezes anrül..men. Es soll dasselbe deren Zahl vermindern, die Bundesversammlung e^ner lästigen Arbeit , welche mit ihren Uebunge.. und ihrem politischen E hax..kter nnr sehleeht steh vereinbaren lasse, entheben.

Diese Begründung verlasst den Boden des R e c h t s , um sich aus den des R ü z l i c h e u ^u st...ll..n. Wir haben im Verlause der ^eit diese Lehre durch einen Redner im Rationalrathe in folgende Worte kleiden hören . W e n n d i e B n n d e s^v e r s a ni m l n n g d i e K o m p .. t e n z n i ch t b e s i z t , s o w i r d s i e si^ch d i e s e l b e n e h m e n . Darin liegt d i e Regation jeder Verfassung ; denn die Verfassungen sind eben zu^ dem Zweke gemacht, um eine Gelegenheitsmajoritat zu hindern, ihren Willen zum Gesez zu machen, nur weil es eben ihr Wille ist. Die Bundesverfassung besizt in dieser Hinsicht eine uoch höhere Weihe als die Verfassung.^. von Einheitsstaaten. Sie wird gewissermaßen zum Vertrag, und erst nach reislieher Erörterung darüber haben die Kantone zn deren Annahme mit allen ihren Bedingungen eingewilligt S t e war ein Werk der Transaktion. - Rieht mehr an ihre Vorsehristen sich halten , nur nach Dem streben, was man mit Recht oder Unrecht sür nüzlieh halt , hiesse die Anarchie in den eidgenossischen Verhältnissen und mit ihr die Abneigung gegen unsere politis.heu Einrichtungen herbeiführen.

Es lohnt sieh der Mühe, hierüber naehzndenken. -.- Wir sagen also : Wäre dieses Gesez auch uüzl.ch., zwekmässig, fo bal- d.e Bundesversammlnng nicht kompetent ist, muss sie es verwerfen.

Uebrigens ist diese Rüzliehkeit noch sehr zweifelhaft.

Das Gesez sielet nieht alle Arten von Konflikten vor , uni sie zu regeln. Das Departement ist vor dem Schwierigsten znrükgewichen, und der ..Ständerath hat, noeh weiter gehend, mehrere derselben gestrichen. Es enthält eigentlich nur die schon mehrmals dnr..h ^ie Bundesversanunlung erledigten, ^eren Losungen eine reehtliehe Uebnng gebildet haben, die ihrer Wiederkehr vorbeugen wird. Das hat mehreren Versonen zu der Bemer^ knng Veranlassung gegeben : der Zwek des Entwurfes sei weniger, die Losung seh on erledigter fragen zu erleichtern , als vielniehr durch einen Vorgang die g..sezgeberisehe Gewalt der Bundesversammlung zu kräftigen -^
Ohne Zweifel werden noeh nianehe Rekurse einlangen; ein ^rozesssüchtiger erstopft alle Rechtsmittel. Vom erstinstanzliehen Gerieht eines Kantons appellirt er an ^ie ^bergeriehte , von den kantonalen Obergerichten an den Bundesrath , von dem Bundesrath an die Bundesversammlung, und würde von dieser gerne noch an einen europäischen Kongress appelliren, wenn es n.oglieh wäre.

Das sind so Ebenheiten des menschliehen Geistes. Die anssührliehsten Geseze vernaschten hiegegen nichts ; vielmehr würden sie nur ^tosf zu Fragen über die Auslegung geben und Aulass zu neuen Rekursen liesern. - Die Bundesversammlung muss sich darein sehiken , es ist eine Last, deren sie sieh nicht wird entledigen konnen, weder aus das Bundesgerieht, da die Verfassung sie ihr anserlegt hat,

^6 noeh d.^ das Mittel einer ins Einzelne eingehenden ^ese.^gebung, die nur die ^ahl der Rekurse vermehren würde^ Wi.. haben lana^, vielleicht nur zu lange über diese Kompet..nzsrage ^proehen. Wir thaten es, ....eil sie uns ..^n hoehster Wichtigkeit zu sein Scheint. Wir verhehlen uns keineswegs , dass die ..^agesbestrebungen un..

serer Ansd..anungs.veise ....enig günstig sind. Der Grundsa., der Bundessonveranität musste in. Jahre 1848 bei der srisehen Erinnerung an die Gefahr, in welche ihre Schwache sie gel.ra.ht hatte, mit grosseur Be..

stimmtheit in unsere Einrichtungen Au.^r.^ finden Dieses Streben hat nalürlieh sich ent^ikeln ^uüssen, da es einem Be..^.rf..is. entsprach. Allein klnge Männer rissen, dass es .^.lug..nblike gibt, u^o es gut und patriotisch ist, zu widerstehen, ^eil sie wissen, dass p...li^is..he Einrichtungen immer durch die Uebertreibung ihres Briu^s zu Grunde gerietet werden.

Bern, den 3. Juli l ..^..3.

Der Berichterstatter der Minderheit :

t. ^. ni^ill^.

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Bericht der Minderheit der nationalräthlichen Kommission über den Gesezentwurf betreffend die Niederlassungsverhältnisse. (Vom 3. Juli 1863.)

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30

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11.07.1863

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89-96

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