Änderung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­2014 vom 1. Oktober 2014

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinbarungskantone treffen folgende Vereinbarung: I Die Vereinbarung vom 1. September 2010 über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­2014 wird wie folgt geändert: Titel Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­2015 Art. 1 Abs. 1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen zur Sicherstellung des Betriebs des Schweizer Portals www.ch.ch in den Jahren 2011­2015.

1

Art. 13 Abs. 2 2

Die jährlichen Kosten dürfen im Jahr 2015 800 000 Franken nicht übersteigen.

II Die Änderung tritt in Kraft, wenn der Bund und mindestens achtzehn Kantone sie unterzeichnet haben und sie anschliessend im Bundesblatt veröffentlicht worden ist.

Sie bleibt rechtgültig, solange die Voraussetzung der Unterzeichnung erfüllt ist.

1

2014-3339

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Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­2014

Für später unterzeichnende Kantone tritt die Änderung mit der Veröffentlichung ihrer Zustimmung im Bundesblatt in Kraft.

2

20. Oktober 2014

Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Im Namen des Kantons

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Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­20141 vom 1. September 2010

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinbarungskantone ­

im Willen, gemeinsam über die Schweizerische Eidgenossenschaft zu informieren,

­

mit dem Ziel, der Bevölkerung und der Wirtschaft einen einfachen Zugang zu den Leistungen der Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden anzubieten,

­

in der Absicht, zu diesem Zweck das Schweizer Portal www.ch.ch zu betreiben,

­

im Bestreben, daraus einen zusätzlichen Nutzen für die Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen auf allen staatlichen Ebenen zu gewinnen,

­

im Bestreben, dadurch die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft und der Bevölkerung zu verbessern,

­

im Wunsch, die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 7. September 20062 über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2007­2010 zu erneuern,

­

im Wissen darum, dass dies ein Teil der E-Government-Strategie Schweiz ist,

­

im Willen, dabei den Bemühungen um Harmonisierung und Standardisierung im Bereich E-Government Beachtung zu verschaffen, treffen folgende Vereinbarung:

1

2

Gemäss dem Zusatz vom 1. Okt. 2014 «Änderung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­2014» wird die Rahmenvereinbarung ch.ch bis zum 31. Dez. 2015 verlängert.

BBl 2006 9723

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Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­2014

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen zur Sicherstellung des Betriebs des Schweizer Portals www.ch.ch in den Jahren 2011­2014.3

1

Diese Vereinbarung ist eine Sondervereinbarung im Sinn von Artikel 17 der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz4.

2

Art. 2

www.ch.ch

Das Schweizer Portal www.ch.ch ist die Einstiegsseite der offiziellen Schweiz. Das Portal soll:

1

a.

Privatpersonen, Unternehmen und Behörden einen einfachen Zugriff auf das Online-Angebot der Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden bieten;

b.

die Kommunikation mit den Behörden erleichtern;

c.

Informationen über politische, rechtliche und behördliche Belange der Schweiz bieten;

d.

die bestehenden elektronischen Informations- und Dienstleistungsangebote der Behörden ergänzen.

Das Schweizer Portal www.ch.ch wendet die Standards von E-Government Schweiz an. Es ist barrierefrei.

2

Art. 3

Spezialvereinbarungen und Pilotprojekte

Zur Sicherstellung von Qualität und Angebot wie Ausweitung der Inhalte und Funktionen von www.ch.ch können Bund und Kantone Pilotprojekte vereinbaren und Sondervereinbarungen gemäss Artikel 17 der Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz abschliessen. Pilotprojekte werden in enger Zusammenarbeit mit allen zuständigen Organen und im Rahmen der E-Government-Strategie Schweiz abgewickelt.

1

Die Bundeskanzlei begleitet und wertet die Pilotprojekte aus und erstellt zuhanden des Steuerungsausschusses einen Schlussbericht, der dem Bund, interessierten Kantonen sowie Städten und Gemeinden kostenlos zugänglich gemacht wird. Die Lösungen stehen ­ soweit rechtlich möglich ­ allen Vertragsparteien zur Verfügung, die diese Vereinbarung von Bund und Kantonen für die Jahre 2011­2014 unterzeichnet haben. Für die allfällige Adaption (Schnittstelle) ist jeder Kanton selbst verantwortlich.

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3

4

Gemäss dem Zusatz vom 1. Okt. 2014 «Änderung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­2014» wird die Rahmenvereinbarung ch.ch bis zum 31. Dez. 2015 verlängert.

BBl 2008 3391

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Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­2014

Art. 4

Datenschutz und Informatiksicherheit

Der Betreiber von www.ch.ch gewährleistet, dass bei der Bearbeitung der Daten, die bei der Benutzung von www.ch.ch gespeichert werden, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bei verlinkten Seiten sind deren Betreiber für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

1

Die Vertragsparteien treffen Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.

2

2. Kapitel: Organisation 1. Abschnitt: Trägerschaft Art. 5 Träger von www.ch.ch sind der Bund, die beteiligten Kantone und die durch sie vertretenen Gemeinden.

2. Abschnitt: Pflichten des Bundes und der Kantone Art. 6

Bund

Der Bund ist für den Betrieb von www.ch.ch zuständig.

Art. 7

Kantone

Die Kantone stellen ­ soweit möglich ­ die Pflege und Aktualisierung der Inhalte ihrer Seiten und Systeme im Rahmen gemeinsamer Standards sicher, um www.ch.ch die Erschliessung und den Datenaustausch zu ermöglichen und zu erleichtern.

1

Sie sind verantwortlich für die Kommunikation und Koordination mit den Gemeinden.

2

Sie bezeichnen je eine Anlaufstelle. Diese sorgt in ihrem Zuständigkeitsbereich ­ soweit möglich ­ für:

3

a.

die Vermittlung von Ansprechpersonen aus Kanton und Gemeinde für fachtechnische Auskünfte und Informationen zum Inhalt und zu den Geschäftsabläufen;

b.

die Unterstützung der Kommunikationsmassnahmen zur Erhöhung der Bekanntheit von www.ch.ch bei den Benutzerinnen und Benutzern;

c.

die Sicherstellung des Informationstransfers innerhalb des Kantons und zu den Gemeinden.

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Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­2014

3. Abschnitt: Steuerungsausschuss Art. 8

Aufgaben und Befugnisse

Die strategische Führung und das Controlling von www.ch.ch obliegt dem Steuerungsausschuss.

1

2

Der Steuerungsausschuss hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse: a.

Er genehmigt die Strategie von www.ch.ch.

b.

Er verabschiedet den Leistungsauftrag an die Sektion Elektronischer Behördenverkehr (Web BK) für den Betrieb von www.ch.ch.

c.

Er verabschiedet das Jahresbudget von www.ch.ch.

d.

Er genehmigt den jährlichen Geschäftsbericht von www.ch.ch zuhanden des Bundesrates und der zuständigen kantonalen Organe.

e.

Er nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle.

f.

Er gibt zur Wahl des Leiters oder der Leiterin der Sektion Elektronischer Behördenverkehr (Web BK) eine Empfehlung zuhanden der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers ab.

Art. 9 1

Zusammensetzung

Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus: a.

fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes;

b.

fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone;

c.

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schweiz. Gemeindeverbandes;

d.

einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schweiz. Städteverbandes;

e.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schweizerischen Informatikkonferenz SIK.

Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes werden durch die Bundeskanzlei bestimmt. Diese sorgt dafür, dass das Eidgenössische Finanzdepartement EFD und drei weitere Departemente vertreten sind.

2

Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone werden durch die Schweizerische Staatsschreiberkonferenz bestimmt. Diese sorgt für eine möglichst repräsentative Vertretung der Landessprachen und der Bevölkerung.

3

Art. 10 1

Konstituierung und Arbeitsweise

Der Steuerungsausschuss konstituiert sich selbst.

Er trifft sich, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal jährlich.

Er trifft sich, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.

2

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Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­2014

Entscheide des Steuerungsausschusses werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefällt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

3

4. Abschnitt: Betrieb und operative Aufgaben Art. 11

Betrieb

Die Bundeskanzlei betreibt www.ch.ch. Sie stellt die notwendigen administrativen Dienste zur Verfügung.

1

2

Sie erstellt für die Kosten der zu erfüllenden Aufgaben jährlich ein Budget.

Art. 12

Operative Aufgaben

Die Sektion Elektronischer Behördenverkehr (Web BK) der Bundeskanzlei führt die sich aus der Strategie und dem Leistungsauftrag ergebenden Arbeiten aus.

1

2

Sie ist insbesondere verantwortlich für: a.

das Angebot an Informations- und Kommunikationsdienstleistungen von www.ch.ch (Redaktion, Aktualisierung, Vertiefung und Ausweitung der Inhalte, Übersetzung, Abklärung von rechtlichen Fragen);

b.

die Erhöhung des Nutzwertes von www.ch.ch, indem sie bei der Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz und in weiteren Projekten mitwirkt;

c.

die Budgetierung und die Rechnungsführung;

d.

das Qualitätsmanagement;

e.

die Entwicklung der Strategie und der Jahresziele;

f.

die regelmässige Berichterstattung zuhanden des Steuerungsausschusses über den Stand der Arbeiten.

3 Sie besorgt die Information und Kommunikation sowie das Marketing. Dabei erfüllt sie insbesondere folgende Aufgaben:

a.

Sie pflegt und vertieft die Kontakte mit den Kantonen, den involvierten Bundesstellen und den im Bereich E-Government tätigen Organisationen.

b.

Sie nimmt die Interessen von www.ch.ch bei der Entwicklung des E-Governments in der Schweiz wahr.

c.

Sie eruiert die Bedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer und jener Kreise, die www.ch.ch noch nicht nutzen.

d.

Sie macht das Angebot von www.ch.ch laufend bekannt.

Sie legt dem Steuerungsausschuss jährlich einen Geschäftsbericht vor. Dieser gibt Auskunft über die Erreichung der strategischen Ziele und die Jahresrechnung.

4

5

Sie führt das Sekretariat des Steuerungsausschusses.

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Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­2014

3. Kapitel: Finanzierung Art. 13 Der Bund und die Kantone übernehmen je die Hälfte der Kosten für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 11 und 12.

1

Die jährlichen Kosten dürfen während der Vereinbarungsdauer 1,2 Millionen Franken nicht übersteigen.5

2

Der auf die Kantone entfallende Anteil wird nach Massgabe ihrer Bevölkerungszahlen aufgeteilt. Der durch die einzelnen unterzeichnenden Kantone zu leistende Beitrag darf den im Anhang aufgeführten Betrag nicht übersteigen.

3

Die Kosten müssen ausgewiesen sein. Sie werden jährlich abgerechnet und in Rechnung gestellt.

4

Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft die von der Sektion Elektronischer Behördenverkehr (Web BK) vorgelegte Jahresrechnung zuhanden des Steuerungsausschusses.

5

4. Kapitel: Schiedsverfahren 1. Abschnitt: Schiedsgremium Art. 14

Grundsatz

Die Vertragsparteien unterbreiten Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung dem Schiedsgremium.

Art. 15 1

Zusammensetzung

Das Schiedsgremium besteht aus insgesamt drei Personen.

Jede Partei bestimmt eine Person. Diese beiden Personen bestimmen die dritte Person.

2

Art. 16

Sitz

Der Sitz des Schiedsgremiums ist die Stadt Bern.

Art. 17

Entschädigung der Mitglieder

Die Mitglieder des Schiedsgremiums haben für Ihre Tätigkeit Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld beträgt 200 Franken.

5

Gemäss dem Zusatz vom 1. Okt. 2014 «Änderung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011 ­ 2014» dürfen die Kosten im Jahr 2015 800 000 Franken nicht übersteigen.

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Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals www.ch.ch für die Jahre 2011­2014

2. Abschnitt: Verfahren Art. 18 1

Die Parteien reichen ihre Anträge in Schriftform ein.

Das Schiedsgremium unterbreitet den Parteien in jedem Fall einen Vergleichsvorschlag, mit dem das Verfahren gütlich abgeschlossen werden kann. Wird dieser von einer Partei abgelehnt, so entscheidet das Schiedsgremium nach Recht und Billigkeit im Sinne von Artikel 4 des Zivilgesetzbuches6.

2

Im Übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung.

3

5. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 19

Inkrafttreten und Rechtsgültigkeit

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn der Bund und mindestens achtzehn Kantone sie unterzeichnet haben und sie anschliessend im Bundesblatt veröffentlicht worden ist. Sie bleibt rechtgültig, solange die Voraussetzung der Unterzeichnung erfüllt ist.

1

Für später unterzeichnende Kantone tritt die Vereinbarung mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im Bundesblatt in Kraft.

2

Art. 20

Kündigung

Diese Vereinbarung kann vom Bund und von jedem Vereinbarungskanton unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

1

Sie bleibt nach einer Kündigung durch einen Vereinbarungskanton so lange rechtsgültig und in Kraft, als die Gültigkeitsvoraussetzung nach Artikel 19 Absatz 1 erfüllt ist.

2

1. September 2010

Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 7

SR 210 SR 172.021

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Anhang (Art. 13 Abs. 3)

Liste der jährlichen Maximalbeiträge der Kanton Kanton

Mittlere Wohnbevölkerung

Maximalbeitrag

Ende 2008 provisorisch

Anteil in %

CHF

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.Rh.

Appenzell I.Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

1 332 900 969 100 368 800 35 100 143 500 34 300 40 600 38 400 110 800 268 100 251 700 186 000 271 700 75 300 52 800 15 600 470 900 190 600 591 700 241 600 332 600 688 500 303 200 170 300 445 800 70 000

17,31 12,59 4,79 0,46 1,86 0,45 0,53 0,50 1,44 3,48 3,27 2,42 3,53 0,98 0,69 0,20 6,12 2,48 7,68 3,14 4,32 8,94 3,94 2,21 5,79 0,91

103 859.60 75 512.30 28 736.90 2 735.00 11 181.50 2 672.70 3 163.60 2 992.10 8 633.50 20 890.40 19 612.50 14 493.10 21 170.90 5 867.40 4 114.20 1 215.60 36 692.60 14 851.60 46 105.30 18 825.50 25 916.20 53 648.00 23 625.40 13 269.80 34 736.80 5 454.40

Total

7 700 200

100,00

600 000.00

Quelle: Bundesamt für Statistik, Eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (ESPOP), Bilanz der Wohnbevölkerung; Mittlere Wohnbevölkerung; Schweizer und Ausländer Provisorische Ergebnisse Ende 2008.

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