Amtliche Publikation (Art. 36 des Verwaltungsverfahrengesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG; RS 172.021) Frau Monika Teusch, geb. 6. April 1951, Brunnhalde 13, 6006 Luzern, konnte die Verfügung vom 10. Oktober 2013 und die darauffolgenden Mahnungen weder per eingeschriebener, noch per B-Post zugestellt werden.

Auf die Beschwerde vom 4. März 2013 hin hat das Bundesamt für Kommunikation am 10. Oktober 2013 entschieden: 1.

Die Beschwerde von Frau Monika Teusch wird im Sinne der Erwägung teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird: a. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Höhe der Mahngebühren teilweise gutgeheissen. Die Mahngebühren werden um den Betrag von 5 Franken reduziert, dieser Betrag ist somit nicht geschuldet. Der Rechtsvorschlag wird in diesem Punkt nicht beseitigt.

b. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Frau Monika Teusch unterliegt vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang.

c. Der in der Betreibung Nr. 21211071 des Betreibungsamtes Luzern erhobene Rechtsvorschlag wird für nachfolgende Forderungen beseitigt: ­ Empfangsgebühren für die Rechnung vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 in der Höhe von jeweils 462.40 Franken; ­ Mahngebühren von 15 Franken; ­ Betreibungsgebühren von 20 Franken.

2.

Frau Monika Teusch trägt die Verfahrenskosten dieses Entscheides von 220 Franken, zahlbar innert 30 Tagen.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

Diese Verfügung wächst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

11. März 2014

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Bundesamt für Kommunikation

2014-0504