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Schweizerisches Bundesblatt.

.^. Jahrgang. lll.

Nr. ^.

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^. Dezember 1^.

Botschaft

de Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Postvertrag.

(Vom 28. August 1863.)

Tit.!

Unterm 2. November 1850 hat die schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Königreiche Spanien einen Vostvertrag abgeschlossen ), nach welchem die Frankirung der Briefe nicht zugestanden, die Brieftaxe auf Fr. 1 festgesezt ist und die gegenseitige Ueberlieferung ohne Taxanrechnung auf der französisch-spanischen Gränze zu erfolgen hat. Diese und andere BeStimmungen des Vertrages konnten dem seither erweiterten Verkehre nicht mehr genügen, und es wurden, da der Vertrag vom 1. Dezember 18^5 an der jährlichen Kündung unterworfen ist , bei der spanischen Voftverwaltung bezügliche Abänderungen verlangt, und wir haben, nachdem im Korrespondenzwege sich eine forderliche Erledigung der Revision nieht voraussehen liess, unterm 23. März 1863 dem schweizerischen Herrn Generalkonsnl Ehapu... in Madrid den Auftrag gegeben, einen nenen Vostvertrag mit der spanischen Voftverwaltnng zu unterhandeln , wofür demgelben spezielle Jnstruktionen ertheilt worden sind.

Der schweizerische Generalkonsul in Madrid hat diese Unterhandtungen mit sehr anerkennenswerter Einsieht, Genauigkeit und Thätigl.eit geführt, dem Bostdepartement unterm 22.^ Mai, 12. Jnni und 3l). Juli ..8.^3 über den Verlaus der wegen Wechsel des Ministerinms in Madrid

^. Siehe eidg. Gesezsammlung, Band II, Sei.e .^..1.

Bundesblatt.

Jahrg. ^v. Bd. Itt.

75

^06

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verzogerten und schwierig gewordenen Unterhandlungen Bericht erstaltet und nunmehr einen unterm 29. Juli 1863 in Madrid nnterzeiehneten neuen Bostvertrag. eingesandt, für dessen Ratifikation und Ans.veehslun^ ein^. Fristen vier Monaten sestgesezt Worden ist. Diese ^risf muss nun überschritten werden . allein es ist auf dem Korrespondenzwege Vorsorge getroffen , . d.aß aus der kleinen. .Verzogerung keine Schwierigkeit entstehe.

^ ^ Jnde.^ wi..^ Jhnen , Tit. , diesen Vertrag zur^ Prüsung^.nd^ Ratifikation^v.^rlegen , konnen^ wir^denselben als den. ertheilt^ Jüst^nktionen entsprechend bezeichnen und geeignet, die Jnteressen des Postverkehrs und der schweizerischen Postverwaltung in angemessener Weise zu wahren.

Derselbe geht aus eine gleichheitliehe^ Theilung der Lasten und Vortheile in Bezng anf Tarnen und Transport an... und ist aueh in dieser Hinsieht ..

dem bisherigen Vertrage vorzuziehen.

Jn nah^r Darstellung der. einzelnen Hauptbestimn.nngen wir an : ^ ^. ^,

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führen

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l. ..^ternationaler ..^e^ehr. (Art. 2 mit ..).)

Die internationalen ^wohnlichen Briefe konnen naeh Belieben des Ausgebers srankirt oder unsrankirt versandt werden. Die bisher sur einen Brief bis 7.,^ Gramm e i n e n Franken betragende Tax^e ist sur einen Frankobries nunmehr ans 80 Rp. ermässigt. Die Tar^e der unsrankirten Briese bleibt 1 Fr. w.e bisher. Die Briefe können re k o m ma n dir t werden und zahlen ansser der gewo^nlichen Ta^e eine. si^e Einsehreibgebühr in der Sehweiz von 40 Rp. (gleich wie nach Jtalien und Bel-

gien) und in Spanien von 2 Realen (beiläufig 52 Rp.).

Die Druk-

sachen sind statt wie bisher mit 15 Rp. für je einen Bogen oder Blatt fortan mit 8 Rp. für ie 20 Gramme belegt. Deu bisher wie gewohnliche Briefe tar^irten W a a r e n m n s t e r n wird eine Ta^reduktion zugestanden , sobald eine solche in der franzosifehen Tranfittar^e , welche von Warenmustern die volle Briestax^e beträgt, erlangt sein wird.

IL

Transit nber .^ran.^eich.

(.^lrt. 1, 11, 12, 13, 14.)

Die Postverbindung zwischen der Schweiz und Spanien wird mittelst geschlossener Sendungen im Transit über Frankreich, nnd zwar zwisehen den Postämtern G e n f und J n n e . n e r a über P e r p i g n a n , B a s e l und Jrnn über B a r o n n e unterhalten. Den Postverwaltungen ist überlassen, nur die eine oder andere Linie oder noeh^ anderweitige Versendungslinien zu bennzen. .^ o weit die Linie über J n n ^ u e r a derjenigen über Jrun an Schnelligkeit der Beförderung nicht nachsteht, wird wegen des wohlfeileren ^Transites über Frankreich der l^tern der Vorzng gegeben.

An die französischen Dosten sind durch Vermittlung der spanischen Posten an ..^ransit^ebühr zu bezahlen : ^ D^ksachen^unter Band ^

^ ^ ^ ^ ^^ ^ Kilogramm,. .

woraus si.h folgende Ta^enzusammenseznug ergibt : Für Frankobriese bis 10 Gr. Gewicht (im durchschnitt beiläufig 8 Gr.)

^

Für Drnksaehen unter Band .bis 20 Gr.

^ Gewicht

iiber ^tu^uera. ulter ^rult. .^nrchfchnitt. uber ^unguera. uber ^r^. .^^^^^i..t.

48.) ^ilom.

.^p.

Französische Transitée . . .

39 Spanische und fchweiz. Tar^e . 4 1 80

870.^ilom.

.^p.

69 11 80

48.)Kilom.

^p.

54 26 80

.^p.

2,5 5,5 8

870 ^lom.

^p.

4,3.^ 3,.^4 8

.^p.

3,43 . 4,5.7 .8

Von unfrank.xten Briefen , Gesammttar^e Fr. 1 , ergibt sich ein spanisch..sehweizerisches Borto im Durchschnitt pon 46 Rappen.

Auf den Fall der Ermässig.n.g der franzosischen Transitta^.e ist im Vertrage bereits eine entsprechende .^erab-.

sezung der Gesammtta^e vorgesehen.

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^ l ) .

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IlL

T^il^ dee T^.ren. (Art. 10.)

Die spanische Bostverwaltnng will int Allgemeinen die Abrechnung über die Tarnen vermeiden. Man hat steh daher einverstanden , die Tarnen derjenigen Bostverwaltnng znzutheilen, wel...he dieselben bezieht, so da^ der Schweiz die Ta.^e von frankirten Korrespondenzen nach Spanien und von unsraukirten Korrespondenzen aus Spanien zufallen. Einen ähnlichen Modus haben die Bostverwaltungen von Frankreich und Spanien, ,, Belgien ...

,, ., Portugal ,, ,, ,. Jtalien und die^ Vereinigten Staaten von Nordamerika angenommen, nnd es ist wahrscheinlich, dass hiednreh eine annähernde beiderseitig gleiche Betheiligung an den Ta^en erzielt wird.

..V. Transit l.iber ^anien .^ieln^.^eife die ^ch.^e^.

(Art. 17, 19.)

Beide Bostverwaltungen haben sich ..um nämlichen Vergütungssnsse die Versendung geschlossener Korrespondenzpakete über das gegenseitige Gebiet zugesichert, nämlich zu Rp. 2,^0 per Kilometer der Transitlinie und per Kilogramm des Gewichts der Sendung an B r i e f e n , ,, 0,17 per Kilometer der Transitlinie und per Kilogramm des Ge^.

wiehts der Sendung an Dru k s achen unter Band.

Die spanische ^ostverwaltung verweigerte es, die Vergütung ans anderm Fnsse als nach Massgabe d...r Länge der .Transitlinie sestzusezen.

Dieser Transit wird der .^eh.vei.., allsällig für Auswechslung der Korrespondenzen mit Portugal dienen, die bisher stü^veise an die sranzosischen Dosten , mit Frank^wang aus die sran^osiseh - spanische Gränze überliefert worden sind. .^.ür den stükweisen Transit sind sür je.^t bloss die eventuellen Versendungen nach den spanischen .Antillen vorgesehen worden.

^. Geschiedene Beftimmnn.^en. (Art. 15, 23, 24, 2l...)

.^lns Besordernng von Werthbriefen, so ^vie ans Ausstellung postami licher Geldanweisungen, wollte sieh die spanische Vostver.valtung durchaus uicht einlassen, da die spanischen Vosten sich überhaupt mit derartigen Besorgungen gar nicht befassen.

Die spanischen Vosten beziehen sür die Bestellung einer Postsendung in bie Wohnung des Adressaten eine Gebühr von 1 C..i..rto ; der Gleichb^rechtigung halber ist ihrerseits der Be^ng ein...r entsprechenden Gebühr

^ pou 3 Rp. ebenfalls vorbehalten worden, wovon jedoch die schweizerische ..^oftverwaltung voraussichtlich keinen Gebrauch machen wird.

Die Dauer des Vertrages ist ähnlich andern nenen Bostverträgen so bestimmt worden, dass je auf ein Jahr hin die Kündigung ersolgen kann.

Der Vostverkehr zwischen der Schweiz und Spanien ist immerhin nicht von sehr grossem Belange, indem die jährliehe ^ahl der Briefe nur

etwa 24,000 Stute, Drnksachen unter Band etwa 10,000 ^lüke l.e-

trägt, indessen wird die d..rch den neuen Vertrag eintretende Ta^ermäss^ gung ans diesen Voftverkehr vorteilhaft einwirken, sür welchen nach Re^ dnktion der französischen Transitée noch weitere Ta^herabsezuug ersolgen kann.

Die finanziellen Ergebnisse des Vertrages werden die .^ostkafse nicht sehr fühlbar berühren, indessen Derselben ebenfalls günstig fein, indem der Ta^enantheil der Schweiz , obgleich die Gesammtta^e schon jezt um 20 ^. reduzirt wird , hoher steht als. nach dem bisherigen Vertrage , welcher nach Bestreitung der sranzosischen Transitiate auf den Briesen kaum eine Vergütung von et^va 4 Rp. sür die Schweiz übrig liess und aus die Drnl.saehen eine Mehrauslage an Tranfitgebühr, folglich einen Verlust von 2 bis 5 Rp. verursachte.

Rach dem neuen Vertrage kann nun der Tar^antheil der Schweiz auf jedem einsamen ^rankobriese von 1l) Grammen aus 13 Rp. (bei dem unsrankirten Briefe aus 23 Rp.) und auf jeder Drnksaehensendnng unter Band bis 2..) Gramme auf beiläufig 2^ Rp. veranschlagt werden, sosern eine gleich starke Beugung der Transitlinie über Ju nouera und derjenigen über Jrun voransgesezt wird. Sollte.. wie es bisher geschah, der grossere Theil der .Korrespondenzen über Jrun geleitet werden müssen, was wir zu vermeiden hosfen , so .oürde der schweizerische Ta^antl^eil sieh verhältnissn^ässig tiefer stellen.

.^luch ist vorgesehen (.^lrt. 14, Alinea 2), dass eine Ta^ermassignng anch dann einzutreten habe, wenn es moglich würde, die beiderseitigen Sendungen einzig über die Linie Genf-Jun.^uera^, d. h. die kürzere sranzosisehe Transitlinie zu besordern.

Die Voftverwaltung wird die Frage , aus welcher Route die .^orre^ spondenzen am schnellsten und sichersten geleitet werden konnen, zum Gegenstande spezieller Nachforschungen machen.

Wir erachten nun im Ganzen als sehr befriedigend , da sür den kennbar sehr sehazenswerthe Vortheile darf daher mit voller Ueberzeugung empsohlen werden.

den Erfolg dieser Unterhandlungen Vostverkehr mit Spanien unvererlangt worden sind , der Vertrag als angemessen zur Genehmignng

910 Jndem wir Jhnen sonach den Entwurf eines entsprechenden Be^.

schlusses hiemit zur Annahme unterbreite^, benuzen wir noch den Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zn versichern.

Bern, den 28. August 1863.

Jm Ramen des fchweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^. Fornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft .

^ie^..

Beschlnßentwnrf betreffend den ..^ostvertrag mit Spanien.

der

D i e B u n d e s v e r sa mml u n g schweizerischen Eidgenossenschaft,

naeh Einsicht eines zwischen der schweizerischen Eidgenossensehast Jhrer Majestät der Konigin von Spanien unter Ratifikationsvorbehalt 29. Heumonat 1863 abgeschlossenen Bostvertrags, und nach Prüfung hierauf bezüglichen Berichtes und ...lutrages des Bundesrathes vom

August 1863.

und am des 28.

in Anwendung von Art. 74, Ziffer 5 der Bundesverfassung,

l. e s eh l i esst : 1. Der zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Jhrer Majestät der Kokain von Spanien abgeschlossene Postvertrag vom 29.

Heumonat 1863 ist seinem ganzen .Jnl,alte nach. genehmigt.

2. Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen

und der Vollziehung beauftragt.

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911

Postvertrag zwischen der Schweiz und Spanien.

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(Vom 2..). Heumonat 1863.)

^er schweizerische Bundesrath .

uu.^

^hre Majestät die ^nigin ^n Spanien.

von dem Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern noch mehr zu befestigen, und durch einen neuen Vertrag die Postverbindungen zwischen ihren gegenseitigen Staaten zu verbessern,^ ^aben zu diesem Behufe zn ihren Bevollmächtigten ernannte ^

Ter schweizerische ^..tudesrat..,^

. ..

Herrn Paul Ehapn^, seinen Generalkonsul in Madrid, und

^hre ^estat die ^oni^.^ou Manien: Seine Exzellenz Don ^Manuel Pando ^ernaudez de Pinedo, Alava .^ Davila, Maquis von Miraflores ^e., Grande L Klasse von^Spanien, Ritter des goldenen Vliesses, Grosskrenz des koniglichen ausgezeichneten Ordens Karls lll., Grosstreuz des kaiserlich sranzosischen Ordens der Ehrenlegion, Grosskreuz .des Ordens Pius I.^.

vom Kirchenstaat, des portugiesischen Ehristns-Ordens ^e.^e., Seuator des Königreiches, gewesenen Ambassador, Präsidenten des Ministerrathes, ersten Staatssekretär .bei dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten ^., welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer, in gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende ^estin.mungen übereingekonnnen sind .:.

Artikel 1 .

Es soll zwischen der Postverwaltnng der Schweiz und der Postverwaltung von Spanien eine regelmässige und periodische Auswechslung von Briefen, Waarenmustern und Drnksaehen stattsinden.

Die Korrespondenzen werden zwisehen den betreffenden^ Postverwaltungen in geschlossenen Briespaketen oder offen, einmal täglich, oder ofter-

^12 ivenn es die beiden Vostverwaltungen nothwendig erachten, ausgewe.^sel.t.

und zwar sehwei.,eris.herseits von den Punkten Base^l und Gens, und spaniseherseits von den Bunkten Jrun und La Jun.^uera aus.

Jm Falle jedoch, dass die Korrespondenzen von und nach den Hauptpläzen Spaniens entweder über Jrnn oder Jun^nera aussehliesslich. oder über irgend einen andern Bunkt sehnellere Beorderung finden konnten, ^ werden sieh die beiden Verwaltungen, ungeachtet der Bestimmungen de^ vorhergehenden Alineas, über die Benn^ung der günstigsten Route ver-

ständigen.

Wenn der Versender ans der Adresse nicht eine andere Versendungweise angibt, so sind die Briespostgegenstände jeder Art, welche von der Schweiz nach Spanien oder von Spanien nach der Schweiz adressirt werden, in allen Fällen in die geschlossenen Briespakete, welche die beiderseitigen Bostverwaltnn^en naeh Massgabe des gegenwartigen Vertraget unterhalten, aufnehmen.

Art. 2.

Die Personen, welche von der Schweiz naeh Spanien, den Balearisehen Jnseln, den kanarischen Jnseln und den spanischen Besi^nngen an der Rordküste von Asrika, so wie von Spanien, den Balearen, den Eanarischen Jnseln und den spanischen Bedungen an der Rordküste vo.^ Asrika nach der Schweiz. gewohnliehe, d. h. nicht ebargirte Priese versenden wollen, konnen naeh Belieben die Entrichtung des Vortos dem Empfänger überlassen, oder das ^orto bis an den Bestimmungsort vor.^ ausbezahlen.

Art. 3..

Das in der Sehweiz aus den srankirten Briesen naeh .....Spanien, den Balearen, den kanarischen Jnseln und den spanischen Bes.zuugen an der ^ordküste von Asrika, so wie ans den unsrankirten Briesen von Spanien, den Balearen, den kanarischen Jnseln und den spanischen Bedungen a^ der. Rordküste von Asrika zu beziehende ^orto wird solgendermassen sestgesezt: ^ 1) für jeden srankirten Bries achtzig Rappen für je 7^..^ Gramme oder Theil von ^^.^ Grammen.

2) sür jeden nnfrankirten Bries ein ^ranken für je 7^ Gramme oder Theil von 7^ Granunen.

Das in Spanien , den Balearen , den kanarischen Jnseln und den spanischen Bedungen an der Rordküfte von Asrika ans den srankirten Briesen nach der ^ehwei^, so wie ans den unsrankirten Briesen von der .Schweiz ^u beziehende Borlo wird solgendermassen sestgesezt .

1) sür jeden srankirten Bries drei Reales de Vellon sür je vier Adarme....

oder Theil von vier Adarmes; 2) sür jeden unsrankirten Bries vier Reales de Vellon sür je vie^ Adarn^es oder Theil von vier Adarmes.

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^

Art. ^.

. Die schweizerische Postverwaltung kann der panischen Postverwaltun^ ehargirte Priese nach Spanien, den Balearen, den kanarischen Jnseln und den spanischen Besizungen an der Rordküste von Afrika überliefern ; ihrerseits kann die spanische Postverwaltung der schweizerischen Postverwaltung chargirte Briefe nach der Schweiz überliefern.

Der Versender hat für jeden Ehargebries zum Voraus die Tai..e eines.

gewohnlichen frankirten Briefes von gleichem Gewichte und überdies ein....

Zuschlags^ zu bezahlen. Die Postverwaltungen der Schweiz und Spaniens sind ermächtigt, den Betrag dieser unveränderlichen Ehargirungsgebühr, welche jedoch nicht über .2 Reales in Spanien und den entsprechenden Werth in der Schweiz betragen darf, festzusezen und zu beziehen.

Art. 5.

Die Versender von Ehargebriefen von der Schweiz nach Spanien, den Balearen, den kanarischen Jnseln und den spanischen Bedungen an der Rordküste von Afrika, so wie von Spanien, den Balearen, den Eanarischen Jnseln und den spanischen Bestzungen an der Rordküste von Afrika nach der Schweiz konnen verlangen, dass ihnen über die Abiieserung dieser Gegenstände an die Adressaten eine Bescheinigung ertheilt werde.

Für die Bennznng der durch gegenwärtigen Artikel ertheilten Befugniss hat der Versender eines Ehargebriefes ats Entschädigung für die dnrch die Beförderung des obgenannten Scheines entstehenden kosten eine weitere Postgebühr zum Voraus ^zu entrichten , welche aus zwanzig Rappen in der Schweiz und aus sechs Euartos in Spanien festgesezt wird und ganz der versendenden Verwaltung zusällt.

Art. 6.

Jm Falle des Verlustes eines Ehargebrieses hat diejenige der beiden^ Verwaltungen, auf deren Gebiet der Verlust stattgesunden hat, dem Versender eine Entschädigung von fünfzig Franken als Ersaz zu bezahlen, und zwar inner der ^rift von z.oei Monaten , vom Datum der Reklamation an, es bleibt jedoeh festgesezt, dass die Reklamationen nur inner der Frist von 6 Monaten, vom Tage der Ausgabe^des Ehargebrieses an zulässig sind, nach Ablauf dieser ^rist sind die beiden Verwaltungen nicht

mehr gehalten, sich gegenseitig irgend eine Vergütung zu leisten.

Die . .^ostverwaltungen der ^ehweiz und von Spanien tragen die

Bezahlung der Entschädigung gemeinsehastlieh zu gleichen Theilen, wenn

der Verlust des ^hargebriefes . auf dem Gebiete eines derjenigen Länder stattgesnnden hat, durch deren Vermittlung die obigen Verwaltungen ihr^ Briespakete auswechseln.

Art. 7.

Alle Sendungen, welche Journale, Zeitungen, periodische Werke.

Broschüren, Kataloge, Prospekte, Ankündigungen und verschiedene gedrukte,

^.4 lithographirte oder antographirte Anzeigen enthalten und von der Schweiz nach Spanien, den Balearen, den Eanarischen Jl.seln und den spanischen .Besi..ungen an^ der Rordküste von Afrika versandt werden, sind ge^en Be..

Zahlung von ^8 Rappen sür je 20 Grammen oder Theil von .20 .Grammen bis ^um Bestimmungsorte zu frankiren . andererseits sind die Sendungen gleicher Art, welche von Spanien, den Bal.earen, den kanarischen .Jnseln und den spanischen Bedungen an der Rordküste von Asrika ^naeh der Schweiz versandt werden, gegen Bezahlung einer Ta^e von 10 Maxavedis für je 12 Adarmes oder Theil von 12 Adarmes bis znm Bestimmung^ ^rt zu srankiren.

Art. 8.

Die dnrch den. vorhergehenden Artikel bewilligten Ta^ermässigungen find nur aus diejenigen Druksachen anwendbar, welche bis zum Bestinimnngsort frankirt, unter Band gelegt werden, und ausser der Adresse, der Unterschrift des ...Versenders und dem Datum nichts Geschriebenes, noch irgend welche handschriftliche Ziffer oder Zeichen enthalten.

Die Zeitungen und andern Druksachen, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, siüd nicht zu besordern.

Es bleibt vorbehalten, dass die den obigen Artikel bildende Bestimmung den Boftverwaltungen der beiden Länder in keiner Weise das Recht benimmt, auf ihren respektiven Gebieten diejenigen der im fraglichen Artikel bezeichneten Gegenstände nicht zu befordern, für welche den Gesezen, Verordnungen oder Dekreten, welche in der Schweiz wie in Spanien die Bedingungen ihrer Zirkulation feststen, nicht Genüge geleistet worden ist.

Art.

.).

Die Warenmuster unterliegen der Tar^e der gewohnlichen Briese.

Jm ^.alle, dass die Bostverwaltung der ^chwei^ oder diejenige von Spanien von der sranzosisehen Vostverwaltnng für die Waarenuu.ster wohlseilere ..^ransitbedingungen als die gegenwärtig bestehenden erlangen würde, so werden sich die ^ostverwaltungen l^er beiden Länder über eine verhältnissmässige Herabsezung der Ta^en dieser Sendungen verständigen.

Die Waaren neuster werden nur in sosern befordert, als sie keiuen verkäusliehen Werth l.^aben, bis an den Bestimmungsort frankirt sind, unter Band oder so verpatt werden, dass uber die Art ihres Jnhaltes kein Zweifel besteht, und ausser der Adresse, einer Fabrik- oder Verkanssmarke, fortlaufenden Rnmmern und Breisbeträgen keine handschriftliche Mittheitnng enthalten.

Art. 10.

Der sehweizerisehen Bostverwaltuug sallen alle diejenigen Tarnen zn, .velche in der ^chwei^ so.r.ol ans den bis an die Bestimmung srankirten Korrespondenzen aller Art nach Spanien, den Balearen, den kanarischen Jnseln und den spanischen Bedungen an der Rordküste von Asrika, als auf den u..srankirten Briesen von Spanien, den Balearen, den kanarischen

..)15 .Jnseln und den spanischen Vestzungen an der ..^ordküste von Afrika be^ zogen werden.

Andererseits fallen der spanischen Bostverwalt^ng alle diejenigen Ta^en zu, welche in Spanien, in den Balearen. ^n den Eanarischen Jnseln und in den spanischen .^esizungen an der Rordküste von Afrika so.vol aus den franksten Korrespondenzen aller Art nach der Schwe^, als aus den unsrankirten Korrespondenzen aus der Schweiz bezogen werden.

Art. 11.

^ie Korrespondenzen , welche in Gemässheit des gegenwärtigen Vertrages zwischen der Vostverwaltung der Schweiz und der Bostver.valtung von Spanien ausgewechselt werden , sind in geschlossenen Vriespaketen durch Vermittlung der sranzosisehen Posten zu versenden, und zwar na....

Massgabe der ^estimmüngen der zwischen der Schweiz und Frankreich oder zwischen Spanien und Frankreich abgeschlossenen oder noch abznsehliessenden Verträge.

Art. 12.

^ie Kosten sür die Besorder.mg der im vorhergehenden Artikel erwähnten Korrespondenzen zwischen der Gränze der schweizerischen Eidgenossenschast und der Gränze des .Königreichs Spanien werden von der Vostverwaltung der .^eh.^eiz und von der Vostverwaltung von Spanien im Verhältnis il.^rer betretenden Ueberlieserungen getragen.

Art. 13.

Es bleibt vereinbart, dass die Kosten sur den .Transit der geschlossenen Vriespakete von der ^ehweiz nach Spanien und umgekehrt über Frankreieh von derjenigen der beiden Verwaltungen bezahlt werden sollen, welche von der fran^osisehen Voftverwaltung vorteilhaftere Bedingungen für den Transit erlangt haben wird, und dass der Verwaltung, welehe die Gesawn.tsunune dieser Ta.^en entrichtet hat, von der andern Verwaltung dasjenige Betressniss zurükerstattet wird, welches sie, nach Massgabe des Axt. 12 hievor, für ihre Ueberlieserm.gen zu tragen hat.

Rach Massgabe des bestehenden Vertrages übernimmt es die Vostverwaltung von Spanien, die im Art. l 2 erwähnten Trausitkosten an Frankreich zn bezahlen, so lange nicht anderweitige ^estimmu..gen .eingeführt werden. ^iese Kosten sollen aus keine andere Weise bezahlt wer^ den.

Was die Transitta.^en der in beiden Richtungen versandten geschlossenen Vriespakete betrifft, fo si^d dieselben auf folgende Weise zu bezahlen . ^ür jeden Kilometer iu gerader Linie, vom franzosischen Eingangsp..nkt bis znm sranzosisehen Ausgangspunkte, 10 Rappen sür jedes Kilograu.m Rettogewieht priese und ^^ Rappen für jedes Kilogramm Nettogewicht Zeitungen und andere Drnksaehen.

Art. 14.

^ie in den Artikeln 3, 4, 7, ..) und 10 hievor erwähnten Tarnen sind aus Grundlage der sur die Vesorderung über Jrun und Jun.^uera an

^

Frankreich gegenwärtig zu zahlenden Transitpreise seftgesezt worden. ^ür den Fall , dass diese Transttpreise ermäßigt würden , verpflichten steh die beiden Verwaltungen , die in den oberwähnten Artikeln ausgestellten Ta^en im gemeinsamen Einverständnis herabzusehen.

Eine solehe Ermässigung hätte auch in dem Falle zu erfolgen, wenn die Postverwaltungen der beiden Länder aus die Linie Jrun^Basel verzichten und eine kürzere ..Transitlinie wählen oder die ausschliessliehe Benuzung derjenigen von J..n.^.era nach Genf anordnen würden.

Art. l 5.

Die beiden Postverwaltungen nehmen für die Beförderung von einem der beiden Länder in das andere oder nach den Ländern, für welche sie als Vermittlung .dienen, keinen Brief an, welcher gemünztes Gold oder Silber, Edelsteine oder Pretiosen, oder irgend andere, den Zollgebühren unterworfene Gegenstände enthält.

Art.

l l...

Um sich den ungeschmälerten Ertrag der von einem der beiden Länder in das andere gerichteten Korrespondenzen gegenseitig .^. sichern, verpflichten sich die beiden Verwaltungen, mit allen ihnen zu Gebote stehen^ den Mitteln dahin zu wirken.. dass die Korrespondenzen aus keinem andern Wege als vermittelst ihrer Posten versandt weiden.

Art. 17.

Die Regierung der sehweizerisehen Eidgenossenschaft verpflegtet sieh, der Regierung von Spanien den Transit geschlossener Briespatete über ihr Gebiet für die Korrespondenzen ans Spanien oder über Spanien nach den Ländern, sür welehe die Schweiz als Vermittlung dient oder noeh dienen wird, zu gestatten, und zwar zum Preise von 2^... Rappen (9.^ hnndertftel Real) per Kilogramm Ret:ogewieht sür die Briese, und von ^ ......... F r a n .e u (^. ......... Real) per Kilogramm Rettogewieht Ze.tnngen und andere Drnksaehen sür jeden, von dem Briespaket in gerader Linie durehlansenen Kilometer.

Die Regierung von Spanien verpflichtet sich ihrerseits , der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft den Transit geschlossener Briespakete über ihr Gebiet snr die Korrespondenzen ^n gestatten, weiche von der Schweiz oder über die Sehwei^ kommen und nach den Ländern , für welche Spanien als Vermittlung dient o.^er noeh dienen wird , bestimmt sind, und ^var zum preise von 9^^.^ hundertste^ Real (2^^. Rappen) per Kilogramm Retlogewieht Briese, und von .^.^.. Real (. .^...,.. Franken per Kilogram^u Rettogewieht Zeitungen, und andere Druksachen für jeden von dem Briespaket in gerader Linie durchlaufenen Kilometer.

Der schweizerischen Bostverwaltung ist es sreigestellt , über Spanien und vermittelst der überseeischen Postpaketboote Spaniens Pakete von Briespostgegenständen nach den spanischen Antillen zu befordern, und zwar gegen eine Ta.^e von 75 Rappen sür je 7^ Gramme oder Theil von 7.^ Grammen Briefe, und von 10 Rappen für je 40 Gramme oder

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Theil von 40 Grammen Druksachen. Jn diesen preisen ist die spanisch...

Transitgebühr, s..^ wie die Transttgebühr der Kolonien und das ^eeporto bis an den Bestimmm.gsort inbegrissen.

Für die auf dem nämlichen Wege nach der Schweiz beförderten .Korrespondenzen aus den spanischen Antillen hätte die schweizerische Vost..

verwaltung ausser den im vorhergehenden Alinea angegebenen preisen noch die von der spanischen Verwaltung für die Beforderung der frag-.

liehen Korrespondenzen bestrittene sranzosische Transitgebühr zu bezahlen.

Art. 18.

Es bleibt vorbehalten, dass das Gewicht der nnanbringliehen Korrespondenzen seder Art, so wie der Briefpostkarten nnd Rechnungsbelege, betretend den Vostdienst, welehe von einer der beiden Verwaltungen für die Rechnung der andern in geschlossenen Briespaketen besordert werden., beim Abwägen der Briefe und Drnksaehen, welches der Berechnung der Transitkosten zu Grunde gelegt wird, nicht mit in Betragt fällt.

Art. l..).

Die Vostverwaltung der Schweiz und die Vostverwaltung von Spanien werden im gemeinsamen Einverständnis und naeh Massgabe der gegenwärtig bestehenden oder später noeh abznsch liessenden Verträge die Bedingungen feststen, zu welchen zwischen .^en betreffenden Ausweehslungsbüreaux^ die Briefe und Drnksaehen von und naeh den ^ fremden Kolonien un^ Ländern,. welche für den Verkehr mit dem einen der beiden kontrahieren Staaten die Vermittlung des andern in Anspruch nehmen, stükweise ausgewechselt werden konnen.

Es bleibt vorbehalten, dass die naeh gegenwärtigem Artikel aus^ustellenden Bestimmungen jederzeit, wenn die .be.den .Verwaltungen gemein..

sam die Rothwendigkeit davon anerkennen, abgeändert werden konnen.

Art. 20.

Die irrig geleiteten oder unrichtig adressirten Briespostgegenstände jeder Art sind unverzüglich gegenseitig ^urükzusenden. Diese Gegenstände sind mit keiner Ta^e und keiner Gebuhr ^u belasten.

Die Briesp^stgegenftände aller Art, welehe an Adressaten geriehtet sind, .^ie ihren Ausenthalt verändert haben, sind gegenseitig mit demjenigen ^Vorto belastet zuzusenden , welches der Empfänger zn bezahlen

gehabt hätte. ,

Art. 2l.

Die aus irgend einem Grnnde uuanbringlich gewordenen , zwischen den Vostverwaltungen der Schweiz und Spanien stükweise ausgewechselten, gewol^nliehen oder ehargirten Briefe und Druksaehen sind beidseitig am Ende jedes Monats oder wenn mogli.^h ^ofter ^urükzusenden.

Diese Gegenstände .sind ohne Ta^e noch Abrechnung zurükzusenden, gleichviel, ob sie srankirt oder unsrantirt überliefert worden waren.

Die unanbringliehen, uufraukirten Korrespondenzen, welehe von der einen de.. beiden Verwaltungen a..s Rechnung ^er andern in geschlossenen

.^8

Briespaketen befördert werden, werden zu den. Gewichte und dem preise angenommene, zu welchen sie in den Trausitrechnuugen der belassenden Bostbehorden angesezt sind, und zwar auf einfache Erklärungen oder Rommallisten hin., welche als Belege der Abrechnung dienen, falls die Briefe selbst durch diejenige Bostverwaltung nicht vorgelegt werden können, welcher der Betrag ihres Bortos gegenüber der andern Verwaltung zu gut kommt.

Art. 22.

Die Bostverwaltungen von der Schweiz und Spanien stellen seden Monat die^ aus der gegenseitigen Ueberlieserung der Korrespondenzen entspringenden Rechnungen. aus. Diese Rechnungen umfassen nnr die RnkVergütung der Transitkosten (Art. l 2 und 13), die nach der Vors.hrist des Art. 20, zweites Alinea, angerechneten Beträge und die Guthaben für den Transit auf dem schweizerischen und dem spanischen Gebiete, nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 17 und 1.^.

Die oberwähnten Rechnungen sind in schweizerischer Münzwährung zu saldiren. Zu diesen. Behuse sind die in denselben in spanischer Währung ausgesehen Summen naeh dem Verhältniss von 1^ Reales de Mellon .^ ^ ^ranken - in Sehweizerwährung umzuwandeln.

Die Saldi der Rechnuugen sind zu bezahlen: 1) in Wechseln aus Bern , wenn sieh ein Saldo zu Gunsten der schweizerischen Bostverwaltung ergibt; 2) in Weiseln aus Madrid, wenn der Saldo zu Gunsten der spani..

schen Verwaltung aussällt.

Art. 23.

Die Bostverwaltun^en der Schweiz und von Spanien werden im gemeinsamen Einverständniss die Bedingungen sür die ungenügend mit Marken srankirten Korrespondenzen von einem der beiden Länder in das andere feftse^en,^ die Leitung der gegenseitig überlieferten Korrespondenzen bestimmen und Alles ordnen, was auf den beiderseitigen Rechnung^abschluss Bezng hat, sie werden .^.e ersorderlichen Vorschriften über die Einzelnheiten des Dienstes erlassen, um den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die gehorige Ausführung zu siehern.

Es bleibt vorbehalten, dass die oberwähnten Detailbestimmungen von den beiden Verwaltungen abgeändert werden konnen, so ost dieselben hie^u die Rolhwendigkeit einsehen. .

Art. 24.

Es wird zwischen den kontrahirenden Verwaltungen ausdrüklich vereinbart, dass die Briefe, Druksachen und Zeitungen nach den beiden Ländern, welche ^ie Bostverwallung der ...Schweiz und die Bostverwaltung von Spanien sich gegenseitig, nach Massgabe der Bestimmungen des gegenwärtigeu Vertrages, bis an den Bestimmungsort srankirt überliesern, unter keinem Vorwande und unter keinem Ramen, im Lande der Be^ stimmung mit irgend einer Tar^e oder irgend einer Gebühr zn .Lasten des

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Adressaten belegt werden dürfen, mit Ausnahme iedoeh der Fälle, wo es sich un. eine Gebühr fnr die Bestellung in die Wohnung des .Adressaten handelt. Das Ma^mn.li dieser Gebühr ist ans drei Rappen in der Schweiz und ans einen Euarto in Spanien festgesezt.

Art. 25.

Vom Tage der Aussührung des gegenwärtigen Vertrages an treten alle srühern Bestimmungen und Vereinbarungen betreffend^ den Postverkehr zwischen der Schweiz und Spanien ausser .^raft.

^ ^ Art. 26.

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Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem Tage in ^raft , .

welchen die beiden Verwaltungen gemeinsam bestimme.. werden , und best.^t ^ lange in Wirksamkeit, als nicht die eine Verwaltung der andern zwolf Monate zum Voraus die Fortdauer desselben auskündet. Während diesen zwolf lezten Monaten bleibt der Vertrag in voller und ungeschmälerter Ausführung, unbeschadet des nach diesem Termine stattfindenden Schlusses und Saldirung der Rechnungen.

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Art. 27.

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Der gegenwärtige Vertrag ist ^u ratifiziren, und die Ratifikationen sind inner vier Monaten oder wenn moglich früher auszuwechseln.

Zur Urkunde d e s s e n haben die beidseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und demselben ihre .Siegel beigesezt.^ Doppelt ausgefertigt und unterzeichnet in^ ...^ankt-Jldefons den 29. Henmonat 1863.

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(Gez.)

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Botschaft de Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Postvertrag. (Vom 28. August 1863.)

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1863

Année Anno Band

3

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54

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1863

Date Data Seite

905-919

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10 004 272

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