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Commission des Ständerathes, betreffend die EisenbahnKonzession Chiasso Biasca vom 1.^. Juni 18^.

(Vom 22. Juli 1863.)

Tit. l Ehe auf diese Konzession eingetreten werden kann, ist die Vorfrage der Verschiebung zu losen , welche von den Kantonen St. Galleu und Graubünden mittelst Zuschristen an den Bundesrath vom 17. Juli 186..^ aufgeworfen worden ist.

Jn dieser Zuschrift wird verlangt, ,,es mochten die eidgenossischen Behorden allen weitern Schritten vorausgehend den zwei Regierungen.

alle sachbezügliehen Mieten der Regierung .Dessins zur Kenntnis.. bringen...

um mit Rücksicht auf bestehende Vertragsverhaltnisse die geeigneten Erklarnngen oder Einwendungen erheben zu konnen. Inzwischen moehte die Genehmigung verschoben werden. Der Bundesrath hat diese Zuschrist der Commission mit einem Begleitschreiben mitgetheilt, in welchem angezeigt wird, dass die Schreiben der beiden Regierungen an Hessin zur Berichterstattung gesandt worden seien, doch wird beigefügt, ,,es liege.

dieser Einladung durchaus nicht die Absicht zu Grunde, dass die Behand-

lung der .Angelegenheit verschoben Räthe selbst eine Verschiebung bis für angemessen erachten".

Der Meinung der Räthe selbst, indem

werden sollte, sofern nicht die hohen zum Eintreffen der Antwort Tesstns Bundesrath ruft somit hierüber der er seine eigeue Ansieht mehr sur sosor-

tiges Eintreten durchblicken lässt. Die Kommission glaubte sich in Prü-

fung dieser Vorfrage auf den Boden der Bundesverfassung und des Eisenbahngsetzes stellen zu müssen. Diese zwei Thatsachen haben das Eisenbahnwesen in der Schweiz überhaupt in eine gänzlich verschiedene- .Lage gebracht, als diejenige gewesen ist, welche in den Jahren 1845 und 1847,

676 znr Zeit der von St. Gallen und Granbüuden angerufenen Staatsvertrage gegeben war. Jene Verträge von 1845 und 1847, aus einer Zeit, wo eben die Kantone sich selbst helfen mußten, sagen, dass die Kantone uud Sardinien einer llebersehiennng der Alpen über den Lukmanier jede mogliehe Erleichterung gestatten wollen. Aus unserer Seite der Alpen haben inzwischen unter dem neuen Bunde ...^t. Gallen und Granbünden derartige Konzessionen schon ertl.eilt und ausgeführt, die gegenwärtige Konzession Tessins übt im Grnnde nnr die gleichen Rechte ans und verhindert nicht im mindesten die Ertheilnng weiterer Konzessionen über die Alpen. Jene Verträge von 18..5 und 1847 behandeln Transitzolle, E.^propriatio..sreeht, die polizeiliche Aussieht des Schmuggels sogar, eine grosse Zahl von Verhältnissen , die alle durch die erst nachher ins .Leben getretene Bundesverfassung an den Bund übergiengen und je^t bnndesgemass geordnet sind. ^er allgemeine, durch die Eidgenossensehast ge^ sehlossene Handelsvertrag mit Sardinien vom Jahr 1851 hat ini ^ 8 diejenigen Bestimmungen früherer Verträge ini Allgemeinen erseht, welche aus Erleichterung von Ueberschienuug der Alpen ausgehen. Wenn nun die angerufenen ^Verträge schon Tessin gegenüber wohl kaum den Kantonen St. Gallen und Graubünden zur Zeit gegen die in Frage liegende Konzession klar bestimmte Einspruchsrechte geben mochte, so kom.en sie aber noch weniger, und diess seheint der Kommission die Hauptsache, die eidgeuossische.. Rathe berechtigen, gegenüber dem Kanton Tessin von der durch Verfassung und Gese^ geordneten vieljäl.rigen Vrar^is geübten Art abzuweichen , wie derartige Konzessionen hierorts behandelt worden sind, d. h. dieselben etwa b.s Anslrag kantonaler Streitigkeiten zu vertagen u. s. w. ^ i . Kantone mogeu nebenher ihre ^eparatreehte gegen einander geltend machen, E..tschädig..ngsklagen erheben u. s. w Wohl mag die außerordentliche Wichtigkeit des vorliegenden Vertrages dazu anfordern, die Eautelen i^u Jnteresse^ des ganzen Landes genau zu erwägen und sest^ zustelleu . aber eine Verzögerung aus Grnnd kantonaler Separatstellnngen wäre u^it einer gleichen Behandlung aller Bundesglieder iu^ Reeht der Konzessionsertheiluug kaum verträglieh. ^iess ist der Standpunkt, von dem aus die Kommission glaubt, auf die gewünschte Verlagerung nieht eingehen zu dürfen. Mau
^nag indessen gerade die betressenden ..^taatsver.^ träge verlesen und mau wird gewiß aus ihrem Jnhalt und .^.euor die Begründeth...it der von der Kommission erhobenen Einwen.^nngen kauu. verkennen konnen. Was nnn dagegen das Recht uud die Vflicht der eidgenossischen Behorden betrisst, bei einer Konzession wie sie vorliegt, imJnteresse des Landes gel,.orige kanteten au ^ie Ertheilnng der Konzession zu knüpfen, so ergiebt sieh das Recht ans dem Geseze über Ban und Betrieb der Eisenbahnen, und die grosser.. Vorsieht, die im vorliegenden Falle gerechtfertigt ist, ergiebt sich au.^dem grossen nationalen Jnteresse, das sieh an die konzessionirte Linie und namentlich an die ^ortse^uug derselben über die Alpen knüpst.

Ohne ^ ...on irgend einen.. besondern Misstrauen auszugehen, n.uss Jederniann vor An^eu liegen, dass der Besil^ dieser Thallinie ohne die Ver-

677 pflichtung des Baues der Berglinie eben so leicht zu einer Erschwerung und weitern Belastung des ohnehin mit immensen Schwierigkeiten belasteten Alpenübergaugs gebraucht werden, als sie der Anstrebung dieses Zieles Vorschub leisten kann. Diejenige Gesellschaft, die die Alpen überschient, wird diese Thallinie nicht entbehren können, und z. B. in einem zu theuern Ankauf derselben neue finanzielle Abschreckung , statt Ermuthi^ g....g sehen. Schon der Kanton Tessin hat deshalb .in einer ansehnlichen Kautionssumme, so wie in einem Rüekkaussrecht bereits nach Verlaus der Bausrist sich eiuigermassen sicher zu stellen gesn.h..

Die Kommission war in den ^u nehmenden Eautelen nicht von Ansang an übereinstimmen^ der Meinung; namentlich glaubte eine Minorität derselben, einen erleichterten Rückkauf für die nächsten Jahre in Hoffnung aus die Erstellung einer Alpenbahn aurathen zu sollen, während von anderer Seite diese außerordentliche Massregel als eine ^u sehr Misstrauen zeigende und für jede Gesellsehast entmutigende verworfen wurde.

Ausschliesslich kau.. man über folgende verschärfte Garantien gegenüber dem Genehmignngs-Vorschlag des Bundesrathes übereiu.

1) Eine kürzere ^rist fur den ernsthaften Beginn des Baues. (Bundesrath 12, Kommission 6 Mouate nach Ratifikation.)

2) Die Ertheilnng des Auftrags und der Vollmacht an den Bundesrath, nicht uur den Beginn, sondern auch die energische Fortführung der Bahn nach Verhältniss der ^...sel^teu Endtermine genau ^u überwaehen.

3) Das Binden je.^er Uebertragnng und des Verkaufs dieser Konzession an die Genehmigung des Bundesrathes.

Außerdem spricht die Kommission ihre Meinung dahin aus, dass der Bundesrath die Brüsung der zureichenden Mittel zur Fortführung des Baues, die ihm durch Gese^ und Kon^essiousbesehluss übertragen ist, ernstlich und genau nehmen und keineswegs als eine blosse Form behandeln werde. Dass die Räthe zu allen diesen Eautelen vollständig berechtigt und mit Rücksicht ans das hohe nationale Jnteresse gerade dieser Bahn auch aufgefordert und verpflichtet feie..., wird schwerlich bestritten werden.

Die Vollmachten hiezu liegen klar ausgesprochen in den Artikeln 2, 7,

1l, t 4, l 7, l 8 nnd l..) des Gesezes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen. Mil Rücksicht aus die nationale und internationale Bedeutung der Bahn ; mit Rücksieht auch aus bestehende Vertragsverpflichtuu^eu der Schweiz gegenüber Jtalien (^. 8 des Handelsvertrags vom Jahr 185l) ; mit Rücksicht auf die gerecht^ Erwartung des Landes, ^ass diese bonzession nicht etwa uur dnreh onerose Uebertragungen au Dritte zu einer Speenlationssache gemacht und in eine Ers..hwerung statt in eine ..^orderung für die Ueberschlenung der Alpen verwandelt werde , hält d^ Kommission die ....... t h e auch für die le^te Bestimmung , betreffend das Genehmi^ungsreeht je.^er Uebertragnng , für vollkommen berechtigt. ^ür einen Theil der Kommission war zudem nur diese Bestimmung das Motiv,

67.8 aus ein ..n.sserordentliches und genau normirtes, in finanzieller Beziehung mehr sicherndes Rückkaussrecht (^. l 4 des Eisenbahnnetzes) zu Handen einer Gesellschaft, die sieh die Uebersehienung der Alpen znm Zwecke setzen würde, einstweilen zu verzichten.

Entschuldigen Sie mit der Kürze der Zeit (die Kommission hielt gestern Abend spät noch Sitzung) die Kürze und Mangelhastigkeit des Berichts. Sofern aus die Konzession eingetreten wird, mogen bei den einzelnen Bestimmungen des vorgeschlagenen Bundesbeschlußes allfallig nothige weitere mündliche Ausschlüsse ertheilt werden.

Bern, den 22. Jnl.i 1863.

Ramens der Kou.mission, Der Berichterstatter:

C. Appeler.

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Mehrheit der nationalräthlichen Kommission, betreffend

die tessinische Eisenbahnkonzession für die Linien Chiasso-.

Mendrisio-Lugano-Bellinzona-Biasca, mit einer Zweig.linie nach Locarno.

(Vom 30. Juli 1863.)

Tit. l Die Kommissionsmehrheit, nachdem sie von der vom Grossen Rathe des Kantons Hessin unterm 12. Jnni 1863 an die Herren R o b e r t G e o r g e s Sillar und Konsorten ertheilten diesssallsigen Koneession Einficht genommen, schliesst sich in Beziehung aus deren Jnhalt der im Bericht des Bundesrathes vom 15. Juli 1863 und in demjenigen der

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Bericht der Kommission des Ständerathes, betreffend die Eisenbahn-Konzession Chiasso Biasca vom 12. Juni 1863. (Vom 22. Juli 1863.)

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