Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Kaba Floreta, geboren am 5. August 1988, Vereinigte Staaten von Amerika, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe b sowie Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben.

2.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt unter Angabe der Geschäftsnummer C-3323/2014 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

3.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

18. November 2014

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2014-2995

8725