Publikation einer Schlussverfügung betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen (Art. 17 Abs. 3 BG über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. Sept.

2012; StAhiG, SR 672.5) Basierend auf Artikel 27 des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA DK-CH, SR 0.672.931.41) und Artikel 17 Absatz 3 StAhiG sowie dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 27. Dezember 2013, betreffend Knud Erik Krey Nellemann, Bâtiment Excalibur 3, Pas de l'Ours 49, 3963 CransMontana: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet der Danish Tax and Customs Administration Amtshilfe betreffend Knud Erik Krey Nellemann, Bâtiment Excalibur 3, Pas de l'Ours 49, 3963 Crans-Montana.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Danish Tax and Customs Administration folgende, von der Steuerverwaltung des Kantons Wallis edierten Informationen betreffend Knud Erik Krey Nellemann, Bâtiment Excalibur 3, Pas de l'Ours 49, 3963 Crans-Montana: [gemäss Dispositiv der Schlussverfügung vom 14. Januar 2014, einzusehen bei der ESTV]

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird die Danish Tax and Customs Administration darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Knud Erik Krey Nellemann, Bâtiment Excalibur 3, Pas de l'Ours 49, 3963 Crans-Montana, für den im Ersuchen vom 5. November 2012 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen vom 23. November 1973 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Diese Verfügung ist Knud Erik Krey Nellemann durch Publikation im Bundesblatt vom 14. Januar 2014 zu eröffnen.

204

2013-3234

Rechtsmittelbelehrung: Die Schlussverfügung kann bei der ESTV eingesehen werden. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m.

Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

14. Januar 2014

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellvertretende Leiterin: Miek Haller

205