09.430 Parlamentarische Initiative Schaffung wichtigter Informationsrechte des Opfers Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 7. November 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendstrafgesetzes, der Strafprozessordnung und des Militärstrafprozesses. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

7. November 2013

Im Namen der Kommission Der Präsident: Yves Nidegger

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Übersicht Die parlamentarische Initiative verlangt, die Gesetzgebung so zu ändern, dass Opfer von Straftaten über die wesentlichen Entscheide zum Strafvollzug des Täters (Hafturlaub, Halbgefangenschaft, Entlassung usw.) informiert werden.

Die Kommissionen für Rechtsfragen haben dieses Anliegen positiv aufgenommen, da in ihren Augen hier echter Handlungsbedarf besteht. Die nationalrätliche Kommission beantragt, im Strafgesetzbuch, im Jugendstrafrecht und in der Strafprozessordnung eine einfache und ausgewogene Regelung zu verankern, die es ermöglicht, den Opfern auf deren Gesuch hin sämtliche für sie wichtigen Informationen zu erteilen.

Anspruch auf diese Informationen haben auch Angehörige des Opfers sowie Dritte, sofern diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen.

Der Entwurf schliesst auch eine Lücke im Militärstrafprozess, indem die Bestimmung von Artikel 214 Absatz 4 StPO ­ das Informationsrecht des Opfers während eines ordentlichen Strafverfahrens ­ übernommen wird.

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Die am 30. April 2009 von Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer eingereichte parlamentarische Initiative 09.430 («Opferhilfegesetz ­ Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers») hat folgenden Wortlaut: «Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (OHG) ist in Ergänzung zu den Rechten des Opfers im Strafverfahren dahingehend zu ergänzen, dass das Opfer von den Behörden auch über den Strafvollzug des Täters und wesentliche Haftentscheide informiert wird. Angezeigt ist eine entsprechende Ergänzung des 6. Kapitels zu Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren.» Die Praxis hat gezeigt, dass der Schutz der Opfer auch nach dem Abschluss des Strafverfahrens gewährleistet sein muss. Es besteht ein legitimes Bedürfnis der Opfer, über die wesentlichen Entscheide zum Strafvollzug des Täters (Hafturlaub, Halbgefangenschaft, Entlassung usw.) informiert zu werden. Die Bedrohung des Opfers hält in vielen Fällen auch während des Strafvollzugs des Täters an. Wichtig ist auch die psychologische Komponente: Opfer, die Gewalt erlitten haben, müssen wissen, ab wann sie damit zu rechnen haben, dem Täter allenfalls wieder direkt gegenüberzustehen.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates gab dieser Initiative am 9. Oktober 2009 mit 20 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen Folge. Am 22. November 2010 stimmte die Schwesterkommission des Ständerates dem Beschluss, eine Vorlage auszuarbeiten, zu. Am 31. August 2012 nahm die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ohne Gegenstimme bei zwei Enthaltungen einen Vorentwurf an, zu dem sie vom 3. Oktober 2012 bis 15. Januar 2013 eine Vernehmlassung durchführen liess. An ihren Sitzungen vom 5. September und 7. November 2013 nahm sie Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen und verabschiedete ­ ebenfalls ohne Gegenstimme bei zwei Enthaltungen ­ den Entwurf zuhanden ihres Rates.

Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt (Art. 112 Abs. 1 ParlG).

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Geltendes Recht

Die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Strafprozessordnung (StPO)1 enthält Bestimmungen zu den Informationsrechten des Opfers während des laufenden Strafverfahrens. Nach Artikel 214 Absatz 4 StPO wird «das Opfer (...) über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, es sei denn, es habe ausdrücklich darauf verzichtet. Die Orientierung über die Aufhebung der Haft kann unterbleiben, wenn die beschuldigte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde».

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SR 312.0

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Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Opfer bei einem frisch eingeleiteten Strafverfahren ein aktuelles Interesse an den Haftentscheiden aufweist, da die Straftat unter Umständen noch nicht lange zurückliegt. Ausserdem kann das Opfer den Täter während des Strafverfahrens mit seinen Aussagen belasten und wird mit diesem konfrontiert. Dies birgt zusätzliches Konfliktpotenzial. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass das Opfer ausser bei einem ausdrücklichen Verzicht über Haftentscheide von Amtes wegen informiert wird. Das Informationsrecht wird nur eingeschränkt, wenn dadurch für den Täter eine ernsthafte Gefahr besteht.

Die parlamentarische Initiative verlangt ein Informationsrecht des Opfers während dem Strafvollzug. Die Interessenlage ist nach abgeschlossenem Strafverfahren etwas anders, weil sich Opfer und Täter nicht mehr zwangsläufig begegnen müssen. Deshalb deckt sich der Gesetzesentwurf inhaltlich nicht genau mit der Regelung in der Strafprozessordnung.

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Grundzüge der Vorlage

3.1

Regelungsvorschlag gemäss Vorentwurf

Die vorgeschlagene Regelung ist im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB)2 zu verankern, welches im 4. Titel (Art. 74 ff.) bereits Bestimmungen zum Strafvollzug enthält. Die Strafprozessordnung und das Opferhilfegesetz vom 23. März 20073 (OHG) eignen sich nicht, um die neue Regelung aufzunehmen.

Erstere bezieht sich nicht auf abgeschlossene Strafverfahren, letzteres enthält seit der Annahme der Strafprozessordnung keine strafrechtlichen Bestimmungen mehr, da das von der Initiantin erwähnte 6. Kapitel aufgehoben worden ist.

Die im Vorentwurf vorgeschlagene Regelung beruhte auf folgenden Grundsätzen: ­

Sie gilt für Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 OHG, das heisst für Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. Die Angehörigen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 OHG können dieses Informationsrecht nur für sich beanspruchen, wenn das Opfer aufgrund der Straftat verstorben ist.

­

Die Entscheide zum Strafvollzug des Täters werden dem Opfer nur zur Kenntnis gebracht, wenn es dies mit schriftlichem Gesuch ausdrücklich verlangt. Das Gesuch muss nur einmal gestellt werden und darf nicht mit einem komplizierten Prozedere verbunden sein. Mit dieser Regel lässt sich vermeiden, dass Opfer orientiert werden, die kein Interesse an dieser Information haben oder die «mit der Vergangenheit abschliessen» wollen. Auch wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Situation nicht mehr genau die gleiche ist wie bei einem laufenden Strafverfahren (vgl.

Ziff. 2 oben zu Art. 214 Abs. 4 StPO).

­

Das Opfer wird über alle Entscheide, die in seinem Interesse sind, informiert (Vollzugsantritt; Vollzugsunterbrechung; Vollzugsöffnung; Vollzugsende einschliesslich bedingte Entlassung und Rückversetzung; Vollzugs-einrichtung; allenfalls besondere Vollzugsform; Flucht und Wiederverhaftung).

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SR 311.0 SR 312.5

­

Die Behörde hört den Verurteilten an, bevor sie über das Informationsgesuch des Opfers entscheidet. Sie kann das Informationsrecht ausnahmsweise verweigern, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten überwiegen ­ diese Formulierung weicht von jener in Artikel 214 Absatz 4 StPO ab, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Situation nicht mehr genau die gleiche ist wie bei einem laufenden Strafverfahren (vgl. oben unter Ziff. 2).

­

Die Behörde muss das Opfer über sein Informationsrecht in Kenntnis setzen und es auf die Vertraulichkeit der bekannt gegebenen Informationen aufmerksam machen.

­

Der Vorentwurf schliesst eine Lücke im Militärstrafprozesse vom 23. März 19794 (MStP), indem er die Bestimmung von Artikel 214 Absatz 4 StPO übernimmt (Informationsrecht des Opfers während des Strafverfahrens).

Die vorgeschlagene Regelung ist das Ergebnis einer sorgfältigen Interessenabwägung: Es soll ein einfaches und effizientes Verfahren geschaffen werden, das es ermöglicht, dem Opfer alle von ihm benötigten Informationen zu erteilen, ohne dabei die Interessen des Verurteilten aus den Augen zu lassen.

3.2

Vernehmlassungsergebnisse

Von den Ergebnissen der Vernehmlassung5, an der u.a. sämtliche Kantone und die grossen nationalen Parteien teilnahmen6, fallen für die Kommission folgende Punkte ins Gewicht:

4 5

6

­

Der Vorentwurf stösst beim Grossteil der Vernehmlasser auf ein positives Echo, das heisst er wird entweder vorbehaltlos oder grundsätzlich ­ mit gewissen Änderungsvorschlägen ­ gutgeheissen. Der Vorentwurf wird nur von einer Minderheit der Vernehmlasser abgelehnt oder negativ bewertet.

­

Die Verankerung der Regelung im Strafgesetzbuch wird nur von einer Minderheit der Vernehmlasser kritisiert.

­

Verschiedene Kommentare betreffen den Kreis der Informationsberechtigten (Einschränkung oder Ausdehnung), den Inhalt des Informationsrechts (Art der Informationen und Möglichkeit, das Informationsrecht auf Vollzugsentscheide auszudehnen, welche vor der Gesuchseinreichung gefällt wurden) sowie die Gründe der Informationsverweigerung.

­

Verschiedene Vernehmlasser verlangen eine Vereinfachung des Verfahrens (informierende Behörde; Ermittlung der Adressen der Informationsberechtigten, Zeitpunkt der Information, kontradiktorisches Verfahren).

­

Die Ergänzung im Militärstrafprozess findet positive Aufnahme.

SR 322.1 Das Bundesamt für Justiz verfasste im April 2013 im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates einen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung.

Es liegen 54 Stellungnahmen vor. Acht der angeschriebenen Vernehmlasser haben ausdrücklich auf inhaltliche Bemerkungen verzichtet, und vier Organisationen haben von sich aus eine Stellungnahme abgegeben.

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3.3

Änderungen am Vorentwurf

Die Kommission hat aufgrund der Vernehmlassung verschiedene Änderungen am Vorentwurf angebracht: ­

Kreis der Informationsberechtigten. Nebst den Opfern im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 OHG sollen nun auch deren Angehörige gemäss Artikel 1 Absatz 2 OHG ein selbständiges und nicht mehr bloss ein subsidiäres («wenn das Opfer aufgrund der Straftat verstorben ist») Informationsrecht haben, sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen (z.B. Tatzeugen).

­

Information der berechtigten Personen. Zur Vereinfachung des Verfahrens soll die Information des Opfers über seine Rechte bei dessen erster Anhörung durch die Polizei oder den Staatsanwalt und nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt durch die Vollzugsbehörde erfolgen. Diese Regel wird sinnvollerweise in der StPO verankert.

­

Rückwirkende Information. Der Begriff «im Voraus» in Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a E-StGB ist gestrichen worden. Es ist somit möglich, nachträglich über bereits erfolgte Vorgänge, beispielsweise eine Entlassung, informiert zu werden. Zudem wird eine Übergangsbestimmung eingefügt, wonach das Informationsrecht nach Artikel 92a auch auf den Straf- und Massnahmenvollzug, der bereits im Gange ist, ausgedehnt wird.

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Gründe der Informationsverweigerung. Hier soll die ­ restriktivere ­ Regel gemäss Artikel 214 Absatz 4 StPO gelten: Das Informationsrecht wird nicht mehr verweigert, «wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten überwiegen», sondern nur, «wenn der Verurteilte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würde».

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Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

4.1

Strafgesetzbuch

Art. 92a

Informationsrecht

Abs. 1 Das Informationsrecht umfasst das Recht des in Artikel 92a E-StGB umschriebenen Personenkreises, über Entscheide und Tatsachen des Straf- und Massnahmenvollzugs einer verurteilten Person informiert zu werden. Dieses Recht wird auf Gesuch hin von der zuständigen Vollzugsbehörde erteilt, sofern die verurteilte Person dadurch keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wird. Der Begriff des Informationsrechts ist abzugrenzen von der Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber Opfern über die Existenz des Informationsrechts (vgl. Art. 305 E-StPO). In diesem Zusammenhang wird nachfolgend nicht von Informationspflichten oder Informationsrechten, sondern von Orientierungs- oder Aufklärungspflichten gesprochen.

Begrifflich zu klären ist zudem die Benennung des in Artikel 92a Absatz 1 Satz 1 E-StGB genannten Personenkreises. Soweit die dort erwähnten Personen ein Gesuch auf Informationen einreichen können, werden sie als «gesuchsberechtigte Personen» 894

bezeichnet. Sofern ihr Informationsgesuch gutgeheissen wurde, werden sie nachfolgend «informationsberechtigte Personen» genannt.

Nicht jede Person, die durch eine strafbare Handlung direkt und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. geschädigt7 ist, soll einen Informationsanspruch geltend machen können. Diese Einschränkung drängt sich aus folgenden Überlegungen auf: Vollzugsentscheide stellen besonders schützenswerte Personendaten dar.8 Deren Bearbeitung, worunter auch das Weiterleiten von den Behörden an das Opfer fällt,9 kollidiert mit dem Grundrecht der verurteilten Person auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Dieses Grundrecht umfasst den Anspruch, dass personenbezogene Daten ­ wie etwa die Mitteilung über die bevorstehende bedingte Entlassung ­ von staatlichen Behörden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Werden diese Daten weitergegeben, so stellt dies einen Eingriff in das Grundrecht dar. Solche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind nur unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BV zulässig. Sind wie hier besonders schützenswerte Personendaten betroffen, so sind Eingriffe in besonderem Masse rechtfertigungsbedürftig; insbesondere ist die Verhältnismässigkeit (Zumutbarkeit) der Bearbeitung sorgfältig zu prüfen.10 Aus diesem Grund ist der Kreis der informationsberechtigten Personen möglichst eng zu halten.

Anhand dieser grundsätzlichen Überlegungen ist die Berechtigung, ein Informationsgesuch zu stellen, zunächst jenen Personen zuzuerkennen, die durch eine Straftat Opfer geworden sind. Als Opfer nach Artikel 1 OHG gilt jede Person, die in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt11 worden ist. Artikel 116 StPO verwendet den gleichen Opferbegriff. Allerdings geht es hier ausschliesslich um Opfer, die als Geschädigte in ein Strafverfahren involviert sind und im Vergleich zu diesen Sonderrechte geniessen (vgl. z.B. Art. 117 StPO).12 Deshalb wird Artikel 1 Absatz 3 OHG nicht übernommen.

Die Vorlage knüpft an den Opferbegriff des OHG an, weil das Informationsrecht nicht das Straf-, sondern das Vollzugsverfahren betrifft. Hier wird jedoch eine Verurteilung der beschuldigten Person vorausgesetzt, weshalb (wie in Art. 116 StPO) nur die ersten zwei Absätze von Artikel 1 OHG übernommen werden. Straftaten, die geschädigte Personen zu Opfern im Sinne des OHG machen können, 7 8

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12

Vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO.

Art. 3 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Vgl. Urs Belser, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz, Hrsg. MaurerLambrou, Vogt, 2. Aufl. 2008, Art. 3 Rz 18: «Unter den Begriff administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen fallen auch Daten betreffend den Strafvollzug»; vgl. zur eingeschränkten Geltung des Datenschutzgesetzes auf kantonale Behörden nachfolgend unter Ziffer 6.3.

Vgl. Art. 3 Bst. f DSG.

Rainer J. Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Hrsg. B. Ehrenzeller, P. Mastronardi, R.J. Schweizer, K.A. Vallender, 2. Aufl. 2008, Art. 13 Rz 41 f.

Zu den je nach Art der Opferhilfe unterschiedlichen Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat: Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichts 1C_348/2012 vom 8. Mai 2013 E. 2.4.

Für die Wahrnehmung der Opferrechte im Strafverfahren genügt es, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Massgebend für die Opferstellung ist nicht die strafrechtliche Qualifikation der Tat, sondern die Intensität der Beeinträchtigung des Opfers. Je nach Kontext können auch Bagatelldelikte wie Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB) Opferstellung begründen (Zehntner, OHG-Kommentar, Art. 1 N 6 und Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) vom 21. Januar 2010 Ziff. 2.6, Kommentar).

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finden sich primär im StGB. Darunter fallen beispielsweise gewisse Delikte gegen Leib und Leben,13 gegen die Freiheit14 und gegen die sexuelle Integrität.15 Solche opferrelevanten Straftaten finden sich aber nicht nur im StGB, sondern auch im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192716 (MStG); so beispielsweise in Artikel 154 MStG (Vergewaltigung) oder Artikel 121 MStG (Schwere Körperverletzung).

Begeht eine dienstpflichtige Person während ihres Militärdienstes eine solche Straftat, wird sie gestützt auf das MStG verurteilt. Weil das MStG für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen auf das StGB verweist (vgl. Art. 34b Abs. 1 und 47 Abs. 2 MStG), gilt das Informationsrecht des Opfers auch für diese verurteilten Personen. Vereinzelt finden sich opferrelevante Straftaten auch im Bereich des Nebenstrafrechts.17 Artikel 92a E-StGB gilt kraft des Verweises in Artikel 333 Absatz 1 StGB auch im Bereich des Nebenstrafrechts: Artikel 333 Absatz 1 StGB erklärt die allgemeinen Bestimmungen des StGB (z.B. den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Sanktionen, Art. 74 ff. StGB) auf Taten anwendbar, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, sofern diese nicht selbst Bestimmungen aufstellen.18 Sodann steht der Anspruch auf ein Informationsgesuch auch den Angehörigen des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 OHG zu. Unter diesen Begriff fallen der Ehegatte oder die Ehegattin, die Kinder, die Eltern oder andere in ähnlicher Weise nahestehende Personen, wie z.B. der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin. Auch die Angehörigen weisen ein Interesse an Informationen über den Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person auf. Sie sind von der Straftat indirekt betroffen, namentlich wenn das Opfer aufgrund der Straftat verstorben ist oder wenn es ihnen von der Tat berichtet.

Schliesslich können Dritte von einer Straftat betroffen sein. Damit sie einen Informationsgesuch einreichen können, wird ein schutzwürdiges Interesse vorausgesetzt.

Dieses schutzwürdige Interesse muss von ähnlicher Intensität sein wie das Interesse der Angehörigen. Es ist beispielsweise denkbar, dass eine Tatperson wegen mehrerer ähnlicher Delikte von verschiedenen Opfern beschuldigt wird, aber nicht bezüglich allen Opfern Schuldsprüche erfolgen. Erwächst der Freispruch in Rechtskraft, so liegt aus strafrechtlicher
Sicht keine Straftat vor.19 Damit entfällt die Eigenschaft als Opfer nach Artikel 92a Absatz 1 StGB. Personen, welche während des Strafverfahrens als Opfer i.S. von Artikel 116 StPO gegolten haben, können jedoch ein Interesse an Informationen über den Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person haben. Sie werden deshalb als Drittpersonen behandelt.

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Z.B. Tötung Art. 111 StGB, Mord Art. 112 StGB, Körperverletzung Art. 122 und 123 StGB.

Z.B. Nötigung Art. 181 StGB.

Z.B. Vergewaltigung Art. 190 StGB, sexuelle Nötigung Art. 189 StGB.

SR 321.0 Z.B. Art. 128 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953, SR 747.30.

Soweit ersichtlich stellen die das Nebenstrafrecht betreffenden Bundesgesetze selbst keine Bestimmungen auf, welche den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen regeln.

Für die Opferhilfe nach OHG spielt dies keine Rolle, vgl. Art. 1 Abs. 3 OHG. Die Opferhilfebehörden sind bei der Beurteilung von Rechtsfragen nicht an das Strafurteil gebunden. Insbesondere bei Freispruch aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» sind je nach Sachlage Leistungen nach OHG nicht ausgeschlossen; vgl. Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) vom 21. Januar 2010 Ziff. 2.8.2.

Ein schutzwürdiges Interesse kann sodann vorliegen, falls die Tatperson eine Drittperson etwa aufgrund deren Aussagen im Strafverfahren bedroht. Auch wenn diese Person nicht unter den in der Vorlage verwendeten Opferbegriff fällt, kann sie aufgrund der Bedrohungssituation ein schutzwürdiges Interesse an der Information über den Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person geltend machen.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass es zu einer Verurteilung wegen Drohung kommt oder dass der Straf- oder Massnahmenvollzug aufgrund der Verurteilung wegen der Drohung erfolgt.

Als Dritte mit einem schutzwürdigen Interesse fallen schliesslich Personen in Betracht, welche indirekt von einer Tat betroffen sind, weil der betreffende Straftatbestand keine Individual- sondern Allgemeinrechtsgüter schützt, wie dies z.B. bei der Rassendiskriminierung nach Artikel 261bis Absatz 4 2. Teilsatz StGB der Fall ist (Leugnung des Völkermordes).20 Nebst den genannten Beispielen sind auch andere Konstellationen denkbar, in welchen weitere Drittpersonen ein schutzwürdiges Interesse aufweisen. Es liegt in den Händen der zuständigen Vollzugsbehörden zu entscheiden, ob ein solches schutzwürdiges Interesse gegeben ist.

Das Recht, ein Gesuch auf Information zu stellen, steht somit allen Opfern, Angehörigen und Dritten mit einem schutzwürdigen Interesse zu. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich zuvor am Strafverfahren beteiligt, d.h. sich als Privatklägerschaft konstituiert haben (vgl. Art. 118 StPO).

Will eine in Artikel 92a Absatz 1 E-StGB genannte Person über Vollzugsentscheide der verurteilten Person informiert werden, hat sie ein schriftliches Gesuch bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen. Die Information über Vollzugsentscheide erfolgt nicht von Amtes wegen, anders als während des Strafverfahrens, wo beispielsweise das Opfer über die Anordnung oder Aufhebung von Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft informiert wird (Art. 214 Abs. 4 StPO). Der Grund liegt darin, dass manche gesuchsberechtigten Personen mit diesen Informationen nicht konfrontiert werden wollen. Bei den Angehörigen und Drittpersonen mit einem schutzwürdigen Interesse hat der Verzicht auf eine automatische Orientierung zudem praktische Gründe. Die Informationserteilung auf Gesuch hin soll vermeiden, dass den Behörden unnötiger Aufwand bei der
Adressnachforschung entsteht. Eine Umfrage in den Kantonen, die bereits ein ähnliches Informationsrecht kennen,21 hat überdies gezeigt, dass davon gegenwärtig selten Gebrauch gemacht wird, weshalb das Erfordernis des Gesuchs verhältnismässig ist.22 Ist die informationsberechtigte Person handlungsunfähig, so ist das Gesuch grundsätzlich durch die gesetzliche Vertretung (z.B. Eltern oder Vormund) zu stellen.

Sofern die handlungsunfähige informationsberechtigte Person mit Blick auf die Folgen der Information urteilsfähig ist, so ist sie befugt, das Gesuch selbständig einzureichen.23

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BGE 129 IV 95 Eine ähnliche Bestimmung existiert in den Kantonen Bern, Neuenburg, Tessin, Zürich, Schaffhausen und Graubünden.

Im Kanton Graubünden wurde z.B. von diesem Recht seit Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Januar 2010 nur drei Mal Gebrauch gemacht.

Vgl. dazu auch Art. 106 Abs. 3 StPO; Art. 19 Abs. 2 Zivilgesetzbuch, ZGB (SR 210).

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Inhalt des Gesuchs bildet der Antrag auf Information über die in Artikel 92a E-StGB genannten Tatsachen und Entscheide des Straf- oder Massnahmenvollzugs. Hingegen kann die gesuchsberechtigte Person zu den Tatsachen und Entscheiden des Straf- und Massnahmenvollzugs inhaltlich keine Stellung nehmen (vgl. nachfolgend, Bst. a).

Stellt eine gesuchsberechtigte Person einen Antrag auf Geheimhaltung ihrer Adressdaten, so richtet sich diese Frage nach dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 201124 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) und der Verordnung vom 7. November 201225 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV).

Das Gesuch ist an keine Frist gebunden, d.h. es muss nicht unmittelbar im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Sanktion oder Massnahme eingereicht werden. Auch wenn der Entschluss, die Informationen erhalten zu wollen, aufgrund der Distanz zur Tat erst im Verlauf des Straf- oder Massnahmenvollzuges heranreift, soll ­ bis spätestens zur definitiven Entlassung der verurteilten Person ­ ein Gesuch eingereicht werden können.

Das Gesuch muss nur ein Mal gestellt, d.h. nicht periodisch erneuert werden. Ab dem Zeitpunkt der Gutheissung des Gesuchs erfolgen die Informationen über Vollzugsentscheide von Amtes wegen bis zur definitiven Entlassung der verurteilten Person oder bis zu einem allfälligen Rückzug des Informationsgesuchs. Über Vollzugsentscheide, die vor der Gesuchseinreichung ergegangen sind, wird rückwirkend informiert.

Die für die Entgegennahme des Gesuchs und den Entscheid über das Informationsrecht zuständige Vollzugsbehörde ergibt sich aus dem kantonalen Recht, da der Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Artikel 123 Absatz 2 BV, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, in der Kompetenz der Kantone liegt. Welche Vollzugsbehörden für Übermittlung der Informationen über die einzelnen Vollzugsentscheide an die informationsberechtigte Person zuständig sind, und wie die informationsberechtigte Person informiert wird (mündlich oder schriftlich), liegt ebenfalls in der Kompetenz der Kantone. So kann dem Einzelfall und dem Bedürfnis der informationsberechtigten Person möglichst flexibel Rechnung getragen werden.26 Die OHGBeratungsstellen (Art. 9 OHG) können bei der Suche nach der zuständigen Behörde und beim Einreichen des Gesuchs
nötigenfalls behilflich sein (Art. 14 Abs. 1 OHG).

Das Informationsrecht beschränkt sich auf Vollzugsentscheide, die im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Sanktionen (Strafen oder Massnahmen) ergehen, sowie wesentliche Tatsachen des Vollzugs (z.B. der Vollzugsort, die Flucht oder die Wiederergreifung). Dies ergibt sich aus der systematischen Einreihung der Bestimmung im allgemeinen Teil des StGB unter dem «Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen» (Art. 74 ff. StGB). Als freiheitsentziehende Sanktionen gelten zum einen die unbedingte Freiheitsstrafe und zum anderen die stationären therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung. Über den Vollzug anderer Strafarten wie die Geldstrafe oder die gemeinnützige Arbeit wird nicht infomiert.

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SR 321.2 SR 321.21 So kann das Opfer bspw. im Kanton Zürich auf einem Formular «Opferbenachrichtigung» angeben, wie (telefonisch, schriftlich) es informiert werden will. Auch im Kanton Graubünden erfolgt die Information je nach Bedarf mündlich oder schriftlich.

Während des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion oder Massnahme ergehen zahlreiche Entscheide. Nicht jeder dieser Entscheide ist für die informationsberrechtigte Person gleichermassen von Interesse. Auch das Recht der verurteilten Person auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) bzw. der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei einem Eingriff in dieses Grundrecht (Art. 36 Abs. 3 BV) drängen eine inhaltliche Beschränkung auf. Informiert werden soll daher nur über wesentliche Vollzugsentscheide und Tatsachen, die dem Schutzbedürfnis der informationsberechtigten Person (z.B. der verurteilten Person aus dem Weg gehen zu können) Rechnung tragen. Wesentlich sind Entscheide, welche der verurteilten Person die Freiheit entziehen (z.B. Antritt der Sanktion, Rückversetzung in den Vollzug), welche die Möglichkeit einräumen, die Vollzugseinrichtung zu verlassen, um sich mehr oder weniger in Freiheit zu bewegen (z.B. Urlaub, Vollzugsöffnungen, Entlassung27) oder welche die Flucht und Wiederergreifung betreffen.

Bst. a Die informationsberechtigte Person wird über den Antritt der freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) der verurteilten Person informiert. Dazu gehört auch der Übertritt vom vorzeitigen in den definitiven Straf- oder Massnahmenvollzug.28 Die Information soll den Zeitpunkt des Vollzugsantritts und die Vollzugseinrichtung beinhalten. Sofern die Vollzugsform vom Normalvollzug29 abweicht, ist auch darüber zu informieren, z.B. bei Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB). Verbüsst eine verurteilte Person eine kurze Freiheitsstrafe zum Beispiel in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft, so verbringt sie nur die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung und geht ihrer Arbeit oder Ausbildung weiterhin ausserhalb der Vollzugseinrichtung nach.30 Eine Informationspflicht soll auch für die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests (sog. «electronic monitoring») gelten, wenn diese Form des Vollzugs für die gesamte Dauer einer kurzen Freiheitsstrafe ausgesprochen wird.31 Denn bei dieser Vollzugsform wird die Freiheitsstrafe nicht in einer Vollzugseinrichtung vollzogen, sondern die verurteilte Person steht in ihrer Wohnung grundsätzlich unter Hausarrest. Während von den Vollzugsbehörden festgelegten Zeitfenstern (z.B. während der Arbeitszeit oder Therapiesitzungen)
darf sich die verurteilte Person jedoch ausserhalb ihrer Wohnung bewegen. Die Einhaltung dieser Zeitfenster wird mittels einer elektronischen Fussfessel überwacht.32

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Nicht darunter fallen dürfte z.B. der Entscheid, die verurteilte Person vom geschlossenen in den offenen Vollzug zu versetzen. Es handelt sich hierbei nur um unterschiedliche Grade der Sicherung. Die verurteilte Person verbringt die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit weiterhin in der Vollzugseinrichtung.

Vgl. Art. 236 StPO.

Im Normalvollzug verbringt die verurteilte Person die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Vollzugseinrichtung (Art. 77 StGB).

Vgl. Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. Aufl. 2009, S. 127 ff.

Momentan existiert das «electronic monitoring» nur gerade in den Kantonen Bern, BaselStadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt, Genf und Solothurn. Vorgesehen ist jedoch, dass diese Vollzugsform im StGB verankert und für alle Kantone Geltung erlangen wird. Vgl.

Art. 79b E-StGB; Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Änderung des Sanktionenrechts) vom 4. April 2012, BBl 2012 4721, 4738 ff.

Vgl. Baechtold, a.a.O., S. 134 ff., insbesondere Rz 70; vgl. zu Electronic Monitoring als Vollzugsstufe nachfolgend unter den Vollzugsöffnungen.

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Zu informieren sind das Opfer und die anderen informationsberechtigten Personen über den Zeitpunkt und die Dauer einer allfälligen Vollzugsunterbrechung33 (Art. 92 StGB).

Des Weiteren sind das Opfer und die übrigen informationsberechtigten Personen über diejenigen Vollzugsöffnungen34 zu informieren, die es der verurteilten Person erlauben, sich ausserhalb der Vollzugseinrichtung aufzuhalten, und daher die Möglichkeit besteht, dass die informationsberechtigte Person der verurteilten Person begegnet. Darunter fällt zum einen der Entscheid über die Gewährung von Urlaub oder der Entscheid betreffend den Übertritt in die Vollzugsstufe des Arbeitsexternats (Art. 77a Abs. 1 und 2 StGB). Hier verbringt die verurteilte Person zwar die Ruheund Freizeit in der Vollzugseinrichtung, arbeitet aber ausserhalb und legt den Arbeitsweg individuell und ohne Überwachung zurück. Zum anderen ist auch über die Gewährung der Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats, bei der die verurteilte Person nicht nur ausserhalb der Vollzugseinrichtung arbeitet, sondern auch wohnt (Art. 77a Abs. 3 StGB), zu informieren.35 Als Vollzugsöffnung gilt sodann die Gewährung des «electronic monitoring», das nicht nur als Vollzugsform während des gesamten (kurzen) Freiheitsentzuges, sondern auch erst am Schluss des Vollzugs, d.h. vor einer bedingten Entlassung gewährt werden kann. Die Aufzählung der Vollzugsöffnungen ist nicht abschliessend. Da der Bundesrat gestützt auf Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe a StGB versuchsweise weitere Vollzugsformen einführen kann, können künftig auch andere Formen von Vollzugsöffnungen für die informationsberechtigte Person relevant und unter Buchstabe a zu subsumieren sein. Dasselbe gilt für Vollzugsformen, die die Kantone gestützt auf kantonales Recht erlassen können.36 Um dem Schutz informationsberechtigter Personen Rechnung zu tragen, können die Vollzugsbehörden solche Vollzugsöffnungen, z.B. die Gewährung von Urlauben, mit der Auflage verbinden, sich der informationsberechtigten Person nicht zu nähern bzw. mit diesem keinen Kontakt aufzunehmen. Dasselbe gilt für die Zeit der bedingten Entlassung, in der der verurteilten Person ebenfalls entsprechende Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB).

Schliesslich ist die informationsberechtigte Person auch über den Zeitpunkt einer bevorstehenden
bedingten oder definitiven Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug zu orientieren. Bewährt sich die bedingt entlassene Person während der Probezeit nicht und wird deshalb in den Straf- oder Massnahmenvollzug zurückversetzt (Art. 89 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 5 StGB), ist die informationsberechtigte Person ebenfalls zu orientieren.

Handelt es sich um Entscheide oder Tatsachen, welche in der Vergangenheit liegen, erfolgt die Information unmittelbar im Anschluss an die Gutheissung des Gesuchs.

Der informationsberechtigten Person steht jedoch kein Recht zu, sich inhaltlich zu

33 34 35 36

900

Vollzugsunterbrechungen werden in der Praxis nur sehr selten gewährt. Vgl. Baechtold, a.a.O., S. 93 f.

Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug (Art. 75a Abs. 2 StGB).

Vgl. Baechtold, a.a.O., S. 121 ff.

Vgl. Baechtold, a.a.O., S. 138 f.

den Vollzugsentscheiden oder zu den Tatsachen des Straf- und Massnahmenvollzugs zu äussern.37 Bst. b Flieht die verurteilte Person aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so ist die informationsberechtigte Person umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Dasselbe gilt für die Beendigung der Flucht. Einer Flucht gleichzusetzen ist der Fall, wo die verurteilte Person beispielsweise nach einem Urlaub nicht mehr in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt.

Abs. 2 Der Entwurf sieht eine Beteiligung der verurteilten Person am Verfahren vor, denn die Bundesverfassung garantiert in Artikel 29 Absatz 2 den Anspruch der verurteilten Person, Kenntnis über ein Informationsgesuch zu erhalten und im anschliessenden Verwaltungsverfahren angehört zu werden.38 Der verurteilten Person ist Gelegenheit einzuräumen, sich vor dem Entscheid der Behörde, einer gesuchstellenden Person künftig Vollzugsentscheide mitzuteilen, zu äussern (rechtliches Gehör). Die blosse Möglichkeit, auf Verlangen Einsicht in das Dossier nehmen zu können, genügt den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Garantie nicht.39 Die Vollzugsbehörden sind frei, in welcher Form sie das rechtliche Gehör gewähren, d.h.

mündlich oder schriftlich. Die Anhörung kann im Hinblick auf eine Informationsverweigerung mögliche Bedenken offenlegen und für diesen Entscheid relevante Gesichtspunkte liefern (vgl. Abs. 3). Zur Ermittlung der Interessen empfiehlt es sich ausserdem, nebst der Anhörung die Akten des früheren Strafverfahrens beizuziehen.

Diese können Hinweise enthalten, welche gegen oder für eine Bekanntgabe von Informationen sprechen, z.B. Drohungen gegen die verurteilte Person oder die gesuchstellende Person.

Nach Einholung der erforderlichen Informationen müssen die Behörden einen Entscheid über die Gutheissung oder Ablehnung des Informationsgesuchs treffen. Dazu haben sie eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dieses Erfordernis stützt sich auf Artikel 36 BV. Überwiegt das Interesse des Verurteilten an der Geheimhaltung der Informationen (Art. 92a Abs. 3 E-StGB), ist das Gesuch des Opfers bzw. der andern gesuchstellenden Person abzuweisen. Die Behörden tragen die Verantwortung, dass dem Verurteilten nichts geschieht, soweit er sich in ihrem (erweiterten) Zugriffsbereich befindet und aufgrund des Vollzugs bzw. der Entlassung gegenwärtige Gefahren
bestehen. Andrerseits haben sie die konkrete Situation des Opfers bzw. der weiteren informationsberechtigten Personen gemäss den Angaben im schriftlichen Gesuch zu berücksichtigen.

37

38

39

Diese Regelung stimmt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überein.

In BGE 139 IV 121 E. 4 S. 123 ff. hat das Bundesgericht entschieden, dass die Privatklägerschaft nicht berechtigt ist, einen Entscheid über die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzufechten.

Gewisse Kantone kennen kein Informationsrecht des Verurteilten. Vgl. § 27 Straf- und Justizvollzugsgesetz des Kantons Zürich (StJVG), § 3a Justizvollzugsverordnung des Kantons Schaffhausen (JVV).

BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148: Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehören das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel.

901

Erfahrungen in den Kantonen haben gezeigt, dass die gesuchsberechtigten Personen ihr Recht auf ein Gesuch um Informationen, wie bereits erwähnt, sehr zurückhaltend wahrnehmen.40 Daher sind wohl nur wenige Fälle denkbar, in welchen solche Gesuche abgelehnt werden müssten.

Die Behörden müssen das Auskunftsbegehren mittels eines anfechtbaren Entscheids, d.h. einer Verfügung, beurteilen. Dagegen stehen bei Gutheissung des Auskunftsgesuchs der verurteilten Person und bei Abweisung des Gesuchs der gesuchsberechtigten Person die nach kantonalem Recht zulässigen Rechtsmittel zur Verfügung.

Grundsätzlich verfügt die Behörde ein Mal nach Eingang des Informationsgesuchs anhand der zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachlage über das Informationsrecht, d.h. nicht vor jedem einzelnen Vollzugsentscheid. Ändern sich die Verhältnisse während des Straf- oder Massnahmenvollzugs, ist unter Umständen eine Neubeurteilung des Informationsrechts erforderlich. Haben die Behörden im ersten Verfahren das Informationsgesuch abgelehnt, so kann die gesuchsberechtigte Person mit einem weiteren Gesuch an die Behörden gelangen und die veränderten Tatsachen darlegen.

Haben die Behörden jedoch das erste Informationsgesuch gutgeheissen, obliegt es der verurteilten Person, neue Fakten geltend zu machen, welche gegen die künftige Weiterleitung von Informationen an die informationsberechtigte Person sprechen.

Da den Vollzugsbehörden besondere Schutzpflichten in Bezug auf die verurteilte Person obliegen, muss eine Neubeurteilung der Sachlage von Amtes wegen erfolgen, wenn die Behörden Kenntnis von Umständen erhalten, die einer Informationserteilung entgegenstehen könnten. Über eine Neubeurteilung des Informationsrechts aufgrund veränderter Verhältnisse ist wiederum mittels Verfügung zu entscheiden.

Abs. 3 Das Informationsrecht des Opfers ist nicht absoluter Natur. Ihm steht das von der Bundesverfassung garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 13 Abs. 2 BV) der verurteilten Person entgegen. Die Interessen der verurteilten Person auf Geheimhaltung können gegenüber denjenigen der gesuchsberechtigten Person auf Bekanntgabe der Daten überwiegen (Art. 36 BV, vgl. auch Art. 9 DSG). Dies ist der Fall, wenn die verurteilte Person aufgrund der Informationserteilung einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wird, sodass deren physische
oder psychische Integrität auf dem Spiel steht. Zu denken ist an Fälle, in welchen die informationsberechtigte Person bzw. deren Umfeld an der verurteilten Person Rache üben wollen. Die in Artikel 92a Absatz 3 E-StGB vorgesehene Formulierung zur Verweigerung des Informationsrechts deckt sich mit derjenigen in Artikel 214 Absatz 4 StPO. Sind die Voraussetzungen für eine Weiterleitung von Informationen nicht mehr gegeben, d.h.

wird die verurteilte Person dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt, so ist die ursprüngliche Verfügung zu widerrufen.

Die Formulierung in Artikel 92a Absatz 3 E-StGB ist enger als noch im Vorentwurf.

Bereits im Vorentwurf wurde mit der Formulierung, dass das Gesuch um Information bloss «ausnahmsweise» abgelehnt wird, zum Ausdruck gebracht, dass diese Fälle selten sind. Es ist sinnvoll, die gleichen Kriterien wie in Artikel 214 Absatz 4 StPO zu verwenden.

40

902

Vgl. Fn 22.

Abs. 4 Wird ein Gesuch um Information über den Straf- und Massnahmenvollzug gutgeheissen, so macht die Vollzugsbehörde die informationsberechtigte Personen auf die Vertraulichkeit der Informationen aufmerksam (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. c DSG).41 Dies kann etwa in Form einer Geheimhaltungserklärung oder mit Androhung einer Busse im Falle der Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) erfolgen. Damit soll einem allfälligen Missbrauch vorgebeugt werden. Sinn des Informationsrechts ist nicht, dass die informationsberechtigte Person sensible Daten an Dritte weitergibt, welchen selbst kein Informationsrecht zusteht.

Verletzt die informationsberechtigte Person ihre Verpflichtung auf Geheimhaltung und setzt sie dadurch die verurteilte Person einer ernsthaften Gefahr aus, so kann das Informationsrecht von Amtes wegen widerrufen werden (vgl. Abs. 3). Hingegen bleibt die Verletzung der Geheimhaltungspflicht sanktionslos, sofern keine ernsthafte Gefahr für die verurteilte Person besteht. Namentlich ist davon auszugehen, dass das Opfer und seine Angehörigen miteinander über die erhaltenen Informationen sprechen. Dies ist unproblematisch, weil beide Personenkategorien ein eigenes Gesuch um Informationen stellen können. Solange die verurteilte Person durch solche Gespräche nicht ernsthaft gefährdet wird, besteht kein Anlass auf einen Widerruf des Informationsrechts.

Erweist sich eine Begleitung des Opfers oder der Angehörigen nach erteilter Information über den Straf- und Massnahmenvollzug einer verurteilten Person als erforderlich, so leisten hierfür die Opferhilfestellen die notwendige Unterstützung (Art. 14 OHG).

Die Vertraulichkeit muss gegenüber der beratenden Person einer anerkannten OHGStellen nicht gewahrt werden, weil die Informationen über den Vollzug für eine wirksame Hilfe erforderlich sein können und das Personal der Beratungsstellen einer strengen Schweigepflicht untersteht (Art. 11 OHG).

4.2

Jugendstrafgesetz

Art. 1 Abs. 2 Bst. ibis Hat die verurteilte Person vor dem vollendeten 18. Altersjahr eine Straftat begangen (vgl. Art. 1 Abs. 1 JStG), so soll auch hier das Recht des in Artikel 92a Absatz 1 E-StGB genannten Personenkreises bestehen, ein Gesuch auf Information über wesentliche Haftentscheide zu stellen, die im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Sanktionen oder Massnahmen nach Jugendstrafgesetz ergangen sind (z.B.

Freiheitsentzug und Unterbringung). Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe ibis JStG verweist deshalb sinngemäss auf die entsprechende Bestimmung des StGB.

41

Vgl. zur eingeschränkten Anwendbarkeit des DSG unter Ziffer 6.3.

903

4.3

Strafprozessordnung

Art. 305 Sachüberschrift sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. d Das Opfer im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 StPO ist über seine Verfahrensrechte aufzuklären. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme erfolgt eine entsprechende Information in Bezug auf das bevorstehende Strafverfahren (Art. 8 Abs. 1 OHG, Art. 305 Abs. 1 StPO). Es bietet sich an, das Opfer in diesem Zeitpunkt auch über sein Recht auf ein Gesuch über die Information im Falle eines künftigen Straf- bzw.

Massnahmenvollzugs des Beschuldigten in Kenntnis zu setzen. Auch wenn der Ausgang des Strafverfahrens noch ungewiss ist, so verstösst eine sachliche Orientierung über bestehende Rechte nicht gegen die Unschuldsvermutung42 (Art. 32 Abs. 1 BV). Dadurch werden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Adressnachforschung vermieden, welche bei einer Orientierungspflicht zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt vorhanden wären.

Nach Artikel 305 Absatz 4 StPO gelten die Absätze 1 bis 3 von Artikel 305 StPO sinngemäss auch für die Angehörigen. Sofern die Angehörigen mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten, sind sie ebenfalls über ihr Recht aufzuklären, ein Informationsgesuch zu stellen.

Hingegen drängt sich eine Aufklärungspflicht in Bezug auf die nach Artikel 92a Absatz 1 E-StGB weiteren gesuchsberechtigten Personen (Angehörige, die keinen Kontakt zur Staatsanwaltschaft oder Polizei haben und Dritte mit einem schutzwürdigen Interesse) nicht auf. Solche Personen sind in der Regel nicht am Strafverfahren beteiligt und somit den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt. Durch eine Aufklärungspflicht würde viel Aufwand bei der Ermittlung der zum Informationsgesuch berechtigten Personen entstehen, obwohl die Angehörigen, welche nicht mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten, und die Drittpersonen einen lockereren Bezug zum Delikt aufweisen als das Opfer und am Strafverfahren beteiligte Angehörige. Solcher Aufwand ist unverhältnismässig und zu vermeiden.

Die Bestimmungen zur Aufklärungspflicht der Opfer und der im Strafverfahren beteiligten Angehörigen gelten auch im Jugendstrafrecht, dies aufgrund des Verweises in Artikel 3 Absatz 1 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 200943 (JStPO) auf die StPO.

4.4

Militärstrafprozess

Art. 56 Abs. 2 Artikel 56 MStP soll um einen neuen Absatz 2 ergänzt werden, welcher das Informationsrecht des Opfers während des laufenden Militärstrafverfahrens über Haftentscheide, Flucht und Wiederverhaftung betrifft. Der bisherige Wortlaut von Artikel 56 wird zu Absatz 1. Im MStP besteht gegenüber dem zivilen Strafrecht (Art. 214 Abs. 4 StPO) insoweit eine Lücke, als das Opfer während des laufenden Strafverfahrens nicht über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie über die Flucht der beschuldigten Person orientiert wird. Diese 42 43

904

Siehe Ziffer 6.2.

SR 312.1

Lücke soll geschlossen werden. Das im Militärstrafprozess neu zu verankernde Informationsrecht des Opfers wird analog zur StPO formuliert. Anders als in der StPO wird nicht der Begriff «die beschuldigte Person», sondern «der Beschuldigte» verwendet, um die Terminologie des Militärstrafprozesses einheitlich zu gestalten.

Orientierungspflicht der Behörden Der Militärstrafprozess enthält in Artikel 84b Absatz 1 MStP eine analoge Bestimmung zu Artikel 305 Absatz 2 StPO, wonach die Behörden das Opfer anlässlich der ersten Einvernahme über die Opferhilfe aufklären. Diese Bestimmung wird auf die gleiche Art und Weise ergänzt wie Art. 305 Abs. 2 StPO, wonach das Opfer betreffend sein Recht auf ein Gesuch um Information in Kenntnis zu setzen ist.

5

Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

5.1

Auswirkungen auf den Bund

Nach Artikel 123 Absatz 2 BV sind für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Auf den Bund hat die Vorlage deshalb keine Auswirkungen.

5.2

Auswirkungen auf die Kantone

Den kantonalen Vollzugsbehörden wird aufgrund der Vorlage ein gewisser Mehraufwand entstehen. Da die bisherige Praxis gezeigt hat, das nur sehr wenige gesuchsberechtigte Personen von ihrem Gesuchsrecht Gebrauch machen, dürfte sich der Mehraufwand für die zuständigen kantonalen Behörden nach Einschätzung der Kommission jedoch in engen Grenzen halten und in personeller Hinsicht mit den bestehenden Ressourcen zu bewältigen sein.

5.3

Verhältnis zum kantonalen Recht

Nach Artikel 123 Absatz 3 BV kann der Bund Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Der Bund regelt mit Artikel 92a E-StGB das Informationsrecht der Opfer nach abgeschlossenem Strafverfahren umfassend und detailliert.

Artikel 92a E-StGB umschreibt den Kreis der Informationsberechtigten, den Inhalt der Information sowie das anwendbare Verfahren. Es handelt sich hierbei um eine abschliessende Regelung. Die Kantone dürfen keine über die Bundesgesetzgebung hinausgehende Regelung (z.B. hinsichtlich des Gegenstands der Information oder des Kreises der zum Informationsgesuch berechtigten Personen) erlassen. Die neue Regelung über das Informationsrecht betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug geht anderslautendem kantonalem Recht vor (Art. 49 Abs. 1 BV). Den Kantonen bleibt lediglich in Bezug auf den Vollzug (z.B. die Art der Anhörung des Verurteilten und die mündliche oder schriftliche Weitergabe der Informationen bei gutgeheissenem Gesuch) ein Ausgestaltungsspielraum. Sie müssen die zuständige Vollzugsbehörde bestimmen, welche über die Gesuche um Information entscheidet bzw. die 905

Informationen nach gutgeheissenem Gesuch weiterleitet. Ausserdem müssen sie den kantonalen Rechtsmittelweg gegen solche Entscheide regeln.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 123 Absatz 1 und Absatz 3 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs gibt.

6.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Orientierung des Opfers während des laufenden Strafverfahrens über die Möglichkeit, ein Gesuch um Informationen im Falle der rechtskräftigen Verurteilung der beschuldigten Person zu einer freiheitsentziehenden Strafe oder Massnahme zu stellen, tangiert die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 195044 (EMRK), Artikel 14 Ziffer 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 196645 sowie Artikel 32 Absatz 1 BV. Bei der beschuldigten Person kann dadurch der Eindruck entstehen, die Behörden seien voreingenommen. Sofern die Mitteilung betreffend das Informationsrecht aber ­ im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht gegenüber dem Opfer ­ sachlich, d.h.

unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Verurteilung erfolgt, ist die Unschuldsvermutung nicht verletzt.

6.3

Datenschutz

Es stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes. Das DSG regelt die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Artikel 37 Absatz 1 DSG sieht vor, dass für das Bearbeiten von Personendaten durch kantonale Organe beim Vollzug von Bundesrecht die Artikel 1­11a, 16, 17, 18­22 und 25 Absätze 1­3 des DSG gelten, soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten.

Nach Artikel 92a E-StGB soll die zuständige kantonale Vollzugsbehörde nach gutgeheissenem Gesuch Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person an die informationsberechtigte Person weiterleiten. Das DSG ist im Bereich des Straf- und Massnahmevollzugs anwendbar.46 Somit liegt die Artikel 37 Absatz 1 DSG geregelte Konstellation vor.

44 45 46

906

SR 0.101 SR 0.103.2 Philippe Meier, Protection des données, Bern 2012, N. 386 ff.

Soweit keine kantonalen Datenschutzvorschriften bestehen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, gelten für das Bearbeiten von Personendaten die in Artikel 37 Absatz 1 DSG aufgezählten Bestimmungen. Bestehen hingegen zum Datenschutz entsprechende kantonale Bestimmungen, ist nicht das DSG, sondern kantonales Datenschutzrecht anwendbar. Dabei geht die Informationspflicht nach Artikel 92a E-StGB als Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vor (Art. 49 Abs. 1 BV).

Weil das DSG nicht in allen Fällen auf die neue Regelung in Artikel 92a E-StGB anwendbar ist, wurde gegenüber dem Vorentwurf der Verweis auf das DSG im Gesetzestext gestrichen.

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