Beanstandung im Markeneintragungsverfahren Nr. CH 60862/2012 FASTY FIX Hinterleger/in iD-east GmbH, Ifangstrasse 3, 8952 Schlieren, Markeneintragungsgesuch Nr. 60862/2013.

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 6. Januar 2014 Folgendes festgestellt: Aufgrund der Unerreichbarkeit des Hinterlegers unter der im Markeneintragungsgesuch angegebenen Adresse ist ein zwingendes Erfordernis weggefallen und das Verfahren mit einem formalen Mangel behaftet (Art. 9 Abs. 1 Bst. b MSchV i.V.m.

Art. 28 Abs. 1 Bst. a MSchG).

In analoger Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 MSchV setzt das Institut eine Frist zur Behebung des Mangels. Aufgrund der Unerreichbarkeit unter der angegebenen Adresse, hat diese Fristansetzung gestützt auf Artikel 36 Buchstabe a VwVG mittels Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan des Instituts zu erfolgen.

Der erwähnte Mangel ist bis zum 5. Mai 2014 zu beheben. Andernfalls hat das Institut das Markeneintragungsgesuch gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a MSchG i.V.m. Artikel 16 Absatz 2 und 9 Absatz 1 Buchstabe b MSchV zurückzuweisen. Bereits bezahlte Gebühren werden im Rückweisungsfall nicht erstattet.

Diese Beanstandung wird der Hinterlegerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

4. März 2014

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2014-0586

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