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ständeräthlichen .Commission über die Eisenbahn von Oerlikon nach Bülach, mit Abzweigung nach Oelsdorf.

(Vom 20. Juli l863.)

Tit..

Der Bundesrath tl..eilt diese Konzession in zwei Theile. Oerli-

von-Bülach und Bülach-Dielsdors. Für lettere, vorläufig nur mit

Bferden zu betreibende Abzweigung wird im Dispositiv 4 eine besondere Ordnung der Verhältnisse durch den Bundesrath nach Analogie des Besehlusses in der Frage Genf-Carouge vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist indessen nicht konsequent Durchgeführt, da vorgängig im Art. 1 auch für Bülaeh-Dielsdorf schon die Maximalgebühr des Eisenbahnwesens von Fr. 500 per Wegstnnde bestimmt ist. Sosern nun eine besondere .......rdnung der Verhältnisse sur diese Abzweigung B ü l a e h - D i e l s d o r s beliebt würde, so müsste nach der Ansicht der kommission auch dieser Theil, die Conzessionsgebühr namlieh, dieser Spezialanordnnng vorbehalten bleiben.

Würden nämlich mehr in Analogie des Postgesetzes die Verhältnisse zum Bunde für Bülaeh-Dielsdors geordnet. so hinge dann auch die Konzessionsgebühr n.it dem Maass der Verpflichtungen zusammen , die die Gesellschaft zu Gnnsten der Bost übernehmen würde.

Jhre kommission ist indessen der Meinung, dass die ganze Eonzession, inbegriffen die nur vorläufig u.it Bferdeu zu betreibende Abzweignng Bülaeh-Dielsdors, unter das Eisenbahngesetz sallen soll, und dass eine analoge Anwendung der Schlnssnahme bezüglich Genf-Earonge in diesem Fall nieht gesordert ist. Dort handelte es sich um die Benutzung der gewohnlichen Landstrasse sür ..ine Bferdeeisenbahn. Man stiess sich mit Recht daran, wie der Bund die Landstrasse rückkausen soll. Die EonCession war auf 50 Jahre gegeben, die Rückkausstermine von 100 Jahren

661 paßten nicht. Der Betrieb und die Benutzung der Bahn, resp. Strasse, war keineswegs einer Gesellschaft ausschliesslieh übergeben; vielmehr war vorbehalten, dass auch jeder dritte Fuhrmann gegen eine Gebühr Mitbenul^er dieses bedienten Theiles der Landstrasse werden konne^ ^.ier haben wir es aber mit einer Konzession an eine bestimmte Gesellschaft zu thun, welcher ausschliessli.h der Betrieb und das Eigentum der ganzen Eisenbahn zusteht. Es ist ein besonderer zu e^propriirender Bahnkorper in Frage, und ganz uud gar nicht eine öffentliche ^trasse, die das Vublikum weiter beuten soll oder darf, nach amerikanischem System zu überschieneu.

Die kleine Abzweigung, die einstweilen mit Bferden betrieben werden soll, ist in unmittelbarster Verbindung mit der Strecke sur Lokomotivbetrieb ^und wird so eingerichtet und augelegt, dass jeder Zeit der Lokomotivbetrieb auch dort au den Betrieb durch Vferde vertauscht werden kann.

^aeh den Erklärungen, die uns der Hr. Bundesrath B i oda gab, sind weder Eou^ssionäre, noch der Danton Zürich der Anwendung des Eisen..

bahngesel^es auf die ganze Strecke entgegen. J... dem Beschlusse des Grossen Raths ist auch die ganze Zweigbahn zusammengefaßt.^ Unter diesen Verhältnissen ist die kommission der Meinung, dass das ganze Verhältniss sofort und definitiv uuter das Eisenbahnwesen gestellt und nach diesem geordnet werden kann. Gemäss dieser Auseinandersetzung beantragt die Eommission folgende Veränderungen im Antrag des Bundesrathes.

a.

Jm Art. 2 im Anfang muss gesagt werden: ..Die Eisenbahn O er-

likon-Bülach-.^ielsdorf (statt nur .^erlikon-Bülach).

h. Der Art. 4 ist ganz zu streichen, und Art. 5 tritt au dessen Stelle.

Bern, den 20. J..li 1863.

Der Berichterstatter der stauderalhlicheu Eommissiou:

^. ^a^eler.

^ o l e . Ob^ex Antrag ist von beiden .Käthen angenommen .worden.

...idg. ^esezsammlung, Band ^ll, Seile .^8 und 5^.^.)

.^Slehe

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über die Eisenbahn von Oerlikon nach Bülach, mit Abzweigung nach Oelsdorf. (Vom 20. Juli l863.)

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Bundesblatt

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Jahr

1863

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1863

Date Data Seite

660-661

Page Pagina Ref. No

10 004 208

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