Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland

Entwurf

(Auslandschweizergesetz, ASG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 40 und 54 Absatz 1 und 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Januar 20142, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 7. Juni 20134 zum Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland, beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

2

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a.

Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann sowie die Unterstützung spezifischer Institutionen;

b.

die Unterstützung der Schweizerschulen und anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland;

c.

den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen.

Es regelt nicht den diplomatischen Schutz.

Dieses Gesetz gilt nur so weit, als Bestimmungen in für die Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen nichts anderes vorsehen.

3

1 2 3 4

SR 101 BBl 2014 1915 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

13.052, BBl 2013 5277

2013-3127

1975

Auslandschweizergesetz

Art. 2

Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund: a.

die Rechte und Pflichten von Schweizer Personen und Institutionen im Ausland sowie seine Dienstleistungen für diese Personen und Institutionen einheitlich und kohärent regeln;

b.

die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern;

c.

die internationale Mobilität der Schweizerinnen und Schweizer erleichtern;

d.

die Präsenz und Vernetzung der Schweiz im Ausland fördern.

e.

die Vermittlung schweizerischer Bildung und Kultur im Ausland fördern;

f.

die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer fördern, ihre Beziehungen zur Schweiz stärken und auch den Kindern und Jugendlichen im jeweiligen Empfangsstaat die Schweiz und ihre Kultur näherbringen.

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a.

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer: Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind;

b.

Auslandschweizerregister: das Informationssystem «Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und -schweizer (VERA)» des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie die Papierakten;

c.

Empfangsstaat: ausländischer Staat, in dem eine Vertretung etabliert oder anerkannt ist, oder aber in dem sich die betreffende Person aufhält oder in dem eine Schweizerschule niedergelassen ist;

d.

Vertretung: eine diplomatische Mission, ein konsularischer Posten oder jede andere Vertretung im Ausland, die für die Schweiz konsularische Aufgaben wahrnimmt.

Art. 4

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

Die Schweizer Behörden und Vertretungen beachten die Rechtsvorschriften des jeweiligen Empfangsstaates.

Art. 5

Eigenverantwortung

Jede Person trägt die Verantwortung bei der Vorbereitung und Durchführung eines Auslandaufenthaltes oder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Ausland.

Art. 6

Empfehlungen

Das EDA kann Informationen und Empfehlungen, namentlich Reisehinweise, veröffentlichen.

1976

Auslandschweizergesetz

Art. 7

«Guichet unique»

Das EDA ist die zentrale Anlaufstelle für Anliegen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.

1

Es erbringt die konsularischen Dienstleistungen in der Regel über sein Vertretungsnetz.

2

Es koordiniert eingehende Anfragen mit den zuständigen Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone, denen Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen sind.

3

Art. 8

Aussenpolitische Strategie

Der Bundesrat berücksichtigt bei der Festlegung seiner aussenpolitischen Strategie die Interessen der Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.

2. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer 1. Kapitel: Vernetzung und Information Art. 9

Vernetzung

Die Vertretungen pflegen Kontakte zur Auslandschweizergemeinschaft und nutzen deren Beziehungsnetz.

1

Der Bund pflegt Kontakte zu Institutionen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer unter sich und zur Schweiz fördern und zu einer besseren Betreuung und Vernetzung der Auslandschweizerinnen und -schweizer beitragen, namentlich zur Auslandschweizer-Organisation.

2

Er fördert den Austausch von jungen Auslandschweizerinnen und -schweizern untereinander und mit der Schweiz.

3

Art. 10

Information

Der Bund informiert die Auslandschweizerinnen und -schweizer in elektronischer oder gedruckter Form über ihre Rechte und Pflichten sowie über Themen im Zusammenhang mit diesem Gesetz.

1

Das EDA kann namentlich eine Sammlung gesetzlicher Grundlagen, welche die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer betreffen, in elektronischer Form zur Verfügung stellen und den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Institutionen und das politische Leben der Schweiz näher bringen.

2

1977

Auslandschweizergesetz

2. Kapitel: Auslandschweizerregister Art. 11

Eintrag im Auslandschweizerregister

Wer die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, hat sich bei der zuständigen Vertretung zur Eintragung ins Auslandschweizerregister zu melden.

1

Der Eintrag ist die Voraussetzung für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie für die Erbringung von Dienstleistungen durch Schweizer Behörden nach diesem Titel. Ausgenommen sind Fälle, in denen dringliche Sozialhilfe geboten ist.

2

Art. 12

Anmeldung

Der Eintrag ins Auslandschweizerregister erfolgt durch die Anmeldung bei der zuständigen Vertretung.

1

Zuständig ist die Vertretung am Wohnsitz der Auslandschweizerin oder des Auslandschweizers. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

2

Wer als Minderjährige oder Minderjähriger ins Auslandschweizerregister eingetragen wurde, wird bei Erreichen der Volljährigkeit nach schweizerischem Recht von der zuständigen Vertretung aufgefordert, die Anmeldung zu bestätigen.

3

Die Schweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Abmeldung von Schweizer Staatsangehörigen ins Ausland.

4

Art. 13

Meldung von Änderungen

Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, bei der zuständigen Vertretung jede Änderung oder Ergänzung der sie oder ihn betreffenden Daten zu melden.

1

Wird infolge eines Wohnsitzwechsels im Ausland oder aus anderen Gründen eine andere Vertretung zuständig, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die neu zuständige Vertretung.

2

Die Schweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Anmeldung von Schweizer Staatsangehörigen, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehren.

3

Art. 14

Streichung des Eintrags und Vernichtung der Daten

Der Eintrag im Auslandschweizerregister wird gestrichen, wenn die angemeldete Person:

1

a.

in der Schweiz Wohnsitz begründet hat;

b.

nicht mehr die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt;

c.

als minderjährige Person im Auslandschweizerregister eingetragen wurde und nach Erreichen der Volljährigkeit nach schweizerischem Recht trotz Aufforderung nicht innert 90 Tagen die Anmeldung bestätigt hat;

1978

Auslandschweizergesetz

2

d.

verstorben ist;

e.

nicht oder nicht mehr unter der angegebenen Adresse erreichbar ist;

f.

für verschollen erklärt wurde.

Die Vernichtung der Daten wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

3. Kapitel: Politische Rechte Art. 15

Anwendbares Recht

Für die Auslandschweizerinnen und -schweizer gilt die Gesetzgebung über die politischen Rechte der Schweizer im Inland, soweit dieses Gesetz oder die Ausführungsvorschriften nichts anderes bestimmen.

1

2 Für die politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

Art. 16

Umfang

Auslandschweizerinnen und -schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, können an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie eidgenössische Initiativ- und Referendumsbegehren unterzeichnen.

1

2

Die Wählbarkeit richtet sich nach Artikel 143 der Bundesverfassung.

Art. 17

Ausschluss vom Stimmrecht

Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 der Bundesverfassung gelten Auslandschweizerinnen und -schweizer: a.

die nach schweizerischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; oder

b.

für die nach ausländischem Recht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit eine Massnahme des Erwachsenenschutzes besteht, welche die Handlungsfähigkeit entfallen lässt, sofern auch nach schweizerischem Recht eine Massnahme des Erwachsenenschutzes hätte ausgesprochen werden können.

Art. 18

Ausübung des Stimmrechts

Auslandschweizerinnen und -schweizer üben ihr Stimmrecht in ihrer letzten Wohnsitzgemeinde aus.

1

Verfügen sie über keine solche, so üben sie ihr Stimmrecht in ihrer Heimatgemeinde aus. Haben sie mehrere Heimatgemeinden, so üben sie es in der Heimatgemeinde aus, die sie bei der Anmeldung nach Artikel 12 festgelegt haben.

2

Die Stimmabgabe kann persönlich oder brieflich oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, elektronisch erfolgen.

3

1979

Auslandschweizergesetz

Der Bundesrat fördert im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden die Durchführung von Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe für Auslandschweizerinnen und -schweizer nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4

Minderheit (Engler, Diener Lenz, Föhn, Niederberger) 3

Die Stimmabgabe kann persönlich oder brieflich erfolgen.

Art. 19

Eintrag und Löschung im Stimmregister

Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung. Die Stimmgemeinde trägt sie ins Stimmregister ein.

1

Wollen sie auf die Ausübung der politischen Rechte verzichten, so melden sie dies ihrer Stimmgemeinde über die zuständige Vertretung.

2

Fallen die Voraussetzungen zur Ausübung der politischen Rechte weg, verzichtet eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer auf die Ausübung der politischen Rechte oder wird das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt, so löscht die Stimmgemeinde die betreffende Person im Stimmregister.

3

Die Stimmgemeinde und das EDA informieren sich gegenseitig über vorgenommene Änderungen und Löschungen von für das Stimmrecht relevanten Daten im Stimmregister beziehungsweise im Auslandschweizerregister.

4

Art. 20

Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und -schweizer

Der Kanton führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer zentral bei der Kantonsverwaltung oder bei der Verwaltung seines Hauptortes.

1

Er kann das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer dezentral führen, wenn die Daten:

2

a.

kantonsweit harmonisiert und elektronisch erfasst sind; oder

b.

regelmässig an zentraler Stelle elektronisch konsolidiert werden.

Art. 21

Förderungsmassnahmen

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen treffen, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung der politischen Rechte erleichtern.

1980

Auslandschweizergesetz

4. Kapitel: Sozialhilfe 1. Abschnitt: Grundsatz und vorbeugende Massnahmen Art. 22

Grundsatz

Der Bund gewährt unter den Voraussetzungen nach diesem Kapitel Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.

Art. 23

Vorbeugende Massnahmen

Der Bund kann in besonderen Fällen Massnahmen treffen oder unterstützen, die geeignet sind, Auslandschweizerinnen und -schweizer vor drohender Bedürftigkeit zu schützen.

2. Abschnitt: Voraussetzungen der Sozialhilfe Art. 24

Subsidiarität

Sozialhilfe wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann gewährt, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können.

Art. 25

Mehrfache Staatsangehörigkeit

Auslandschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit vorherrscht.

Art. 26

Ausschlussgründe

Die Sozialhilfe kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person: a.

schweizerische öffentliche Interessen schwer geschädigt hat;

b.

wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Sozialhilfeleistungen erwirkt oder zu erwirken versucht;

c.

sich weigert, den Sozialhilfeorganen über ihre persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen;

d.

die ihr gestellten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;

e.

das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt;

f.

Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet.

1981

Auslandschweizergesetz

3. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen Art. 27

Art und Umfang

Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen.

1

Auslandschweizerinnen und -schweizern, die vom Empfangsstaat Sozialhilfeleistungen beziehen, kann vom Bund unter Wahrung des Grundsatzes nach Absatz 1 zusätzliche Sozialhilfe gewährt werden.

2

Art. 28

Bedingungen und Auflagen

Sozialhilfeleistungen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 29

Abtretung und Verpfändung

Zugesicherte Sozialhilfeleistungen des Bundes dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

1

2

Jede Abtretung oder Verpfändung von Sozialhilfeleistungen des Bundes ist nichtig.

Art. 30

Rückkehr in die Schweiz

Der oder dem Bedürftigen kann die Rückkehr in die Schweiz nahegelegt werden, wenn dies in ihrem oder seinem Interesse oder in dem der Familie liegt. In diesem Fall richtet der Bund keine oder keine weiteren Sozialhilfeleistungen im Ausland aus.

1

Im Falle einer Rückkehr übernimmt der Bund die Reisekosten. Er kann die Rückreisekosten auch übernehmen, wenn sich eine Bedürftige oder ein Bedürftiger von sich aus zur Rückkehr entschliesst.

2

Art. 31

Bestattungskosten

Der Bund kann die Kosten der schicklichen Bestattung von im Ausland verstorbenen mittellosen Auslandschweizerinnen und -schweizern übernehmen, soweit dafür weder die Angehörigen noch der Empfangsstaat aufkommen.

4. Abschnitt: Verfahren Art. 32

Gesuch

Auslandschweizerinnen und -schweizer reichen Gesuche um Sozialhilfe des Bundes bei der zuständigen Vertretung ein.

1

Die Vertretung prüft und ergänzt das Gesuch und überweist es mit Bericht und Antrag der Konsularischen Direktion des EDA.

2

1982

Auslandschweizergesetz

Art. 33

Entscheid

Die Konsularische Direktion entscheidet über die Gesuche und leistet für die bewilligte Sozialhilfe Gutsprache.

1

In dringlichen Fällen gewährt die Vertretung die unumgängliche Soforthilfe; sie verständigt die Konsularische Direktion.

2

3 Die Konsularische Direktion kann eine Vertretung ermächtigen, von sich aus zusätzliche Sozialhilfe zu gewähren.

Art. 34

Mitwirkung der Hilfsvereine

Die Vertretungen können schweizerische Hilfsvereine im Ausland zur Mitarbeit heranziehen.

5. Abschnitt: Rückerstattung Art. 35

Rückerstattungspflicht

Die Sozialhilfeempfängerin oder der Sozialhilfeempfänger hat die Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten, wenn sie oder er keiner Sozialhilfe mehr bedarf und ein angemessener Lebensunterhalt für sie oder ihn und für die Familie gesichert ist.

1

Sozialhilfeleistungen, die jemand vor der Volljährigkeit oder über diesen Zeitpunkt hinaus für die Ausbildung bezogen hat, müssen nicht zurückerstattet werden.

2

Wer eine Sozialhilfeleistung für sich oder eine andere Person wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt hat, ist in allen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet.

3

Erbinnen und Erben sind zur Rückerstattung der von der Erblasserin oder vom Erblasser bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet, soweit sie aus dem Nachlass bereichert werden.

4

Über die Rückerstattung entscheidet die Konsularische Direktion. Sie kann ganz oder teilweise auf die Rückerstattung verzichten, sofern es die Umstände rechtfertigen.

5

Art. 36

Befristung der Rückerstattungspflicht und Unverzinslichkeit

Eine Sozialhilfeleistung kann höchstens während zehn Jahren ab der letzten Auszahlung zurückgefordert werden, es sei denn, die Forderung wurde vertraglich oder durch die Konsularische Direktion festgesetzt.

1

2

Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.

1983

Auslandschweizergesetz

6. Abschnitt: Kostenverteilung Art. 37 Der Bund trägt die Kosten für die aufgrund dieses Kapitels ausgerichteten Sozialhilfeleistungen.

1

2 Das zuständige Gemeinwesen des Heimatkantons trägt die Kosten, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens von der Schweiz zurückfordern kann.

5. Kapitel: Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen Art. 38 Der Bund kann Institutionen unterstützen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern oder Auslandschweizerinnen und -schweizern Hilfe gewähren.

1

Er kann insbesondere der Auslandschweizer-Organisation Finanzhilfen zur Wahrung der Interessen und zur Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer gewähren.

2

Das EDA kann mit den Institutionen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin werden die Rechte und Pflichten der Institutionen und die finanzielle Unterstützung des Bundes festgelegt.

3

Minderheit (Stöckli, Abate, Comte, Cramer, Lombardi) Der Bund kann Institutionen unterstützen, welche die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz fördern oder Auslandschweizerinnen und -schweizern Hilfe gewähren.

1

Das EDA kann mit den Institutionen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Darin werden die Rechte und Pflichten der Institutionen und die finanzielle Unterstützung des Bundes festgelegt.

2

Der Bund kann insbesondere der privatrechtlich organisierten AuslandschweizerOrganisation Finanzhilfen zur Wahrung der Interessen gegenüber Behörden und der Bundesversammlung und zur Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer gewähren. Er pflegt einen regelmässigen Austausch mit der AuslandschweizerOrganisation zur Nutzung ihres besonderen Fachwissens und ihrer Vernetzung.

3

Die Auslandschweizer-Organisation kann einen Auslandschweizerrat bestellen, der die Auslandschweizergemeinschaft repräsentiert. Die Delegierten des Auslandschweizerrats werden periodisch von der Gesamtheit der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer gewählt. Sie üben ihr Amt aus, solange sie im Sinne von Artikel 3 dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen bzw. -schweizer sind.

Das EDA gewährt der Auslandschweizerorganisation eine angemessene administrative Unterstützung der Wahlen, unter Gewährleistung der Datenschutzbestimmungen.

4

1984

Auslandschweizergesetz

Das EDA und die Auslandschweizer-Organisation können in Bezug auf die Zusammenarbeit und die finanzielle Unterstützung des Bundes eine Leistungsvereinbarung abschliessen.

5

3. Titel: Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland 1. Kapitel: Schweizerschulen im Ausland Art. 39

Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulen

Der Bundesrat anerkennt eine Schule im Ausland als beitragsberechtigte Schweizerschule, wenn sie:

1

a.

die Unterrichtsbewilligung des Empfangsstaates besitzt;

b.

angemessen Gewähr dafür bietet, langfristig Bestand zu haben;

c.

gemeinnützigen Charakter hat;

d.

Auslandschweizerinnen und -schweizern, die nachweislich das Schulgeld nicht bezahlen können, dieses ganz oder teilweise erlässt;

e.

Gewähr für politisch und religiös neutrale Bildung bietet;

f.

einen angemessenen Minimalbestand an Schülerinnen und Schülern aufweist;

g.

den Unterricht zu einem angemessenen Teil in einer Landessprache der Schweiz vermittelt und dabei der kulturellen Vielfalt der Schweiz Rechnung trägt;

h.

einen Kindergarten und eine Primarstufe führt und eine Sekundarstufe I führt oder sie zu führen plant;

i.

den Unterricht im Kindergarten und in den für die schweizerischen Lehrpläne relevanten Fächern mehrheitlich von Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung erteilen lasst;

j.

ihr Lehrprogramm und ihren Unterricht so ausgestaltet, dass die Schülerinnen und Schüler ohne grössere Schwierigkeiten in weiterführende Klassen und Ausbildungen in der Schweiz oder im Empfangsstaat übertreten können;

k.

mit einem oder mehreren Kantonen ein Patronatsverhältnis eingegangen ist (Patronatskanton);

l.

ihr Schulsystem und ihr Lehrprogramm vom Patronatskanton begutachten lässt;

m. über Statuten verfügt, die mit diesem Gesetz in Einklang stehen; n.

von einer schweizerischen Trägerschaft getragen wird, die über ein Führungsgremium verfügt, dem mehrheitlich Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit angehören; und

1985

Auslandschweizergesetz

o.

2

von einer Schulleiterin oder einem Schulleiter mit schweizerischer Lehrberechtigung geführt wird.

Er hört vor seinem Entscheid den Patronatskanton an.

Art. 40

Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinbildenden Sekundarstufe II

Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann im Einvernehmen mit dem Patronatskanton die allgemeinbildende Sekundarstufe II an einer anerkannten Schweizerschule als beitragsberechtigt anerkennen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.

Die Sekundarstufe II weist so viele Schülerinnen und Schüler auf, dass sie damit zum langfristigen Fortbestand der Schule beiträgt.

b.

Die Sekundarstufe II bietet im Lehrprogramm eine zweite schweizerische Landessprache als Unterrichtssprache oder als Unterrichtsfach an.

c.

Die Sekundarstufe II führt zu einem der folgenden Abschlüsse: 1. zu einer kantonalen oder eidgenössischen Maturität; 2. zum Baccalauréat international oder zum Baccalauréat européen, 3. zu einem Fachmittelschulabschluss oder einer Fachmaturität.

d.

Die Sekundarstufe II führt zu einem Abschluss, der im Empfangsstaat als Abschluss der allgemeinbildenden Sekundarstufe II anerkannt ist.

Art. 41

Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten in der beruflichen Grundbildung

Das BAK kann im Einvernehmen mit dem Patronatskanton Angebote in der beruflichen Grundbildung an einer anerkannten Schweizerschule mit allgemeinbildender Sekundarstufe II als beitragsberechtigt anerkennen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.

Die Angebote weisen so viele Lernende auf, dass sie zum langfristigen Fortbestand der Schule beitragen.

b.

Die Angebote führen zu einem der folgenden Abschlüsse: 1. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ mit oder ohne Berufsmaturität, 2. eidgenössisches Berufsattest EBA.

c.

Die Angebote führen zu einem Abschluss, der im Empfangsstaat als Abschluss der Sekundarstufe II anerkannt ist.

d.

Die Schule im Empfangsstaat vermittelt in der beruflichen Grundausbildung die schulische Bildung im Sinne der schweizerischen Berufsbildungsgesetzgebung.

e.

Die Schule gestaltet die Angebote in Zusammenarbeit mit schweizerischen Berufsverbänden und mit Unternehmen im Empfangsstaat aus.

1986

Auslandschweizergesetz

Art. 42

Voraussetzungen für die Anerkennung von Filialschulen

Das BAK kann im Einvernehmen mit dem Patronatskanton eine Filialschule einer anerkannten Schweizerschule als beitragsberechtigt anerkennen, wenn die Filialschule: a.

organisatorisch und pädagogisch einen Bestandteil der anerkannten Schule bildet; und

b.

für die anerkannte Schule nachweislich von wirtschaftlichem und pädagogischem Vorteil ist.

Art. 43

Bezeichnung von Schweizerschulen im Ausland und ihr Erscheinungsbild

Die Bezeichnung «Schweizerschule» oder eine analoge Bezeichnung darf nur von einer nach diesem Titel anerkannten Schweizerschule verwendet werden. Dies gilt auch für Übersetzungen dieser Bezeichnungen in andere Sprachen.

1

Andere Schulen, die weitere auf die Schweiz hinweisende Angaben verwenden, müssen mindestens die Voraussetzungen zur Verwendung von Herkunftsangaben gemäss dem Markenschutzgesetz vom 28. August 19925 erfüllen,

2

Die anerkannten Schweizerschulen treten in einem einheitlichen Erscheinungsbild auf. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für den einheitlichen Auftritt.

3

Art. 44

Sozialversicherung der Lehrpersonen

Die anerkannte Schweizerschule sorgt für einen angemessenen Sozial- und Versicherungsschutz ihres Lehrpersonals.

1

Für die berufliche Vorsorge versichert sie die Lehrpersonen, die in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA. Lassen die Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung es zu, so kann sie diese Personen stattdessen in deren angestammter kantonaler Pensionskasse oder in derjenigen des Patronatskantons versichern.

2

Die anerkannten Schweizerschulen sind Arbeitgeber nach Artikel 4 Absatz 2 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 20066 und erfüllen die gesetzlichen und reglementarischen Arbeitgeberpflichten.

3

Der Bundesrat regelt die Vertretung der Schweizerschulen gegenüber den schweizerischen Sozialwerken, namentlich die Kompetenz zum Erstellen, Abschliessen und Ändern des Anschlussvertrages mit PUBLICA.

4

5 6

SR 232.11 SR 172.222.1

1987

Auslandschweizergesetz

Art. 45

Meldepflichten

Die anerkannten Schweizerschulen sind verpflichtet, das BAK frühzeitig auf Entwicklungen aufmerksam zu machen, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen.

1

Änderungen der Statuten, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung betreffen, sind dem BAK vor deren definitivem Beschluss zu melden.

2

Art. 46

Art, Umfang und Bemessung der Finanzhilfen

Der Bund richtet den anerkannten Schweizerschulen im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche pauschale Finanzhilfen an die Betriebskosten aus.

1

2

Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach: a.

dem Gesamtbestand an Schülerinnen und Schülern sowie Lernenden;

b.

der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender mit Schweizer Staatsangehörigkeit;

c.

der Anzahl Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, in Vollzeitäquivalenten gerechnet, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat;

d.

der Anzahl Unterrichtssprachen, die schweizerische Landessprachen und nicht gleichzeitig Sprachen des Empfangsstaates sind.

Die Anzahl Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, für welche die Schule Anrecht auf Beiträge hat, richtet sich nach den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kriterien.

3

Für Lehrpersonen ohne schweizerische Lehrberechtigung können Beiträge ausgerichtet werden, wenn:

4

a.

der Empfangsstaat die Anstellung einheimischer Lehrpersonen vorschreibt; oder

b.

nach Beurteilung des Patronatskantons für den Einsatz solcher Lehrpersonen überzeugende pädagogische Gründe geltend gemacht werden können.

Der Bundesrat legt die Bemessungsgrundlagen und die Beitragssätze nach den in den Absätzen 2­4 genannten Kriterien fest. Er kann die Beitragssätze namentlich nach Nationalität, Schulstufe und Dienstjahren differenzieren.

5

Die Schulen müssen dem BAK anfangs Schuljahr die für die Beitragsbemessung erforderlichen Unterlagen einreichen.

6

Art. 47

Ausserordentliche Zulagen für bedrohte Schulen

Der Bund kann anerkannten Schweizerschulen, die durch besondere Umstände oder ausserordentliche Ereignisse in ihrer Existenz bedroht sind, vorübergehend ausserordentliche Zulagen ausrichten.

1988

Auslandschweizergesetz

Art. 48

Übertragung von Liegenschaften

Der Bundesrat kann dem Bund gehörende Liegenschaften unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen auf anerkannte Schweizerschulen oder die dafür begründeten Stiftungen übertragen.

1

Für die Übertragung schliesst der Bund mit der Schule einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den Artikeln 19 und 20 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19907 ab.

2

3

Der Übertragungsvertrag ist mit den Auflagen zu verbinden, dass: a.

die Liegenschaft als Schweizerschule genutzt wird; und

b.

der Erlös einer späteren Veräusserung zugunsten anerkannter Schweizerschulen verwendet wird.

Art. 49

Entzug der Anerkennung, Auflagen

Erfüllt eine anerkannte Schweizerschule die Voraussetzungen für die Anerkennung nach diesem Titel nicht mehr, so entzieht der Bundesrat ihr die Anerkennung. Bestehen jedoch begründete Aussichten, dass die Schule in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein wird, die Voraussetzungen zu erfüllen, so kann der Bundesrat auf den Entzug der Anerkennung verzichten; er erteilt der Schule in diesem Fall Auflagen.

1

Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach den Artikel 40­42 nicht mehr erfüllt, so wendet das BAK Absatz 1 sinngemäss an.

2

Der Patronatskanton wird vorgängig angehört. Er hat das Recht, den Entzug der Anerkennung oder die Erteilung von Auflagen zu beantragen.

3

2. Kapitel: Andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland Art. 50

Formen und Voraussetzungen

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite schweizerische Trägerschaften oder Trägerschaften mit schweizerischer Beteiligung, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben e und f tätig sind, unterstützen.

1

2

7

Die Unterstützung kann insbesondere geleistet werden durch Finanzhilfen an: a.

die Besoldungskosten von Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, insbesondre für den Unterricht in Fächern mit Bezug zur Schweiz, in schweizerischen Landessprachen und in der beruflichen Grundausbildung;

b.

die Vermittlung schweizerischer Bildung und Kultur, namentlich Kurse in schweizerischen Landessprachen;

c.

die Anschaffung von Ausbildungsmaterial;

SR 616.1

1989

Auslandschweizergesetz

d.

die Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer, die in der Schweiz eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren;

e.

die Gründung und den Aufbau neuer Schulen.

Für eine Unterstützung des Bundes nach Absatz 2 Buchstaben a­c müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

3

a.

Die Trägerschaft erbringt eine angemessene Eigenleistung.

b.

Das Angebot weist einen angemessenen Gesamtbestand an Schülerinnen und Schülern oder Lernenden auf.

c.

Das Angebot weist eine angemessene Anzahl Schülerinnen und Schüler oder Lernender mit Schweizer Staatsangehörigkeit auf.

d.

Die geförderte Bildung ist politisch und religiös neutral.

e.

Das Angebot ermöglicht nachweislich keinen Gewinn.

Für Angebote in der beruflichen Grundausbildung gelten überdies die folgenden Voraussetzungen:

4

a.

Sie müssen die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllen.

b.

Ihre Trägerschaft muss mit mindestens einem Schweizer Kanton ein Patronatsverhältnis eingegangen sein.

Für eine Unterstützung des Bundes nach Absatz 2 Buchstabe e muss die Trägerschaft:

5

a.

nachweisen, dass sie die Gründung und den Aufbau der Schule mindestens zur Hälfte selbst finanzieren kann;

b.

glaubhaft machen können, dass die Schule in absehbarer Zeit den Voraussetzungen nach Artikel 39 Absatz 1 entsprechen wird.

Bei Angeboten, die längerfristig angelegt sind und eine pädagogische Beratung als zweckmässig erscheinen lassen oder erfordern, unterstützt der Bund die Trägerschaften bei der Suche nach einem Patronatskanton.

6

Art. 51

Umfang und Bemessung der Finanzhilfen

Die Höhe der Finanzhilfen nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben a­c richtet sich nach:

1

2

a.

dem Gesamtbestand an Schülerinnen und Schülern oder Lernenden;

b.

der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie Lernender mit Schweizer Staatsangehörigkeit;

c.

der Eigenleistung der Gesuchsteller.

Der Bundesrat regelt die Beitragsbemessung und die Gesuchstellung.

1990

Auslandschweizergesetz

Art. 52

Sozialversicherung der Lehrpersonen

Für die Sozialversicherung der Lehrpersonen, an deren Besoldungskosten der Bund nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a Finanzhilfen gewährt, gilt Artikel 44 sinngemäss.

3. Kapitel: Zusammenarbeit und Beziehungspflege Art. 53 Die anerkannten Schweizerschulen und die Trägerschaften anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland pflegen die Beziehungen untereinander.

1

Sie koordinieren ihre Anliegen gegenüber dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und den anderen Behörden in der Schweiz.

2

3

Sie arbeiten mit den für sie zuständigen Vertretungen zusammen.

4

Sie pflegen die Beziehungen zu ihren ehemaligen Schülerinnen und Schülern.

4.Kapitel: Patronatskantone Art. 54 Die Patronatskantone haben die pädagogische Aufsicht über die anerkannten Schweizerschulen und deren allgemeinbildende Sekundarstufe II, Angebote in der beruflichen Grundausbildung und Filialschulen.

1

Sie nehmen für die von ihnen betreuten anerkannten Schweizerschulen und anderen Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

2

a.

fachliche Beratung und Betreuung sowie Qualitätssicherung:

b.

Lieferung von Ausbildungsmaterial zu günstigen Bedingungen;

c.

Informationsaustausch mit den von ihnen betreuten Schulen;

d.

Förderung des Austauschs von Schülerinnen und Schülern, von Lernenden sowie von Lehrpersonen;

e.

Hilfe bei der Auswahl und der Weiterbildung der Lehrpersonen;

f.

Beratung zurückkehrender Lehrpersonen beim beruflichen Wiedereinstieg in der Schweiz.

Sie setzen sich dafür ein, dass Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung im Ausland weiterhin bei der Pensionskasse ihres Herkunftskantons versichert bleiben können.

3

1991

Auslandschweizergesetz

5. Kapitel: Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland Art. 55 Der Bundesrat setzt die Kommission für die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (KSBA) ein.

1

2

Die KSBA berät das EDI beim Vollzug dieses Titels.

4. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland 1. Kapitel: Konsularischer Schutz 1. Abschnitt: Voraussetzungen Art. 56 1

Natürliche Personen

Der konsularische Schutz kann folgenden natürlichen Personen gewährt werden: a.

Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Schweizer Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten;

b.

Personen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.

Er kann gegenüber Schweizer Staatsangehörigen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit gewährt werden, sofern nicht ein anderer Staat bereits Unterstützung leistet.

2

Besitzt eine Person neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates, so kann sie von der Schweiz konsularisch geschützt werden, sofern sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.

3

Art. 57 1

Juristische Personen

Der konsularische Schutz kann juristischen Personen gewährt werden, die: a.

dem Schweizer Recht unterstehen und nach dessen Vorschriften organisiert sind; und

b.

das Zentrum ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz haben.

Subsidiär kann er auch juristischen Personen im Ausland gewährt werden, wenn diese von einer oder von einem Schweizer Staatsangehörigen oder von einer juristischen Person im Sinne von Absatz 1 kontrolliert werden und sich der Empfangsstaat nicht widersetzt.

2

3

Eine Kontrolle im Sinne von Absatz 2 liegt vor, wenn die kontrollierende Person: a.

direkt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;

b.

direkt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder

1992

Auslandschweizergesetz

c.

aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

Art. 58

Schutz fremder Interessen

Der Bund kann den Schutz der Interessen von natürlichen oder juristischen Personen eines fremden Staates übernehmen. Der Bundesrat entscheidet.

1

Der Schutz dieser Interessen kann nicht über den Schutz für Schweizer Personen hinausgehen.

2

2. Abschnitt: Subsidiarität, Beschränkung und Verantwortlichkeit des Bundes Art. 59

Subsidiarität

Der Bund kann natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren.

Art. 60 1

Beschränkung des konsularischen Schutzes

Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.

Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn:

2

a.

die Gefahr besteht, dass sie aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte;

b.

andere Personen dadurch gefährdet werden;

c.

die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat;

d.

die betroffene Person frühere Hilfeleistungen missbraucht hat.

Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.

3

Art. 61

Verantwortlichkeit des Bundes

Die Verantwortlichkeit des Bundes richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19588.

1

2

8

Der Bund haftet nicht: a.

für veröffentlichte Empfehlungen und erbrachte Hilfeleistungen;

b.

wenn die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat.

SR 170.32

1993

Auslandschweizergesetz

3. Abschnitt: Hilfeleistungen Art. 62

Allgemeiner Beistand im Ausland

Der allgemeine Beistand umfasst namentlich Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall oder für Opfer schwerer Verbrechen.

1

2

Der Bund kann sich in Einzelfällen an Such- und Rettungsaktionen beteiligen.

Wird der Bund im Rahmen seines Beistandes durch die Behörden des Empfangsstaats vom Hinschied einer oder eines Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz in Kenntnis gesetzt, informiert er die nächsten Angehörigen.

3

In rechtlichen Verfahren im Ausland können die Vertretungen ohne Gewähr einen Rechtsbeistand vor Ort empfehlen.

4

Die Vertretungen können auf den konsularischen und diplomatischen Kanälen bei den lokalen und den zentralen Behörden des Empfangsstaates intervenieren.

5

Art. 63

Freiheitsentzug

Erfährt eine Vertretung, dass einer Person im Ausland die Freiheit entzogen wurde, so erkundigt sie sich bei den Behörden des Empfangsstaates nach den Gründen der Massnahme.

1

2

Die Vertretung bemüht sich namentlich darum: a.

sich mit der betroffenen Person in Verbindung zu setzen oder sie zu besuchen, sofern es angezeigt ist oder die betroffene Person es verlangt;

b.

sicherzustellen, dass das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen, die Verfahrensgarantien und das Verteidigungsrecht der betroffenen Person respektiert werden.

Art. 64

Notdarlehen

Der Bund kann in Not geratenen natürlichen Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegen Rückzahlungsverpflichtung zinslose Darlehen gewähren: a.

für die Finanzierung der Heimreise;

b.

als Überbrückungshilfe;

c.

für Spital- und Arztkosten.

Art. 65

Krisensituationen

Jede Vertretung verfügt über ein Krisendispositiv, namentlich für bewaffnete Konflikte, Terroranschläge, politische Unruhen, Verkehrsunfälle und Naturkatastrophen.

1

Das EDA und die Vertretungen informieren natürliche Personen und deren Angehörige im Falle einer Krisensituation und leisten ihnen im Rahmen des Möglichen Beistand.

2

1994

Auslandschweizergesetz

Die Sicherheitsempfehlungen des EDA sind zu beachten. Bei anhaltenden Krisensituationen kann das EDA die Ausreise aus der Krisenregion empfehlen. Der Entscheid, eine Krisenregion zu verlassen, erfolgt freiwillig, auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten der ausreisenden Person.

3

Der Bund kann sich an Such- und Rettungsmassnahmen des Empfangsstaates oder anderer Staaten beteiligen.

4

Er kann in bestimmten Krisensituationen, namentlich bei bewaffneten Konflikten und politischen Unruhen, natürlichen und juristischen Personen für ihre persönliche Sicherheit oder diejenige ihres Eigentums Schutzbriefe aushändigen.

5

Er kann bei Krieg oder schweren Unruhen natürlichen Personen, die im Ausland unverschuldet ihre Existenzgrundlage verloren haben, eine zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung gewähren.

6

Art. 66

Entführungen und Geiselnahmen

Der Bund kann natürlichen Personen, die im Ausland Opfer einer Entführung oder Geiselnahme sind, Beistand leisten.

1

Erfährt eine Vertretung, dass sich eine Entführung oder Geiselnahme ereignet hat, so bemüht sie sich um Unterstützung vor Ort. Insbesondere ersucht sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates darum, die notwendigen Massnahmen zu treffen.

2

2. Kapitel: Weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland 1. Abschnitt: Konsularische Dienstleistungen des EDA Art. 67

Administrative Dienstleistungen

Das EDA erbringt die konsularischen Dienstleistungen administrativer Natur, die nicht in anderen Gesetzen geregelt sind oder nicht von anderen Amtsstellen erbracht werden, namentlich Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen durch eine Vertretung, Hinterlegungen auf einer Vertretung oder Eingaben an Schweizer Behörden über eine Vertretung.

1

2

Der Bundesrat regelt diese Dienstleistungen in einer Verordnung.

Art. 68

Aus- und Rückwanderungsberatung

Das EDA unterhält einen Aus- und Rückwanderungs-Beratungsdienst nach Artikel 25 Absatz 1des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19899.

1

Der Beratungsdienst informiert schweizerische Rückwanderer aus dem Ausland über Einreise und Lebensbedingungen.

2

9

SR 823.11

1995

Auslandschweizergesetz

Art. 69

Seeschifffahrtsangelegenheiten

Die Vertretungen erbringen konsularische Dienstleistungen in Seeschifffahrtsangelegenheiten nach den Artikeln 43, 56, 57, 59, 65, 82, 119 und 120 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 195310.

2. Abschnitt: Konsularische Dienstleistungen in der Zuständigkeit anderer Departemente Art. 70

Zivilstand

Das EDA stellt die Koordination zwischen den Vertretungen und den im Bundesamt für Justiz (BJ) für das Zivilstandswesen zuständigen Stellen sicher.

1

Die Vertretungen nehmen Aufgaben, die das Schweizer Zivilstandswesen im Ausland betreffen, wahr. Zu diesem Zwecke arbeiten sie mit dem BJ zusammen und nehmen die Änderungen im Auslandschweizerregister vor.

2

Art. 71 1

Bürgerrecht

Das EDA unterstützt das Bundesamt für Migration (BFM) in Bürgerrechtsfragen.

Die Vertretungen wirken insbesondere mit bei Abklärungen im Ausland von Sachverhalten nach den Artikeln 10, 21, 23 und 28 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 195211.

2

Art. 72

Ausweisschriften

Das EDA unterstützt das Bundesamt für Polizei bei der Ausstellung, beim Entzug und beim Verlust von Ausweisen im Ausland nach den Artikeln 4­6, 7 und 8 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200112.

Art. 73

Militärisches Meldewesen

Der Militärdienst von Auslandschweizerinnen und -schweizern und von Schweizerinnen und Schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit richtet sich nach den Artikeln 4, 5 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199513.

1

Die Vertretungen erbringen in militärischen Angelegenheiten namentlich die folgenden konsularischen Dienstleistungen:

2

a.

10 11 12 13

Übermittlung von Gesuchen um Auslandurlaub von Schweizer Staatsangehörigen, die es unterlassen haben, anlässlich ihrer Ausreise aus der Schweiz den Urlaub zu beantragen;

SR 747.30 SR 141.0 SR 143.1 SR 510.10

1996

Auslandschweizergesetz

b.

Ausstellung des Wehrpflichtblatts an Schweizer Staatsangehörige, die bei einer Vertretung angemeldet sind und ihre Volljährigkeit erreichen;

c.

Auskunft an Auslandschweizerinnen und -schweizer, die freiwillig die Rekrutierung, die Rekrutenschule und Ausbildungsdienste in der Schweiz absolvieren wollen;

d.

Auskunft an Schweizer Staatsangehörige mit mehrfacher Staatsangehörigkeit über den Militärdienst und über die Anerkennung des Militärdienstes im Rahmen eines bilateralen Abkommens.

Art. 74

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Das EDA unterstützt die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle bei der freiwilligen Versicherung im Ausland nach: a.

Artikel 2 (Freiwillige Versicherung) des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194614 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

b.

Artikel 1b (Die versicherten Personen) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195915 über die Invalidenversicherung.

5. Titel: Finanzierung, Gebühren und Kostenersatz Art. 75

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt für eine mehrjährige Beitragsperiode mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für die Beiträge nach:

1

a.

Artikel 21 (Förderungsmassnahmen);

b.

Artikel 37 Absatz 1 (Sozialhilfe);

c.

Artikel 38 (Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen);

d.

Artikel 64 (Notdarlehen).

Die Bundesversammlung bewilligt für eine mehrjährige Beitragsperiode mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für die Unterstützung der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (3. Titel).

2

Art. 76

Gebühren

Der Bundesrat erlässt im Sinne von Artikel 46a Absätze 2­4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199716 Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und andere amtliche Verrichtungen nach diesem Gesetz.

14 15 16

SR 831.10 SR 831.20 SR 172.010

1997

Auslandschweizergesetz

Art. 77

Kostenersatz

Personen, die eine konsularische Dienstleistung verursacht haben, schulden dem Bund dafür Kostenersatz.

1

Kostenersatz ist auch geschuldet, wenn der Bund die Dienstleistung ohne Antrag der betroffenen Person, jedoch nach ihrem mutmasslichen Willen und ihren Interessen erbracht hat.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.

Art. 78

Verzicht auf Gebühren oder Kostenersatz

Wegen Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen kann eine Gebühr oder ein Kostenersatz gestundet oder aber teilweise oder ganz erlassen werden. Wird die Gebühr oder der Kostenersatz teilweise oder ganz erlassen, so ist zu berücksichtigen, ob sich die betreffende Person fahrlässig verhalten hat.

6. Titel: Schlussbestimmungen Art. 79

Rechtspflege

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Verfügungen der Vertretungen im Bereich der Sozialhilfe nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 können mit Beschwerde beim EDA angefochten werden.

2

Art. 80

Vollzug

1

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2

Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

3

Vorbehalten bleibt der Zuständigkeitsbereich der Patronatskantone nach Artikel 54.

4

5

Die Vertretungen wirken beim Vollzug von Titel 3 dieses Gesetzes mit.

Art. 81

Internationale Zusammenarbeit und Übertragung von Befugnissen

Die Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden arbeiten unentgeltlich zusammen. Das EDA kann für ausserordentliche Dienstleistungen mit kantonalen Amtsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

1

Die Amtsstellen des Bundes und die Vertretungen können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten.

2

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über Dienstleistungen im konsularischen Bereich abschliessen.

3

1998

Auslandschweizergesetz

Er kann private juristische Personen, die auf einem bestimmten Territorium aktiv sind, mit der Erteilung von Visa oder mit der Ausführung von anderen spezifischen konsularischen Dienstleistungen beauftragen, wenn die Schweiz für dieses Territorium keine zuständige diplomatische Vertretung hat. Er kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen abschliessen.

4

Art. 82

Statistik

Der Bundesrat kann die für dieses Gesetz notwendigen statistischen Erhebungen anordnen und vom Bundesamt für Statistik oder vom EDA nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199217 und nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 24. März 200018 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten auswerten lassen.

Art. 83

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.

Art. 84

Übergangsbestimmungen

Nach bisherigem Recht gewährte Leistungen des Bundes werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet.

1

Schulen, einschliesslich deren allgemeinbildender Sekundarstufen II und Filialschulen, die nach bisherigem Recht anerkannt sind, gelten auch nach diesem Gesetz als anerkannt.

2

Der Übergang von den Beiträgen nach bisherigem Recht zu den Finanzhilfen nach dem 3. Titel dieses Gesetzes wird schrittweise innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen. Dabei wird jeweils die Höhe der nach dem 3.

Titel errechneten Finanzhilfen dem letzten Beitrag nach bisherigem Recht gegenübergestellt. Die Differenz wird innerhalb der drei Jahre in drei gleichen Schritten ausgeglichen.

3

Die anerkannten Schweizerschulen gelten als zuständige Arbeitgeber für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:

4

a.

die ihnen zugeordnet sind; und

b.

deren Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei PUBLICA zu laufen begonnen haben.

Die anerkannten Schweizerschulen gelten ebenfalls als zuständige Arbeitgeber, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

5

17 18

SR 431.01 SR 235.2

1999

Auslandschweizergesetz

Art. 85

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2000

Auslandschweizergesetz

Anhang (Art. 83)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Erlasse werden aufgehoben: a.

Bundesgesetz vom 19. Dezember 197519 über die politischen Rechte der Auslandschweizer;

b.

Bundesgesetz vom 21. März 197320 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland;

c.

Bundesgesetz vom ...21 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland;

d.

Bundesbeschluss vom 22. Juni 196222 über die Gewährung einer Ausfallgarantie an die Genossenschaft «Solidaritätsfonds der Auslandschweizer»;

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200223 Art. 152 Abs. 3bis und 3ter 3bis Als Vorhaben im Sinne von Absatz 3 gelten auch geplante Änderungen im Bestand der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland.

3ter

19 20 21 22 23

Bisheriger Absatz 3bis.

AS 1976 1805, 1991 2388, 2002 3193, 2007 4637, 2009 5685, 2011 725 AS 1973 1976, 2000 1915, 2006 2197, 2008 3437, 2009 5685, 2011 725 BBl 2013 5277 AS 1962 1185 SR 171.10

2001

Auslandschweizergesetz

2. Bundesgesetz vom 24. März 200024 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. c und Abs. 5 Zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben führen die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) ein Auslandschweizerregister mit Daten über die bei der Vertretung angemeldeten Personen, ihre Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder.

1

Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem Daten über:

2

a.

3

Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie Schweizerinnen und Schweizer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder im Rahmen des konsularischen Schutzes;

Die Datensammlungen können enthalten: c.

besonders schützenswerte Daten über die Gesundheit von Personen, die ein Gesuch um Sozialhilfe oder Darlehen gestellt haben, sowie Angaben über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse.

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, darf das EDA Daten dem Bundesamt für Statistik bekannt geben.

5

3. Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 200625 Art. 2 Abs.1 Bst. d 1

Dieses Gesetz gilt für die folgenden Register: d.

das Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (VERA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;

4. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 195326 Art. 81 Aufgehoben

24 25 26

SR 235.2 SR 431.02 SR 747.30

2002

Auslandschweizergesetz

5. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198927 Art. 25 Abs. 1, 2 und 2bis Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterhält einen Beratungsdienst, der ohne Gewähr Informationen über Einreise, Arbeitsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft und an Personen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.

1

Das SECO unterstützt die rückwanderungswilligen Schweizer Staatsangehörigen bei ihrer Arbeitssuche und koordiniert die Bemühungen der Arbeitsämter bei der Vermittlung schweizerischer Rückwanderer aus dem Ausland.

2

2bis Der Bund kann die Suche nach Auslandstellen mit weiteren Massnahmen unterstützen.

Art. 35 Abs. 3 Bst. j Folgende Stellen dürfen mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen:

3

j.

das EDA;

6. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197728 Art. 1 Abs. 3 Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach Bundesgesetz vom ...29 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland, die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen30 des Bundes.

3

27 28 29 30

SR 823.11 SR 851.1 SR ...; BBl 2014 1975 SR 142.31, 855.1

2003

Auslandschweizergesetz

2004