.212

#ST#

B otsch a f t des

Bundesrathe.... an die h Bundesversammlung, betreffend die Juden im .Danton Aargau.

(Vom 17. Juli 1863.)

Tit. l Unterm 24. September 1856 hat die Bundesversammlung na.l.solSenden Besehluss gefasst :

,, D i e B u n d esv er sa m m l u n g ,,der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

,,nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes über die Rechts,,verhältnisse der schweizerischen Jsraeliten, vom 26. März 1856, ,,in Betraehtnng : ,,dass naeh Art. 48 der Bundesversassung die Kautone in der Ge..sezgebung über die Verhältnisse der nicht kantonsangehorigen Jsraeliten ,unabhängig sind, so weit dadurch nicht Rechte angetastet werden, die allen ,,Sehweizern ohne Unterschied der Konsession durch die Bundesverfassung

"gewährleistet sind .

,,dass hinsichtlieh der gegenwärtig bestehenden Ausnahmsgeseze. der ..Kantone über d.e Jsraeliten die Artikel 29 und 42 der Bundesverfassung "anzuwenden sind, in dem Sinne, dass den sehweizeriseheu Jsraeliten ,,gleieh wie andern Schweizerbürgern das Recht des freien Kauss und ,,Verkaufs der im Art. 2.) bezeichneten Gegenstände zustehe und dieselben

213 ,,zur Ausübung der politischen Rechte im Heimats ^ , beziehungsweise im ^Riederlassungskauton befugt feien .

,,beschliesst : .,Der Bundesrath ist beauftragt, bei vorkommenden Fallen der Bnn,,desverfassu..g in. Siune der vorangehenden Er.vägun^en Vollziehung zu ^erschaffend .

Es ist nicht ohne Jnteresse , zu sehen , wie dieser Bundesbeschluß entstanden ist.

Es war nämlich die Regierung des Kantons Aargau, welche unterm 1.). April 1^4.) schon die Regierung .v.^n Luzexn anklagte, dass die^ selbe, entgegen der ansdrüklh.hen Vorschrift des Art. .....) der BundesVerfassung, die aarga..ischen Jsraelit.^u von den luzernischen Markten aus^ schliesse.

Ebenso war es abermals die Regierung des Kautons Aargau, welche unterm 21. September 1854 die Regierung des Kantons Zürich bei den ...^undesbehorden verklagte, d.^ss in dem neu erlassenen züreherisehen geseze betreffend den Markt- und Haustrverkehr, Beschränkungen der Rechte der aarganischen Jsraeliten enthalten seien.

Bei Anlass der Behandlung dieser teztern Beschwerde wurde dann im h. Ständerath eine Motion ...rossnet,^ dahin lautende ,,Der Bundesrath wird eingeladen , Berieht üb.^r die gegen,,wärtig in den einzelnen Kautonen bestehenden Beschränkungen ,,.^er Rechte der Juden zu erstatten , und damit gleichzeitig An,, träge zu verbinden, ob und in wie weit derartige Beschränkung ,,gen, als unt der Bundesverfassung im Widerspruehe stehend, auf,,zuhe^en sei^n.^ Zufolge dieser Motion n^aehte der Bundesrath .^ie nothigen Erhebungen über die Rechte der Jsraeliten in den ..^chweizerkantonen, und .^s führte diess .^ann sehliesslieh zu dem hievox zitirten Besehlusse der h. Bundesversamnilung.

Dieseln Besehlusse fügten .sieh ohne Weiteres sämmtliehe eidgen^ssisehe Stände, mit Ausnahme des Kantons .^largan, dnreh dessen Beschwerden derselbe provozirt worden war.

Da indessen die Angelegenheit. bei den Behorden des Kantons Aargan anhängig war und eine umfa.ss.endere Regulirung der Verhältnisse der dortigen Jsraeliten versteht w.^rde , so enthielt sich der Bundesrath vor der Hand jedes Drängens gegenüber Aargau. Wirklich ^vnrde endlich unterm l.^. Mai 18^.2 ein ,, Gesez über Organisation der israelitischen Gemeinden ^...s Kantons^ erlassen, welches den Anforderungen des Bundesbesehlusses vom ^4. Septeu.be^

I85.^ Genüge leistete und zugleich aneh deni Bundesgesez über ^ie H^i^

nmtlosigkeit zu genügen suchte.

Bund^blatt. Jahrg. ^v. Bd. ^1.

.1^

214 Gegen dieses Gesez erhob sich jedoch eine Bewegung, welche zu ei^er Volksabstimmung über dasselbe führte, die am 1l. November ^862 statt-

fand, und wobei von 34,435 Stimmen 26,702 für eine ganzliche Abanderung des Gesezes sieh ausgesprochen haben.

Es langten hieraus Beschwerden der israelitischen Gemeinden Oberendingen und Leugnan an den Bundesrath, und dieser wendete sich dann mit Schreiben vom l l. Februar 1863 au die Regierung von Aargau und bemerkte ihr, dass der Bundesrath darauf bestehen müsse, dass das neu ^. erlassende Gese^ dem Bundesbeschluße vom ...4. September 18^.6 in allen Theilen genau nachkomme, dagegen wäre er mit Rülsieht auf die politische ^itnatiou des Kantons geneigt , mit der Forderung gehöriger Einbürgerung der aargauischen Jsraeliten in dortige Gemeinden bis auf Weiteres zuzuwarten. Troz dieser bestimmten Forderung des Bundesrathes, welche die Regierung des Kantons Aargau ihren. Grossen Rathe dringend zur Berechtigung empfahl, erliess dieser unterm 27. Jnni l 863 ein neues Gese^, welkes das vom Bundesrath gestellte Beehren unberükstchtigt liess. dieses nene Gesez hob im Art. 1 das frühere Gesez auch in der Begehung aus, dass die im leztern den Jsraeliten eingeräumte Berechtigung zur Ausübung der politischen Reehle in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten gestrichen wurde.

^ie Regierung hatte zwar einen Artikel vorgeschlagen, welcher diese Rechte gewähren wollte. allein derselbe wurde vom Grossen Rathe iu doppelter Abstimmung ausdrüklich verworfen, wogegen sich zwar 63 Mitglieder ..u Protokoll verwahrten ^..er Bundesrath forderte aus die Rachricht dieses Grossrathsbesehlusses vou der Regierung des Kantons Aargan sofort nähern Berieht ein, welcher von dieser mit Schreiben vom 5. Juli 1863 erstattet wurde. Mit dieser Berichterstattung verband die Regierung solgendeu Wunsch .

Rollten ^ie,^ so sehreibt sie, ., sieh indessen nach frühern ^Andeutungen bewegen finden müssen, der Vorstellung der aar,,ganisehen Jsraeliten, den^ neuen Ges...^eserlasse gegenüber, weitere ^^olge ^u geben nn^ vou.^ Standpunkte des Bundes aus ^chluss,,nah^nen in der ...^aehe ^u fassen oder ^u veranlassen , so müssten ,,wir .^.ochdieselben angelegentlieh ^ersuehen , doch uicht uber die ,,^onse^uenzen des Bundesbeschlusses vom ^4. Herbstn^nat l 856, ,, -- ^vie ^ie solche iu Jhrem Reseripte vom 1l. Hvrnnng selbst ,,und einverständlieh mit uns anerkannt haben, -^ hinauszugehen, ,,sondern hiebei der politisehen Lage unseres Kantons, der schwie^rigen ...^timmnng unserer Bevolk^rung iu dieser ^rage ins^eson,,dere , und selbst der Stellung der lediglieh an jenen.. Bundes-

,,beschlusse festhaltenden Minderheit des Grossen Rathes billige

,,Reehnung zu tragen.^

215 Mittlerweile langten aber auch no^.h zwei Beschwerden gegen jenen Grossrathsbeschluss ein : Die eine, Ramens der schweizerischen Jsraeiiten in Eudingen^ und .Lengnau , unterzeichnet . Dr. Kaiserling , Dr. Bloch , ^David Wpler, Markus Dreisus, Jakob Groeu..r und Daniel Guggenheim in Baden,

und datirt vom 2. Juli 1863, schließt mit sorgendem Vetitum : ,,Der Bundesrath moge :

,,1) uns in unsern von Bundes wegen garantirteu Rechten gegen.,über dem vom aargauisehen Grosseu Rathe am 27. Juni .,d. J. erlassenen Geseze sehnten nnd dieselben wahren, ,,2) dafür besorgt sein, dass den schweizerischen Jsraeliten das .^Bürgerrecht in seinem ganzen Umfange eingeräumt werde; ,,3) dahin verfügen, dass das am 27. Juni zum Beschluss erhobene ..Gesez nicht in Krast gese^t werde. ^ . Die andere Beschwerde,^ von Gnstav Michael Dreisuss von Oberendingen. wohnhast in Biel, d. d. 3. Juli 1863, enthält folgende z.^ei Begehren : .,Die den aargauischen Jsraeliten durch das Gesez des Kan^

,,tons .^.largau vom 15. Mai 1862 eingeräumten Befugnisse als

,,Kantous - und Ortsbürger für unautaftl.ar und jeden auf Ent..

,,ziehnng oder Schmälerung dieser Befugnisse gerichteten Beschluss, .,gleiel^iel ol^ er dur.h Volksabfti.umuug oder durch den hohen ..Grossen Rath oder andere Organe des Kantons .^largau ..gesasst werde , fu.r unvereinbar mit der Verfassung des Bundes

,,un^ des Kautons und daher für nichtig und folgenlos zu erklä-

,,ren, und demgemäss gegen die Vollzieh.ing des in ^weiter Be,,rathung vom 27. Juni 1863 beschlossenen Gese^s, betreffend ,.die ossentlichen Rechtsverhältnisse der aargauischen Jsraeliten, in ,,geeigneter Weise einzuschreiten , ,,eventuell : ^,die kompetenten Behorden des Kantons ^largau anzuweisen, ,,deu Vetenten als Kautousbürger anzuerkennen und demselben ,,ein bestimmtes ^rtsbürgerreeht in irgend einer der bestehenden ^rtsbürgergemeinden des Kautons ^largau^ ^um ^weke der ^lus-

,,übung der politischen Rechte unter volliger Gleichstellung mit den

,,ehristlichen Kantons- und ...^rtsbürgern in allen nicht kirchlichen ^Angelegenheiten zu verschassen .^ Bei dieser Sachlage glaubten ^ir, nachdem. die Dazwischenkuust des Buudesrathes bei den aargauiseheu Behorden den gewünschten Erfolg ni.^t gehabt, vielmehr der Gross.e Rath jenes Kautons fich mit dem Beschluss vo.m 24. September t 856 in osfenbareu Widerspruch gesezt hatte, Jhuen von der Lage dieser Angelegenheit Mittheilung machen zu sollen.

..2l6 Es schien nämlich dem Bundesrath angemessen^ dass die Bundesver..

sammlung selbst unter obwaltenden Umstanden gegenüber der gegebenden Behörde ^es Kantons Aargau ihre bestimmte Wilieusmeinun.^ ausspreche.

Der .Bundesrath geht von .^er Ansieht ans, dass der h. ^taüd Aargau allen Ernstes einzu.aden sei, dem gewissermaßen von ihn. selbst provozirten und nach reislh.her Ueberlegung gesagten Bundesbesehlnss vom 24. September l 856 nachzukommen.

Es scheint, dass der Grosse Rath des Kantons Aargau von der Anficht ausgegangen sei, dass ^ie aarganisehen Jsraeliten weder als Schweizer.^ bürger, noch als Bürger des Kantons Aargau betrachtet werden konnen.

Was diese ledere ^rage anbetrisst, ob die aargauischen Jsraeliten wirklich das volle aargauisehe Kantonsbürgerreeht bestzen , so nimmt der Bundesrath keinen Austand , den Behörden des Kantons Aargan ..uzugestehen, solches in ^weiset zu ziehen und bis zu einer rechtsgültigen Eutscheidun^ der kompetenten Bnndesbehorden ihnen zu gestatten . den aargauischen Jsraelilen alle diejenigen Rechte zu verweigern, u^elche von dem Besize des vollen aargauischen Kantonsbürgerreehtes abhängig sind.

Was dagegen die erstere ^rage anbetrifft, ob neulich die aargauischen Jsraeliten S c h w e i f e r b ü r g er seien, so kann der Bundesrath das Recht, hierüber endgü.tig zu entscheiden, den aargau.s.hen Behörden allein nicht zugestehen, sondern es stnd nur ^ie Bundesbehorden in der Lage, über diese ^rage endgültig entscheiden ^u konneu.

Die Bnndesbehörden haben aber daruber, ^vie Eingangs bemerkt, wiederholt und bestimmt entschieden, und zwar zu Gunsten jener Jsra..liten. .^hatsaeh.. ist, dass dieselben keinem andern ^ande ang...horen, nnd dass die belrefsenden israeli^ tischen Familien se^it mehr als 200 Jahren in. Gebiete des Kantons

Aargau^ ansässig sind.

Gesezt aber auch, es käme denselben^ einstweilen nur die Qualität aargauiseher L a n d s a s s e n zu, so konnten ihnen nm desswillen von den aargauischen Behörden alle diejenigen Rechte nicht vorenthalten werden, welche allen Schweizern dnrch die Bundesverfassung zugesichert sind. Bis auher hat kein einziger ...^ehwei^erkanton den Laudsassen diese Rechte verweigert, und der Bundesrath hat in vorkommenden Fällen stets in diesem ^..inne entschieden.

Er kann den Kanton Aargau um so weniger von dieser Verpslieh-

tung dispensiren, als derselbe durch eigene Schuld die definitive Regulirung der Bürgerreehtsverhältnisse seiner Jsraeliten bis ^ahtn verzogert hat, und als er selbst es war, der in den Eingangs genannten Beschwerden stets den ^az ausstellte und festhielt, .^ass die aargauischen Jsraeliten S c h w e i ^ e r b ü r g e r seien und ihnen demnach alle jene Rechte eingeräumt werden messen, welche die Bundesverfassung den ^ch^ve^erbürgern ga^ rantirt.

2l7 Jn dieser erstern Richtung stellt daher der Bundesrath den A n t r a g , die h. Bundesversammlung wolle beschlossen .

,,Der Bundesrath wird eingeladen, gemäss dem Besehlnsse der Bnndes,,versammlnug vom 24. September 1856, die Vollziehung des aargani,,sche.. Gesezes vom 27. Jnni 1863, so weit es mit jenem Beschlösse .,im Widerspruch^ st...hl, zu sistiren und darüber zu wachen, dass der Kanton ,, Aargau den daselbst sesshasten schweizerischen Jsraeliten die Ausübung ,,der politischen Rechte in eidgeubssis.hen und kantonalen Angelegenheiten .,nicht länger vorenthalte.^ Ohne über die ^oll^iehuugsmassregeln sich hier schon weiter auszusprechen, glaubt der Bundesrath, wenigstens das andeuten zu sollen, dass er fortan aile diejenigen eidgenossisehen und kantonalen Abstimmungen im Kanton Aargau, welche mit widerrechtlichem Ausschluß jeuer Jsraeliten vorgenommen werden sollten , auf Besehwerde hin kassiren , so wie, dass er im Fexnern gegen alle Versuche, das Stimmxeeht ...en Jsraeliten zu behindern, die volle Strenge der ...^trafgese.^e, namentlich der Art. 46 u. sf.

des Bundesgeseze.^ über das Buudesstrasrecht der schweizerischen Eidgenofsenschast i^ Anwendung bringen würde. Der Bundesrath bemerkt dabei, dass es den aarganischen Behoben üb..rlafsen bleiben mag, ob sie noch besondere g^se.^liche Forschriften üb...r die Ansnbnng dieser politischen Rechte erlassen wollen, was übrigen.^ l^em Bundesrathe, wie er der Regierung von Aargau sehon angedeutet hat, nicht nothig zu sein seheiut.

Di.^ gegenwärtige Sachlage lässt es ab..r alsdann wünschbar erscheinen , dass auch die Kartons- und Ge^nei^.debürgerrechts^^erhallnisse der aargauisehen Jsraeliten einmal ins Klare gese^t werden. Der Bundesrath wird zwar^ da diese Seite der Frage nicht als dringlieh bezeichnet werden kann, auch in Zukunft in dieser .Angelegenheit diejenigen Rüksichten beobachten, welche die politische ..Situation des Kautous Aargau als wü^.schbar erscheinen lassen dürste. Dagegen glaubt er, alle diejenigen Massregeln .^hne weitere Zogexnng anordnen zu sollen, welche geeignet sind, die reehtiiehe Sachlage, so weit sie die K a n t o u sbürgerreehtsVerhältnisse betrifft, klar zu machen. .^r gedachte somit, die Behorden des Kantons Aargau aufzufordern, eine bestimmte Erklärung abzugeben, ob sie in Gemässheit des Bundesgefezes über die
Heimatlosigkeit die aargauisehen Jsraeliten als .^antonsangehorige anerkennen wollen. Sofern leztexe von den aargauis.h^n Behörden bestritten werden sollte, so würde der Bundesrath nähere Untersuchung einleiten und dies.^ Angelegenheit ganz auf dem durch das Bnndesgesez vom 3. Dezember l 850 vorgefchriebenen Wege bereinigen lassen.

Der Bundesrath beantragt daher folgenden zweiten Bes^luss : ,,Der Bundesrath wird ferner eingeladen, in Gemässheit des Bundes,,gesezes über die Heimatlosigkeit vom 3. Dezember 1850, die ^rage^ ,,der Einbürgerung der aarganiseheu Jsxaeliten im Auge zu behalten.^

2l8 Dagegen findet sieh der ..Bundesrath nicht veranlasst, dem von den schweizerischen Jsraeliten in Ober-Endiugen u.^d Lengnau unter Ziffer 3 ^stellten Begehren, womit theilweis^ aueh das Gesuch des G. M. Drei.^ fuss übereinstimmt, dass nämlich das am 27. Juni 18^3 erlassene Gesez ^,icht in Krast gesezt wer^.e, in seinem vollen Umfange zu entsprechen, da ..^s in demjenigen, was es sonst positiv enthält, mit den Bundesbeschlüßen

nicht im Widerspruehe stellt, und einzig gegenüber dem Art. l die Bm.desschlussnahmen zu wahren sind.

Jn Zusammenfassung des Gesagten gibt sich der Bundesratl.. die Ehre, Jhnen folgenden Beschlnss a n t r a g vorzulegen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s e h w e i z e r i s . . h e n E i d g e n o s s e n schast, nach Einsichtnahme einer Botsehast des Bundesrathes vom 17. Jnli

.t863,

beschließt.

1.

Der Bundesrath wird eingeladen, gemäss dem Besehlusse der Bnndesversammlun^ vom 24. September 1856, ^ie Vollziehung ...es aarganisehen Gesezes vom 27. Juni 1863, so .weit es mit jenem Beschlösse im Widerspruche steht, zu sistiren und darüber zu wachen, dass der Kanton Aargan den daselbst sesshaste.. schweizerischen Jsraeliten die Ausübung der politischen Rechte in ^dgenösstsehen und kantonalen Angelegenheiten nicht länger vorenthalte.

2. Der Bundesrath wird serner eingeladen . in Gemässheit des Bundesgesezes über die Heimatlosigkeit vom 3. Dezember t 850, die ^rage der Einbürgerung der aarganischen Jsraeliteu im Auge zu behalten.

Bei diesem Anlasse erneuern wir Jhnen, T^t., die Verfichernng vollkommender Hochachtung.

Bern, den t7. Jnli 1863.

Jm Ram..n des schweizerischen Bundesrathes,

Der V i z e p r ä s i d e n t .

^r. .^. Dubs.

Der Kauzler der Eidgenossens.hast .

Schieß.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^ ^ .

^ .

^ ^ ^ .

^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Juden im Kanton Aargau. (Vom 17. Juli 1863.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1863

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.07.1863

Date Data Seite

212-218

Page Pagina Ref. No

10 004 135

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.