Erklärung der Schweiz über ihre Teilnahme an der als European Research Infrastructure Consortium (ERIC) konzipierten europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS)

1. Die Schweiz, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, erklärt im Hinblick auf ihren Antrag auf Teilnahme an der europäischen Spallationsneutronenquelle (ESS) Folgendes: (a) Die ESS besitzt nach den schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechtspersönlichkeit sowie Rechts- und Geschäftsfähigkeit gemäss Artikel 7(1) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 20091 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates vom 2. Dezember 20132; (b) Die Teilnahme der Schweiz an der ESS unterliegt Vorschriften, die in Anwendung von Artikel 15 der ERIC-Verordnung bestimmt werden.

2. Die Schweiz gewährt der ESS eine Behandlung gemäss: (a) Artikel 5(1)(d) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009, unter Berücksichtigung der in einer Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des ESS festgelegten Grenzen und Bedingungen; und (b) Artikel 7(3) der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

3. Diese Erklärung bindet die Schweiz für die gesamte Dauer ihrer Teilnahme an der ESS.

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ABl. L 206, 8.8.2009, S. 1.

ABl. L 326, 6.12.2013 S. 1

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Erklärung der Schweiz über ihre Teilnahme an der als European Research Infrastructure Consortium konzipierten europäischen Spallationsneutronenquelle

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