Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Martin Thomas Wimmer, geb. 8. Dezember 1966, deutscher Staatsangehöriger, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt: 1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 82 ff., 90 ff.

und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

22. Juli 2014

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2014-1821

5707