Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Personalfürsorgestiftungen) (ZGB) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 89a Abs. 6 Einleitungssatz und Ziff. 2, Abs. 7 und 8 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19934 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über: 6

2.

die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1),

Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten nur die folgenden Bestimmungen des BVG über:

7

1.

die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1),

Minderheit (Pezzatti, Borer, Bortoluzzi, Cassis, Clottu, de Courten, Moret, Parmelin, Stahl, Stolz) Streichen

1 2 3 4 5

BBl 2014 6143 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 210 SR 831.42 SR 831.40

2014-1557

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Personalfürsorgestiftungen)

2.

die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),

3.

die Verantwortlichkeit (Art. 52),

4.

die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a bis d und g, Abs. 2 und 3),

5.

die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

6.

die Gesamtliquidation (Art. 53c),

7.

die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61­62a und 64­64b),

8.

die Rechtspflege (Art. 73 und 74),

9.

die Strafbestimmungen (Art. 75­79),

10. die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).

Für Stiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:

8

1.

sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind;

2.

über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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