Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2015

Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG) Änderung vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. November 20131, beschliesst: I Das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20052 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 Es gilt für Vernehmlassungsverfahren, die vom Bundesrat, von einem Departement, der Bundeskanzlei, einer Einheit der Bundesverwaltung oder einer parlamentarischen Kommission eröffnet werden.

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Art. 3 1

Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

Ein Vernehmlassungsverfahren findet statt bei der Vorbereitung von: a.

Verfassungsänderungen;

b.

Gesetzesvorlagen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung;

c.

völkerrechtlichen Verträgen, die nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem Referendum unterliegen oder wesentliche Interessen der Kantone betreffen;

d.

Verordnungen und anderen Vorhaben, die von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind;

e.

Verordnungen und anderen Vorhaben, die nicht unter Buchstabe d fallen, aber einzelne oder alle Kantone in erheblichem Mass betreffen oder in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden.

Eine Vernehmlassung kann auch bei Vorhaben durchgeführt werden, die keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

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1 2

BBl 2013 8875 SR 172.061

2012-1801

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Vernehmlassungsgesetz

Art. 3a 1

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Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren

Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn: a.

das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft; oder

b.

keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind, insbesondere weil über den Gegenstand des Vorhabens bereits eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist.

Der Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren muss sachlich begründet werden.

Art. 4 Abs. 2 Bst. a und e 2

Zur Stellungnahme eingeladen werden: a.

die Kantonsregierungen;

e.

die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen und weiteren Kreise.

Art. 5

Eröffnung

Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Bundesverwaltung ausgehen, werden eröffnet:

1

a.

vom Bundesrat bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1;

b.

vom zuständigen Departement oder von der Bundeskanzlei bei Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 2;

c.

von der zuständigen Einheit der zentralen oder der dezentralen Bundesverwaltung, wenn sie zur Rechtsetzung befugt ist.

Vernehmlassungsverfahren zu Vorhaben, die von der Bundesversammlung ausgehen, werden von der zuständigen parlamentarischen Kommission eröffnet.

2

Die Bundeskanzlei koordiniert die Vernehmlassungen. Sie gibt jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens öffentlich bekannt und gibt dabei die Vernehmlassungsfrist und die Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen an.

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Art. 6

Durchführung

Die für die Eröffnung der Vernehmlassung zuständige Behörde bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor, führt es durch, stellt die Vernehmlassungsergebnisse zusammen und wertet sie aus. Eröffnet der Bundesrat eine Vernehmlassung, so erfüllt diese Aufgaben das zuständige Departement.

1

Parlamentarische Kommissionen können für die Vorbereitung der Vernehmlassungen und für die Zusammenstellung der Ergebnisse Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen.

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Vernehmlassungsgesetz

Art. 7

Form und Frist

Die Vernehmlassungsunterlagen werden in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Vernehmlassungen ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden, wenn die nötigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.

1

Die für die Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens zuständige Behörde kann die interessierten Kreise zusätzlich zu Sitzungen einladen. Diese sind zu protokollieren.

2

Die Vernehmlassungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Sie wird unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Die Mindestfrist verlängert sich bei einer Vernehmlassung:

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a.

welche die Zeit vom 15. Juli bis zum 15. August umfasst: um drei Wochen;

b.

welche die Zeit von Weihnachten und Neujahr umfasst: um zwei Wochen;

c.

welche die Ostertage umfasst: um eine Woche.

Duldet das Vorhaben keinen Aufschub, so kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist gegenüber den Vernehmlassungsadressaten sachlich zu begründen.

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Art. 8 Abs. 2 2

Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden in einem Bericht zusammengefasst.

Art. 9 Abs. 1 1

Öffentlich zugänglich sind: a.

die Vernehmlassungsunterlagen sowie alle Dokumente, Stellungnahmen oder Gutachten, die im erläuternden Bericht erwähnt werden;

b.

nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist: die Stellungnahmen und gegebenenfalls das Protokoll der Sitzungen nach Artikel 7 Absatz 2;

c.

nach der Kenntnisnahme durch die eröffnende Behörde: der Ergebnisbericht (Art. 8 Abs. 2).

Art. 10 Aufgehoben

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Vernehmlassungsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 26. September 2014

Nationalrat, 26. September 2014

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 20143 Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2015

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BBl 2014 7267

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