Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2015

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten über die europäischen Satellitennavigationsprogramme vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20132, beschliesst:

Art. 1 1 Das Kooperationsabkommen vom 18. Dezember 20133 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Kooperationsabkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19964 wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.

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SR 101 BBl 2014 357 SR 0.741.826.8 SR 946.202

2013-2361

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Genehmigung und Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogrammme. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemäss Anhang.

Ständerat, 26. September 2014

Nationalrat, 26. September 2014

Der Präsident: Hannes Germann Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 7. Oktober 20145 Ablauf der Referendumsfrist: 15. Januar 2015

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Genehmigung und Umsetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogrammme. BB

Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses Das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19966 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG) Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.

Art. 2 Abs. 2bis 2bis Er bestimmt zudem, welche strategischen Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind, diesem Gesetz unterstellt werden.

Art. 3 Bst. cbis In diesem Gesetz bedeuten: cbis. strategische Güter: Güter, die Bestandteil einer kritischen Infrastruktur sind; Art. 6 Abs. 1bis 1bis Bewilligungen werden zudem verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass mit der beantragten Tätigkeit:

a.

terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden könnten;

b.

internationale kritische Infrastrukturen, an denen die Schweiz beteiligt ist, gefährdet werden könnten.

Art. 22 Abs. 2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung kann die Listen nachführen, die der Bundesrat in Ausführung von Artikel 2 Absätze 1­2bis und von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b festlegt.

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SR 946.202

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