Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) teilt die Eidgenössische Steuerverwaltung folgendes mit: Gemäss Artikel 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-NL; SR 0.672.963.61) und Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Belastingdienst, Central Liaison Office Almelo, Stationsstraat 5, 7607 GX Almelo, Niederlande, Amtshilfe betreffend Azmeriah Overseas Inc., Panama, letzte bekannte Adresse: c/o Claver SA, Rue de la croix d'or 7, 1204 Genève.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Belastingdienst, Central Liaison Office Almelo, Stationsstraat 5, 7607 GX Almelo, Niederlande, folgende von der Pictet und Cie. edierten Informationen betreffend Azmeriah Overseas Inc., Panama, letzte bekannte Adresse: c/o Claver SA, Rue de la croix d'or 7, 1204 Genève: [...]

Informationen, die nicht amtshilfefähig sind und nicht ausgesondert werden können, wurden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geschwärzt.

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird den Belastingdienst, Central Liaison Office Almelo, Stationsstraat 5, 7607 GX Almelo, Niederlande, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Azmeriah Overseas Inc., Panama, letzte bekannte Adresse: c/o Claver SA, Rue de la croix d'or 7, 1204 Genève, für den im Ersuchen vom 19. Juni 2013 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die edierten Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen vom 26. Februar 2010 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Zu eröffnen (im Bundesblatt): Azmeriah Overseas Inc., Panama, letzte bekannte Adresse: c/o Claver SA, Rue de la croix d'or 7, 1204 Genève

2014-1811

5683

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]).

Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

22. Juli 2014

5684

Eidgenössische Steuerverwaltung