Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20131, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Art. 366a Systematische Nutzung der Versichertennummer

Die Behörden, die online Daten in das Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) eintragen oder daraus abfragen, sind berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Erfüllung ihrer registerrechtlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. Die Suchanfrage nach einer Person in der Datenbank «Unique Personal Identifier Database» (UPI) der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) wird aus VOSTRA gestartet.

1

Die Verwendung der Versichertennummer in VOSTRA erfolgt nur zu folgenden registerinternen Zwecken: 2

a.

zur Identifizierung von Personen vor der Eintragung und der Abfrage von Daten;

b.

zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken, in denen die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels Versichertennummer eine formell-gesetzliche Grundlage besteht.

Die Versichertennummer ist nur für die an VOSTRA angeschlossenen Behörden einsehbar und wird anderen Behörden und Privaten nicht bekanntgegeben. Sie erscheint nicht auf den Strafregisterauszügen.

3

1 2 3

BBl 2014 303 SR 311.0 SR 831.10

2013-0539

347

Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. BG

Die für das Register zuständige Stelle des Bundes überprüft periodisch die Richtigkeit sämtlicher in VOSTRA erfassten Versichertennummern und der dazugehörigen Identifikationsdaten. Sie nutzt dazu die von der ZAS zur Verfügung gestellten Webservices.

4

Art. 367 Abs. 2ter­2quinquies Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 365 Absatz 2 Buchstaben n­p erwähnten Zwecken laufend die folgenden neu in VOSTRA registrierten Daten von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee: 2ter

a.

Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens;

b.

freiheitsentziehende Massnahmen;

c.

Entscheide über Nichtbewährung.

2quater

Aufgehoben

Die Meldung nach Absatz 2ter erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinformationssystem der Armee (PISA) und VOSTRA. Die Bearbeitung der Daten nach Absatz 2ter erfolgt vollautomatisch und unter Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG4.

2quinquies

Schlussbestimmung der Änderung vom ...5 Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom ... weisen die zuständigen Behörden den in VOSTRA registrierten Personen die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG6 zu und sorgen dafür, dass die direkte Suchanfrage an die UPI-Datenbank (Art. 366a Abs. 1) aus VOSTRA gestartet werden kann.

2. Strafprozessordnung7 Art. 75 Abs. 3bis 3bis Die Verfahrensleitung informiert den Führungsstab der Armee über hängige Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnten.

4 5 6 7

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SR 831.10 AS ...; BBl 2014 347 SR 831.10 SR 312.0

Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. BG

3. Militärgesetz vom 3. Februar 19958 Art. 113

Persönliche Waffe

Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:

1

a.

sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;

b.

sie die persönliche Waffe missbrauchen könnten;

c.

die persönliche Waffe durch Dritte missbraucht werden könnte.

Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem oder der Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.

2

3

4

Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen: a.

vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;

b.

nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;

c.

bevor dem oder der Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.

Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person: a.

polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;

b.

in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;

c.

Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;

d.

die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.

Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:

5

8

a.

die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;

b.

Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;

c.

Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;

d.

bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;

SR 510.10

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Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. BG

e.

die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.

Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 19­21 des Bundesgesetzes vom 21. März 19979 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so können die beiden Verfahren vereinigt werden.

6

Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärzte und Ärztinnen sowie Psychologen und Psychologinnen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.

7

Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.

8

4. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200810 über die militärischen Informationssysteme Art. 14 Abs. 1 Bst. ebis und h Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:

1

ebis. Daten aus Strafverfahren gegen Angehörige der Armee und Stellungspflichtige sowie Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199511 (MG), sofern ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die betroffene Person sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte; h.

Daten über die Abgabe und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe.

Art. 16 Abs. 3 Bst. e und 3bis 3

Er gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt: e.

9 10 11

350

der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden: den Entscheid über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe sowie den Entscheid über deren Abnahme oder deren Entzug.

SR 120 SR 510.91 SR 510.10

Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. BG

3bis Die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 3 Buchstabe e an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 199712 (WG) erfolgt über das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).

Art. 17 Abs. 1 Bst. a und 4bis Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten:

1

a.

ein Entscheid über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degradation nach dem MG13 erging;

4bis Daten über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe und über die damit zusammenhängenden Umstände werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während zwanzig Jahren aufbewahrt.

Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis 2

Sanitätsdienstliche Daten sind: bbis. Daten aus Ergebnissen der Sicherheitsprüfung und über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG14, die für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit notwendig sind;

Art. 28 Abs. 2 Bst. f, 2bis und 3 Einleitungssatz 2

Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt: f.

der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden: medizinische Hinderungsgründe zur Abgabe, zur Rücknahme, zur Abnahme oder zum Entzug der persönlichen Waffe.

2bis Die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 2 Buchstabe f an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG15 erfolgt über das PSN.

Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen bekannt:

3

12 13 14 15

SR 514.54 SR 510.10 SR 510.10 SR 514.54

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Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. BG

5. Waffengesetz vom 20. Juni 199716 Art. 25a Abs. 3 Bst. f 3

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: f.

Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen.

Art. 32 Bst. b und c Der Bundesrat legt die Gebühren fest für: b.

die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen und missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände;

c.

Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Artikel 4.

Art. 32a 1

Informationssysteme

Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken: a.

Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA);

b.

Datenbank über den Erwerb von Waffen durch Personen mit Wohnsitz in einem andern Schengen-Staat (DEWS);

c.

Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA);

d.

Datenbank über die Überlassung von Waffen der Armee zu Eigentum und über Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, bei denen nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199517 ein Hinderungsgrund für den Besitz einer persönlichen Waffe besteht (DAWA);

e.

Datenbank über Markierungen zur Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren Munition (DARUE).

Die Kantone führen je ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.

2

Sie können zusätzlich zum Informationssystem nach Absatz 2 ein gemeinsames harmonisiertes Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen führen. Sie bezeichnen ein Organ, das für die Zusammenführung und Administration der Daten verantwortlich ist.

3

Die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 3 können von den Benutzern und Benutzerinnen im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage konsultiert werden.

4

16 17

352

SR 514.54 SR 510.10

Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. BG

5 Der Bund kann Massnahmen zur Harmonisierung der Informationssysteme nach den Absätzen 1­3 unterstützen.

Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Bund Finanzhilfen nach Absatz 5 ausrichtet.

6

Art. 32abis

Verwendung der Versichertennummer

Die Behörden, die online Daten in den Informationssystemen nach Artikel 32a Absätze 1­3 bearbeiten, sind berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194618 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.

1

Die Versichertennummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken verwendet, in denen die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels Versichertennummer eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, sowie zur Führung der Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstaben c und d und Absätze 2 und 3.

2

Die zuständigen Behörden melden der Zentralstelle die Versichertennummern zur Verwendung in der DEBBWA und in der DAWA.

3

Art. 32b 1

2

3

Inhalte der Datenbanken

Die DEWA und die DEWS enthalten folgende Daten: a.

Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;

b.

Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;

c.

Datum der Erfassung in der Datenbank.

Die DEBBWA enthält folgende Daten: a.

Personalien und Versichertennummer von Personen, denen Bewilligungen entzogen oder verweigert oder bei denen Waffen beschlagnahmt wurden;

b.

Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben;

c.

Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung;

d.

Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben;

e.

weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;

f.

Datum der Erfassung in der Datenbank.

Die DAWA enthält folgende Daten: a.

18

Personalien und Versichertennummer der Personen, denen beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum überlassen wurde;

SR 831.10

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Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. BG

4

5

b.

Personalien und Versichertennummer der Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen oder entzogen wurde;

c.

Personalien und Versichertennummer der Personen, denen aufgrund von Hinderungsgründen zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199519 keine Waffe abgegeben wurde;

d.

Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs;

e.

Umstände, die zur Abnahme, dem Entzug und der Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben;

f.

weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;

g.

Datum der Erfassung in der Datenbank.

Die DARUE enthält folgende Daten: a.

die Markierungsangaben nach den Artikeln 18a und 18b;

b.

weitere Kennzeichen und Referenzen des Herstellers oder der Herstellerin sowie des Importeurs oder der Importeurin;

c.

Kontaktdaten des Herstellers oder der Herstellerin, des Lieferanten oder der Lieferantin sowie des Importeurs oder der Importeurin;

d.

die Angaben der Bewilligung zum Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.

Das Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die folgenden Daten: a.

Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin und der übertragenden Person;

b.

Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;

c.

Personalien der Inhaber und Inhaberinnen eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach Artikel 25b und Angaben daraus;

d.

Personalien der Inhaber und Inhaberinnen einer Waffentragbewilligung nach Artikel 27 und Angaben daraus.

Das harmonisierte Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 3 enthält folgende Daten:

6

a.

Personalien des Erwerbers oder der Erwerberin;

b.

Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Datum der Übertragung;

c.

Personalien der Inhaber und Inhaberinnen eines Europäischen Feuerwaffenpass nach Artikel 25b und Angaben daraus;

19

354

SR 510.10

Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. BG

d.

Personalien der Inhaber und Inhaberinnen einer Waffentragbewilligung nach Artikel 27 und Angaben daraus.

Die Informationssysteme nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 dürfen auch die Versichertennummer enthalten.

7

Art. 32c

Bekanntgabe von Daten

Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der DARUE können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:

1

a.

den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;

b.

weiteren Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie den für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörden;

c.

den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den EUROPOL- und INTERPOL-Stellen.

Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DARUE können den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone sowie den Zollbehörden mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

2

Sämtliche Daten der DEBBWA können den zuständigen Stellen der Militärverwaltung mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

3

Die Zentralstelle meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung unverzüglich neu in der DEBBWA eingetragene Angehörige der Armee und Stellungspflichtige, denen eine Bewilligung entzogen oder verweigert oder bei denen eine Waffe beschlagnahmt wurde. Die Meldung an das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) erfolgt im automatisierten Verfahren.

4

Die Zentralstelle meldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons unverzüglich neu in der DAWA eingetragene Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde. Die Meldung an das Informationssystem des zuständigen Wohnsitzkantons nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 erfolgt im automatisierten Verfahren.

5

Die Daten der DEWS müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden.

6

7 Die Daten des Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 3 können den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone, fedpol sowie den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

Der Bundesrat regelt den Umfang der Bekanntgabe von Daten an die Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Kontrolle, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten.

8

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Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen. BG

Art. 32j Abs. 2 2

Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung melden der Zentralstelle: a.

die Identität und die Versichertennummer von Personen, denen beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum überlassen wurde, sowie die Waffenart und die Waffennummer;

b.

die Identität und die Versichertennummer von Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde.

Art. 34 Abs. 1 Bst. ibis 1

Mit Busse wird bestraft, wer: ibis. vorsätzlich seiner Meldepflicht nach Artikel 42b Absatz 1 nicht nachkommt;

Art. 36 Abs. 2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durchfuhr im Reiseverkehr und beim Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.

2

Art. 42b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes bereits im Besitz einer Feuerwaffe ist, muss diese innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons anmelden, wenn die Feuerwaffe noch in keinem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist.

1

Wird eine Feuerwaffe, die unter Verletzung des Waffenrechts erworben wurde, fristgerecht angemeldet, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden.

2

Die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons ist bei einer Meldung nach Absatz 1 nicht verpflichtet, zu prüfen, ob dem aktuellen Besitz von Feuerwaffen ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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