Bekanntmachung der Eidgenössischen Spielbankenkommission An die Hersteller, Inverkehrbringer, Aufsteller und Betreiber der automatisierten Spiele 4 Wins, Apanachi's Gold, Burning Fruits, Burning Wild, Burning Wild 2, Captain Flint, Deluxe Roulette, Hot 27, Hot Fruits, Joker Star, Joker Star 2, Lucky Seven, Magic Balls II, Magic Fruits (532-006), Oceans-World, Panda, Pharao, Red Hot Sevens, Running Joker, Super Fruits 1000, Super Liner 27 und Vampire Story: 1.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) beabsichtigt, die automatisierten Spiele 4 Wins, Apanachi's Gold, Burning Fruits, Burning Wild, Burning Wild 2, Captain Flint, Deluxe Roulette, Hot 27, Hot Fruits, Joker Star, Joker Star 2, Lucky Seven, Magic Balls II, Magic Fruits (532-006), Oceans-World, Panda, Pharao, Red Hot Sevens, Running Joker, Super Fruits 1000, Super Liner 27 und Vampire Story als Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SBG; SR 935.52) zu qualifizieren und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

2.

In Anwendung von Artikel 30a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gibt die ESBK allen Interessenten Gelegenheit, den Entwurf der beabsichtigten Verfügung mit deren Begründung bei der ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern (nach telefonischer Voranmeldung) einzusehen und dazu Einwendungen zu machen.

Personen, die sich am Verfahren als Partei beteiligen wollen, werden aufgefordert, dies der ESBK zusammen mit einer Stellungnahme mitzuteilen.

Wer von dieser Möglichkeit während der Auflagefrist keinen Gebrauch macht, ist vom weiteren Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Die ESBK setzt dazu eine Frist von 30 Tagen. Diese beginnt einen Tag nach dem Erscheinungstag dieser Publikation zu laufen.

3.

Die Parteien können verpflichtet werden, eine Vertretung zu bestellen, Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 30a Abs. 3 VwVG). Treten in der Sache mehr als 20 Personen mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die ESBK verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen (Art. 11a VwVG).

23. September 2014

2014-2443

Eidgenössische Spielbankenkommission

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