Notifikation eines Fahrzeuges Am 6. Februar 2014, um 21.40 Uhr, wurde nach dem grenzübergang SteinBad Säckingen/AG, bei der Einreise in die Schweiz, der Personenwagen der Marke Skoda Fabia, grün, Kontrollschild 2SN 6587, Chassisnummer TBMGS26Y623484503, einer Zollkontrolle unterzogen.

Halter gemäss Fahrzeugausweis: Firma KOBICA-CZ s.r.o., Ke Zdibssku 235 / D3, 250 66 Zdiby Fahrer: Smugala Miroslav, geb. 10. Mai 1975, Slowake mit Wohnsitz in der Slowakei Beifahrer: Herr Lecko Juraj, geb. 31. März 1960, Tscheche mit Wohnsitz in der Tschechei Ereignis Zollkontrolle: Bei der Revision des Fahrzeuges kamen im Kofferraum bei der Ersatzradmulde ein speziell eingebautes Versteck zum Vorschein. Sowohl Rückbank, Kofferraum und Versteck waren Heroinkontaminiert.

Die Zuständige Behörde verweigerte die Übernahme des Fahrzeuges resp. die Übernahme der hier voliegenden Angelegenheit.

Im Hinblick auf die definitive Beschlagnahmung und Vernichtung des Personenwagens wurde dieser gestützt auf Artikel 104 ZG in Verbindung mit Artikel 223a Buchstabe b ZV, vorläufig beschlagnahmt.

Gemäss unseren Informationen ist die Firma KOBICA-CZ zwischenzeitlich Konkurs gegangen. Bis heute konnte niemanden mehr zur Stellungnahme der hier vorliegenden Angelegenheit befragt werden.

Per Datum 30. September 2014 wird nun im Bundesblatt folgende Verfügung publiziert: 1.

Der Personenwagen der Marke Skoda Fabia grün, mit dem Kontrollschild 2SN 6587 (CZ), wird beschlagnahmt und nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eingezogen und vernichtet.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss Artikel 52 VwVG hat eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

2014-2489

6851

Die Beschwerdefrist steht still (Art. 22a VwVG): a.

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

30. September 2014

Eidgenössische Zollverwaltung: Oberzolldirektion, Kommando Grenzwachtkorps Fachstelle Betäubungsmittel EZV C Leiter Fachstelle BM EZV A. Trachsel

6852