Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Rui Manuel Pereira Ferdandes, geb. 18. Juli 1980, Portugal, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 27. November 2013 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2014 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von 400 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer C-6671/2013 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

6. August 2014

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2014-1993

6125