Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt

Entwurf

(Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20131, beschliesst: I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 2

Mit diesem Gesetz sollen: a.

Bundesversammlung und Bundesrat: 2. die für eine ziel- und ergebnisorientierte Führung des Bundeshaushalts erforderlichen Instrumente und Entscheidgrundlagen in die Hand bekommen;

Art. 2 Bst. bbis Dieses Gesetz gilt für: bbis. die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft; Art. 3 Abs. 7 In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.

7

Art. 19 Abs. 1 Bst. d und 4 Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus:

1

d.

1 2

die Leistungsgruppen und die Ziele der Verwaltungseinheiten.

BBl 2014 767 SR 611.0

2013-2359

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Finanzhaushaltgesetz

Inhalt und Gliederung der Finanzplanung richten sich nach den Artikeln 143 Absatz 2 und 146 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

4

Art. 29 Abs. 2 Sie kann im Rahmen der Globalbudgets (Art. 30a) Ziele von Leistungsgruppen bestimmen sowie Planungsgrössen für die Aufwände und Erträge einzelner Leistungsgruppen festlegen.

2

Art. 30 Abs. 3 3

Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach: a.

Verwaltungseinheiten;

b.

Verwendungszweck und Herkunft der Mittel.

Art. 30a

Globalbudgets

Die Verwaltungseinheiten werden im verwaltungseigenen Bereich mit Globalbudgets geführt.

1

2

Die Globalbudgets umfassen grundsätzlich: a.

den Funktionsaufwand und die Investitionsausgaben;

b.

den Funktionsertrag und die Investitionseinnahmen.

Verwaltungseinheiten mit wesentlichen Investitionen weisen die Investitionsausgaben und -einnahmen in besonderen Globalbudgets aus.

3

Eine Verwaltungseinheit darf die in den Globalbudgets bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben überschreiten, wenn sie:

4

a.

die Überschreitung innerhalb des Rechnungsjahres durch nicht budgetierte, leistungsbedingte Mehrerträge decken kann; oder

b.

die nach Artikel 32a gebildeten Reserven auflöst.

Zur Finanzierung bedeutender Einzelmassnahmen und Projekte können Kredite ausserhalb der Globalbudgets bewilligt werden.

5

Art. 32a 1

Reserven

Verwaltungseinheiten können Reserven bilden, wenn sie: a.

ihre Globalbudgets oder die nach Artikel 30a Absatz 5 bewilligten Kredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beanspruchen;

b.

die Leistungsziele im Wesentlichen erreichen und: 1. durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Leistungen einen Nettomehrertrag erzielen, oder

3

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SR 171.10

Finanzhaushaltgesetz

2.

den budgetierten Aufwand oder die budgetierten Investitionsausgaben infolge wirtschaftlicher Leistungserbringung unterschreiten.

Die Bundesversammlung beschliesst auf Antrag des Bundesrates mit der Staatsrechnung über die Bildung von Reserven.

2

Art. 35

Kreditüberschreitungen

Der Bundesversammlung sind nachträglich mit der Staatsrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten: a.

die Überschreitung von Globalbudgets nach Artikel 30a Absatz 4;

b.

folgende Aufwände, soweit sie nicht budgetiert worden sind: 1. passive Rechnungsabgrenzung, 2. Belastung durch Fremdwährungsdifferenzen oder verminderten Münzumlauf;

c.

dringliche Nachträge, die nicht mit dem nächsten Nachtrag zum Voranschlag unterbreitet werden können (Art. 34 Abs. 2).

Gliederungstitel vor Art. 38

4. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene 2. Abschnitt (Art. 42­46) Aufgehoben Art. 54 Aufgehoben Art. 63a

Evaluation des neuen Führungsmodells des Bundes

Der Bundesrat legt der Bundesversammlung spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom ... einen Evaluationsbericht zur Umsetzung und Wirksamkeit des neuen Führungsmodells des Bundes vor.

Art. 66b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die bisherigen Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20054 bleiben anwendbar auf:

1

4

a.

den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beschlossenen Voranschlag;

b.

das Entwerfen, die Unterbreitung und die Abnahme der dazu gehörenden Staatsrechnung.

SR 611.0

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Finanzhaushaltgesetz

Der Bundesrat verlängert die Ende 2015 auslaufenden Leistungsaufträge bis zum Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom ... für Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 (RVOG) mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt werden. Er kann bei der Verlängerung: 2

a.

die Leistungsaufträge an die veränderten Bedingungen anpassen;

b.

auf die in Artikel 44 Absatz 3 RVOG vorgesehene Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen verzichten.

II Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20026 Art. 143 1

Finanzplan

Der Finanzplan umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre.

Gliederung und Inhalt des Finanzplans verbinden die Aufgaben- mit der Finanzplanung (integrierter Aufgaben- und Finanzplan).

2

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung den Finanzplan zusammen mit dem Entwurf für den Voranschlag.

3

4

Die Bundesversammlung nimmt vom Finanzplan Kenntnis.

Art. 143a

Motionen zum Finanzplan

Motionen zum Finanzplan, die so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie vom Bundesrat behandelt werden können, sind mit dem Finanzplan im Rat zu behandeln.

Der Bundesrat kann beantragen, die Beschlussfassung auf die nächste Session zu verschieben.

1

Beschliesst die Bundesversammlung eine Motion zum Finanzplan, so hat der Bundesrat mit dem nächsten Finanzplan zu berichten, wie er die Motion umgesetzt hat. Weicht er bei der Umsetzung von der Motion ab, so stellt er einen begründeten Abschreibungsantrag.

2

5 6

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SR 172.010 SR 171.10

Finanzhaushaltgesetz

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19977 Art. 38a 1

Leistungsvereinbarungen

Die Departemente führen mit jährlichen Leistungsvereinbarungen: a.

die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung;

b.

die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, wenn sie keine eigene Rechnung führen.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist von der Führung mit Leistungsvereinbarung ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.

2

Führen Gruppen und Ämter Verwaltungseinheiten mit eigenem Globalbudget, so kann ihnen das Departement die Kompetenz zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit diesen Verwaltungseinheiten delegieren.

3

In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben der Verwaltungseinheiten nach Vorhaben und Leistungsgruppen gegliedert. Sie sind mit messbaren Zielen zu versehen.

4

Die Verwaltungseinheiten berichten jährlich über die Zielerreichung. Zu Beginn jeder Legislaturplanung überprüfen sie die Gliederung und die Ziele ihrer Leistungsgruppen.

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Art. 44 Aufgehoben

3. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19908 Art. 5

Laufende Prüfung

Bundesrat und Verwaltung prüfen laufend, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen.

1

Über das Ergebnis der Prüfung berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung insbesondere:

2

a.

in den Botschaften, mit denen er beantragt: 1. Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen zu beschliessen, 2. bestehende Subventionsbestimmungen zu ändern;

b.

in der Botschaft zur Staatsrechnung.

Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung nötigenfalls die Änderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen und sorgt für die erforderliche Anpassung seiner Verordnungen.

3

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SR 172.010 SR 616.1

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Finanzhaushaltgesetz

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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