zu 11.457 Parlamentarische Initiative Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2014 Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 2014

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) vom 26. Mai 20141 zur parlamentarischen Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

20. August 2014

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2014 6143

2014-1639

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die von Nationalrat Fulvio Pelli am 17. Juni 2011 eingereichte parlamentarische Initiative «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» (11.457) verlangt, dass in Artikel 89bis des Zivilgesetzbuches2 (ZGB) die Liste der Vorschriften, die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind, gekürzt wird, damit solche Stiftungen auch in Zukunft weiterbestehen können.

Redaktionell wurde Artikel 89bis ZGB am 1. Januar 2013 in Artikel 89a umbenannt.

In dessen Absatz 6 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) aufgeführt, welche für «Personalfürsorgestiftungen gelten, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind». Dabei wird nicht unterschieden zwischen Stiftungen, die reglementarische Leistungen an Anspruchsberechtigte ausrichten, und solchen, die nur Ermessensleistungen gewähren, ohne dass Begünstigte Anspruch auf solche Leistungen haben.

Am 13. Januar 2012 beschloss die SGK-N, der Initiative Folge zu geben. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates traf am 22. Mai 2012 denselben Entscheid. Im August 2012 unterbreitete das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) der Subkommission BVG der SGK-N einen Bericht, worin analysiert wurde, welche Bestimmungen des BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen angewendet werden sollen. Ziel des Berichts war die Einführung eines neuen Absatzes 7 in Artikel 89a ZGB, in dem die auf solche Wohlfahrtsfonds anwendbaren Bestimmungen aufgeführt sind. An ihrer Sitzung vom 17. Dezember 2012 erarbeitete die Subkommission BVG einen Vorentwurf zu einer Änderung von Artikel 89a BVG. Am 24. Mai 2013 stimmte die SGK-N dem Vorentwurf der Subkommission BVG zu. Das Vernehmlassungsverfahren lief vom 6. Juni bis zum 18. Oktober 2013.4 Der Vorentwurf wurde sehr positiv aufgenommen. An ihrer Sitzung vom 9. April 2014 analysierte die Subkommission BVG die Ergebnisse der Vernehmlassung.5 Sie strich in Absatz 7 Ziffer 7 den Verweis auf Artikel 64c BVG über die Kosten der Oberaufsichtskommission der beruflichen Vorsorge. Sie behielt die Bestimmungen über die Unterstellung unter die AHV in den Absätzen 6 und 7 bei. Sie verzichtete darauf, in Absatz 7 den Grundsatz der Transparenz in die Liste
der auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbaren Bestimmungen aufzunehmen. Sie behielt die Verweisung auf die steuerliche Behandlung (Abs. 7 Ziff. 10) bei, ging aber nicht auf den Vorschlag der Schweizerischen Steuerkonferenz ein, Absatz 8 mit einer Definition dieser Stiftungen im Hinblick auf die Grundsätze der Angemessenheit und Gleichbehandlung als Voraussetzung für deren Steuerbefreiung zu ergänzen.

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SR 210 SR 831.40 BBl 2013 3887 Der Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens wurde auf folgender Webseite publiziert: www.parlament.ch > Dokumentation > Berichte > Vernehmlassungen > 2013 > 11.457.

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An ihrer Sitzung vom 26. Mai 2014 stimmte die SGK-N dem Entwurf und dem Bericht einstimmig zu. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 leitete der Präsident der SGK-N beide zur Stellungnahme bis 31. August 2014 an den Bundesrat weiter.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat geht mit der SGK-N einig, dass in Artikel 89a ZGB präzisiert werden muss, welche Bestimmungen auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind. Die Besonderheiten dieser Stiftungsart ­ nämlich der fehlende reglementarische Anspruch auf Leistungen für Begünstigte sowie das Nichtvorhandensein eines Versicherungs- und eines paritätischen Finanzierungssystems ­ werden in gewissen Bestimmungen von Artikel 89a Absatz 6 ZGB nicht berücksichtigt, weshalb eine Anwendung solcher Bestimmungen auf diese Stiftungsart nicht sinnvoll oder ungeeignet ist. Ausserdem sollte den patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen angesichts ihrer praktischen Bedeutung organisatorisch und finanziell ein ausreichender Handlungsspielraum belassen werden, um ihr Weiterbestehen sicherzustellen. Die von der SGK-N vorgeschlagenen neuen Absätze 7 und 8 von Artikel 89a ZGB halten fest, welche Bestimmungen des BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds, die nur Ermessensleistungen ausrichten und deshalb nicht dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19936 (FZG) unterstellt sind, anwendbar sind. Die Liste von Artikel 89a Absatz 6 ZGB soll neu nur noch auf Stiftungen anwendbar sein, welche reglementarische Leistungen erbringen und folglich dem FZG unterstellt sind (vgl. Art. 1 Abs. 2 FZG).

Gemäss dem Entwurf der SGK-N sind folgende Bestimmungen des BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar, weil sie deren Besonderheiten Rechnung tragen und für diese Stiftungsart ebenfalls gerechtfertigt sind:

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die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1),

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die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis),

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die Verantwortlichkeit (Art. 52),

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die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a­d und g, 2 und 3), jedoch nicht des Experten im Sinne der Art. 52d und 52e,

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die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a),

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die Gesamtliquidation (Art. 53c),

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die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61­62a und 64­64b),

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die Rechtspflege (Art. 73 und 74),

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die Strafbestimmungen (Art. 75­79),

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die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).

SR 831.42

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Im Gegensatz dazu rechtfertigt sich gemäss der SGK-N die Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen des BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen nicht: ­

die Definition und die Grundsätze der beruflichen Vorsorge (Art. 1 Abs. 1 und 3)

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der versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen (Art. 1 Abs. 2, 33a und 33b),

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die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a),

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die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a),

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die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2­4),

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die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41),

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die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),

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der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und 2­5, 56a, 57 und 59),

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die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, 66 Abs. 4, 67 und 72a­72g),

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die Rückstellungen (Art. 65b),

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die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4),

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der Einkauf (Art. 79b),

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der versicherbare Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c),

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die Information der Versicherten (Art. 86b).

Im neuen Absatz 8 Ziffern 1 und 2 schlägt die SGK-N Lösungen vor, die den Besonderheiten der patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen besser angepasst sind als die Anwendung der folgenden Bestimmungen des BVG über: ­

die Teilliquidation, insbesondere das Erfordernis eines Teilliquidationsreglements (Art. 53b und 53d),

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die Vermögensverwaltung, insbesondere das Erfordernis eines Anlagereglements (Art. 71).

Der Bundesrat unterstützt den Entwurf der SGK-N im Wesentlichen. Er schliesst sich insbesondere der von der SGK-N vorgeschlagenen Bestimmung über die Teilliquidation (Abs. 8 Ziff. 2) an: Diese erlaubt nämlich eine den Besonderheiten jedes patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen angepasste Lösung, indem sie darauf verzichtet, die Ausarbeitung eines Teilliquidationsreglements zu verlangen.

Gleichzeitig wird eine Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde sichergestellt; diese hat die Kompetenz, eine dem konkreten Einzelfall angepasste Lösung zu verfügen. Um das Weiterbestehen solcher patronalen Wohlfahrtsfonds sicherzustellen, muss diesen ausreichend Flexibilität und Autonomie zugestanden und zugleich verhindert werden, dass ihre Verwaltung zu schwerfällig und kostenintensiv wird. Andererseits aber müssen diese patronalen Wohlfahrtsfonds derselben Aufsichtsbehörde unter6652

stellt werden wie die anderen Vorsorgeeinrichtungen, damit im Bereich der beruflichen Vorsorge eine umfassende Aufsicht gewährleistet ist.

Der Bundesrat unterstützt ebenfalls den Entwurf von Absatz 8 Ziffer 1 zur Vermögensverwaltung, da eine strikte Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 BVG und der Artikel 49­59 der Verordnung vom 18. April 19847 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und insbesondere das Erfordernis eines Anlagereglements sich als unverhältnismässig und als nicht auf die Besonderheiten dieser Stiftungen angepasst erweisen, da diese keine reglementarischen Leistungen an Anspruchsberechtigte ausrichten und nicht paritätisch, sondern ausschliesslich durch den Arbeitgeber finanziert sind. Die SGK-N hat ebenfalls einen Verweis auf die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1 BVG) eingefügt, und zwar sowohl in der Liste von Absatz 6 (für patronale Wohlfahrtsfonds mit reglementarischen Leistungen) wie auch in der Liste des neuen Absatzes 7 (für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen). Der Bundesrat heisst diese Einfügung gut, weil sie notwendig ist, um Missbräuchen in der Praxis vorzubeugen. Es soll verhindert werden, dass solche Stiftungen Leistungen an Personen ausrichten, die keinen Bezug zum schweizerischen System der sozialen Sicherheit haben. Das verfassungsmässige Drei-Säulen-Prinzip (Art. 111 Abs. 1 und 113 Abs. 2 Bst. a BV) schliesst in der Tat aus, dass eine Person in der zweiten Säule bei einem patronalen Wohlfahrtsfonds versichert wird, ohne zuvor in der ersten Säule versichert zu sein. Die berufliche Vorsorge, zu der patronale Wohlfahrtsfonds gehören, muss folglich eine Ergänzung zur AHV sein. Diese Bedingung ist auch hinsichtlich der Steuerbefreiung gerechtfertigt, welche für die von den Arbeitgebern an ihre Wohlfahrtsfonds überwiesenen Beträge gilt.

Der Vorentwurf8 (VE) zur Reform der Altersvorsorge 2020 sieht ferner die Ergänzung von Artikel 89a Absatz 6 Ziffern 2, 2a und 14 VE-ZGB um Bestimmungen zum Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen (Art. 13 Abs. 2 VE-BVG), zum Anspruch auf Altersleistungen (Art. 13a VE-BVG) und zur Berechnung der Beiträge für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität nach kollektiven Grundsätzen durch die Vorsorgeeinrichtungen (Art. 65 Abs. 2bis VE-BVG) vor. Der erläuternde
Bericht zu diesem Vorentwurf hält explizit fest, dass sich die Artikel 13 und 13a VE-BVG nur auf Vorsorgeeinrichtungen beziehen, bei denen ein Anspruch auf reglementarische Leistungen besteht.9 Da diese Artikel nicht auf Stiftungen anwendbar sind, die nur Ermessensleistungen ausrichten, sind sie in der Liste von Absatz 7 nicht aufgeführt. Dasselbe gilt für die Bestimmungen über die Versicherung der Risiken (Art. 65 Abs. 2bis VE-BVG), da Stiftungen, die nur Ermessensleistungen ausrichten, vom Versicherungsprinzip abweichen und keine Risikobeiträge haben.

In der Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 201310 zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung ist zudem namentlich vorgesehen, in Artikel 89a Absatz 6 ZGB die folgenden beiden Ziffern als Ziffern 3a und 4a zur Anwendung der nachstehenden BVG-Bestimmungen einzufügen:

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SR 831.441.1 BBl 2013 8945. Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht sind auf folgender Webseite publiziert: www.bsv.admin.ch > Aktuell > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Verfahren > Vernehmlassung zur Reform der Altersvorsorge 2020 Erläuternder Bericht, S. 148 f.

BBl 2013 4887

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3a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5),

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4a. die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a).

Diese beiden Ziffern sind jedoch nur sinnvoll, wenn überhaupt ein Anspruch auf Vorsorgeleistungen besteht. Hat eine versicherte Person einen gesetzlichen oder reglementarischen Anspruch auf Vorsorgeleistungen, so wird zu Recht verlangt, dass während der Ehe der Ehegatte der anspruchsberechtigten Person sein Einverständnis zu einer Kapitalauszahlung gibt und im Scheidungsfall diese Leistung dem Vorsorgeausgleich unterworfen ist. Die Anwendung dieser Vorschriften ist dagegen nicht begründet, wenn von einem patronalen Wohlfahrtsfonds einzig Ermessensleistungen ausgerichtet werden, da auf solche Leistungen kein Anspruch besteht. Wenn aber eine begünstigte Person keinen Anspruch auf die Ermessensleistungen des patronalen Wohlfahrtsfonds besitzt, besteht kein Anlass, einen solchen Anspruch dem Ehegatten dieser Person zuzusprechen. Aus diesem Grund sind die Ziffern 3a und 4a nicht in der auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbaren Liste von Absatz 7 aufgeführt.

Die Divergenzen zwischen der SGK-N und dem Bundesrat beschränken sich auf folgende Punkte: ­

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Bedingungen für die Steuerbefreiung: Der Bundesrat schlägt bei Absatz 8 die Einführung einer Definition des Begünstigtenkreises und die Ergänzung vor, dass patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen die Grundsätze der Angemessenheit und der Gleichbehandlung ebenfalls anzuwenden haben (im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens machte die Schweizerische Steuerkonferenz einen solchen Vorschlag). Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von patronalen Wohlfahrtsfonds sowie gewisse Limiten, um Missbräuche zu verhindern, müssen in der Tat festgelegt werden.

Gemäss dem Grundsatz der Angemessenheit sollten die Leistungen des patronalen Wohlfahrtsfonds zusammen mit den anderen Sozialversicherungsleistungen insgesamt den letzten Nettolohn der begünstigten Person nicht übersteigen. Ohne den Verweis auf den Grundsatz der Angemessenheit könnte der Entwurf von Absatz 7 Ziffer 10 zur steuerlichen Behandlung problematisch sein, und zwar im Hinblick auf das von der Schweiz und den Vereinigten Staaten am 14. Februar 201311 unterzeichnete, von der Bundesversammlung am 27. September 2013 genehmigte und am 1. Juli 2014 in Kraft getretene FATCA-Abkommen (FATCA = «Foreign Account Tax Compliance Act»). Patronale Wohlfahrtsfonds könnten nämlich als steuermissbrauchend betrachtet werden. Im Laufe der Verhandlungen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten konnte man sich darauf einigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen vom Anwendungsbereich des FATCAAbkommens ausgenommen werden, unter der Bedingung, dass die Beiträge und Leistungen im Verhältnis zum Einkommen der begünstigten Personen angemessen sind. Die Beachtung des Grundsatzes der Angemessenheit spielte bei diesen Verhandlungen also eine wichtige Rolle. Trotzdem verzichtete BBl 2013 3243. Vgl. auch Botschaft vom 10. April 2013 zur Genehmigung und Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika: BBl 2013 3181. Vgl. auch folgende Webseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Themen > Internationale Steuerpolitik > FATCA-Abkommen

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die SGK-N in ihrem Entwurf darauf, diesen Grundsatz in die Liste der auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbaren Bestimmungen aufzunehmen. Stellt man aber für patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen diesen Bezug nicht her, so besteht die Gefahr, dass das FATCA-Abkommen für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen wieder in Frage gestellt wird. Die Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich der patronalen Wohlfahrtsfonds, wurden von der Pflicht befreit, die amerikanischen Steuerbehörden zu informieren. Würde man für die patronalen Wohlfahrtsfonds keinen Verweis auf den Grundsatz der Angemessenheit aufnehmen, bestünde das Risiko, dass diese Befreiung für sämtliche schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen wieder in Frage gestellt würde, was bedeutete, dass diese auch der im FATCA-Abkommen vorgesehenen Informationspflicht unterlägen. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Verwaltung der zweiten Säule beträchtlich schwerfälliger und damit entsprechend kostenintensiver würde. Ein ähnliches Problem könnte sich im Zusammenhang mit dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zum automatischen Informationsaustausch (AIA) stellen.12 Die Nichtanwendung des Grundsatzes der Angemessenheit könnte auch die Befreiung sämtlicher schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen im Hinblick auf AIA in Frage stellen. Die Auswirkungen wären den Konsequenzen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen ähnlich, nur wären sie im Ausmass noch gewichtiger, da die Vorsorgeeinrichtungen ungefähr vierzig Staaten informieren müssten. Im Übrigen müssen diese Stiftungen auch den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten. Auch wenn es in den patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen kein Versichertenkollektiv, sondern nur einen Kreis von potenziell Begünstigten gibt, dürfen diese Stiftungen nämlich nicht willkürlich handeln und Begünstigte, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, unterschiedlich behandeln. Hauptzweck der Stiftungen ist es, bei Eintreten eines Vorsorgefalles oder einer Notlage Hilfe zu leisten. Um Missbräuche zu verhindern, muss deshalb auch der Kreis der potenziell Begünstigten von Leistungen der Stiftungen definiert werden. Der Bundesrat schlägt dafür folgende Formulierung vor: «Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt worden sind». Diese
Formulierung entspricht der Terminologie des BVG besser (vgl. Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG) als die Formulierung «wirtschaftlich vom Verstorbenen abhängigen Personen», die die Schweizerische Steuerkonferenz vorgeschlagen hat.

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Transparenz: Angesichts der praktischen Bedeutung der patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, die insgesamt ein Vermögen von über 16 Milliarden Franken verwalten, erachtet es der Bundesrat als unabdingbar, die Transparenz auch bei dieser Stiftungsart sicherzustellen. Er schlägt deshalb vor, die Liste von Absatz 7 zu ergänzen, und zwar um den Grundsatz der Transparenz (Art. 65a Abs. 1 BVG), die Transparenz in der Rechnungslegung mit den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 (Art. 65a Abs. 5 BVG) und die Transparenz bei den Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG; vgl. auch Art. 47, 48 und 48a BVV 2). Es ist gerechtfertigt, auf patronale Wohlfahrtsfonds dieselben Rechnungslegungsnormen wie auf registrierte Vorsorgeeinrichtungen anzuwenden, um so eine umfasVgl. folgende Webseite des SIF: www.sif.admin.ch > Themen > Internationale Steuerpolitik > Multilaterale Zusammenarbeit > Automatischer Informationsaustausch

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sende buchhalterische Sicht der Gesamtheit der Vorsorgeeinrichtungen im weiteren Sinne gewinnen zu können. Dies ermöglicht es auch, innerhalb desselben Unternehmens die Finanzlage des patronalen Wohlfahrtsfonds mit jener der registrierten Vorsorgeeinrichtung zu vergleichen. Die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 2613 halten ihrerseits fest, dass sie auch für patronale Wohlfahrtsfonds geeignet sind, dass aber bei Einrichtungen ohne festes Leistungsversprechen (weder Vorsorgekapital noch technische Rückstellungen) auf eine Wertschwankungsreserve verzichtet werden kann. Da es weder reglementarische Leistungen noch paritätische Beiträge oder zwingende Reserven gibt, werden die Fachempfehlungen mit einer gewissen Flexibilität auf diese Stiftungsart angewendet werden. Ein konsolidierter, umfassender Überblick über die Finanzlage wäre aber nicht möglich, wenn auf die patronalen Wohlfahrtsfonds lediglich die Rechnungslegungsanforderungen des Obligationenrechts angewendet würden und nicht auch die Norm Swiss GAAP FER 26, die dann nur bei den Vorsorgeeinrichtungen zur Anwendung gelangen würde. In der Praxis sollte die Anwendung dieser Norm auf die patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen keine besonderen Probleme bereiten, da diese oft schon über dieselben Rechnungslegungsprogramme verfügen wie die Hauptvorsorgeeinrichtung, die die Norm Swiss GAAP FER 26 schon anwendet. Dies ist auch der im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geäusserte Standpunkt der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und anderer Teilnehmenden.

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Anträge des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Einfügung der Bestimmungen zur Transparenz (Art. 65 Abs. 3 und 65a Abs. 1 und 5 BVG) in die Liste von Absatz 7 sowie die Ergänzung von Absatz 8 mit den Grundsätzen der Angemessenheit und der Gleichbehandlung und einer Definition des Begünstigtenkreises. Er beantragt damit folgende Änderungen zum Entwurf der SGK-N: Art. 89a Abs. 7 Einleitungssatz und Ziff. 8 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:

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8.

die Transparenz (Art. 65 Abs. 3 und 65a Abs. 1 und 5),

Die Ziffern 8­10 des Entwurfs der SGK-N werden zu den Ziffern 9­11.

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Die Empfehlungen sind abrufbar auf der Webseite der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) unter: www.fer.ch > Fachempfehlungen > Swiss GAAP FER 26

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Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1­3 Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:

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1.

Begünstigt werden können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner oder, nach dem Tod einer solchen Person, der überlebende Ehegatte, die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner sowie Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt worden sind.

2.

Sie erbringen bei Alter, Tod, Invalidität oder in Not- und Härtefällen Leistungen, wobei sie den Grundsatz der Angemessenheit beachten.

3.

Sie beachten den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Begünstigten.

Die Ziffern 1 und 2 des Entwurfs der SGK-N werden zu den Ziffern 4 und 5.

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