Verfügung betreffend die automatisierten Spiele Crazy Shark, Fantasy Kingdom, Hot Slots, Magic Fruits (532-005), Magic Money, Money Machine, Queen of Cards, Rich Pirate, Soccer Star, Speed Bingo, Fenix Play, Magic Fruits, Vegas Hot, Fruit Mania und Book of Ra auf der Spielplattform Matrix Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 26. Februar 2014: 1.

Die automatisierten Spiele Crazy Shark, Fantasy Kingdom, Hot Slots, Magic Fruits (532-005), Magic Money, Money Machine, Queen of Cards, Rich Pirate, Soccer Star, Speed Bingo und faktisch gleiche Spiele werden als Glücksspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 SBG qualifiziert, deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken verboten ist.

2.

Die Qualifikation der automatisierten Spiele Fenix Play, Magic Fruits, Vegas Hot und Fruit Mania wird aufgrund bereits erfolgter Qualifikation als Glücksspielautomaten (Verfügung 532-002/02 vom 2. Oktober 2013) als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Die Qualifikation des automatisierten Spiels Book of Ra wird aufgrund bereits erfolgter Qualifikation als Glücksspielautomat (Verfügung 532003/01 vom 26. Februar 2014) als gegenstandslos abgeschrieben.

4.

Muhamet Miftari, Bejtulla Sopjani, Odisej Kostandinovic und Nurettin Saricicek haben je 2843.75 Franken der Kosten des Verfahrens zu tragen, unter solidarischer Haftung für die Gesamtkosten in der Höhe von 11 375 Franken.

5.

Der Beschwerde gegen Ziffer 1-3 der vorliegenden Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

6.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

7.

Zustellung an: ­ Muhamet Miftari, Neugasse 159, 8005 Zürich ­ Bejtulla Sopjani, Zürichstrasse 170, 8910 Affoltern a.A.

­ Odisej Kostandinovic, Eystrasse 35, 3422 Kirchberg ­ Nurettin Saricicek, Kiesacker 13, 8340 Hinwil

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

11. März 2014 2018

Eidgenössische Spielbankenkommission 2014-0511