Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 27. September 2013 über die Genehmigung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten Nicht-Zustandekommen Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf Artikel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)1, auf die Artikel 59a­64, 66 und 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR), auf die Artikel 5, 25, 28­32 und 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (VwVG), und auf die Artikel 82 Buchstabe c, 88 Absatz 1 Buchstabe b, 89 Absatz 3, 90, 95 und 100 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20054 über das Bundesgericht (BGG), sowie auf den Bericht der Sektion Politische Rechte der Bundeskanzlei über die Prüfung der Unterschriftenlisten für das am 16. Januar 2014 eingereichte Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 27. September 20135 über die Genehmigung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten, verfügt:

1 2 3 4 5

1.

Das Referendum gegen den Bundesbeschluss vom 27. September 2013 über die Genehmigung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten ist nicht zustandegekommen, da es die von Artikel 141 Absatz 1 BV verlangten 50 000 gültigen Unterschriften stimmberechtigter Schweizer Bürger innert 100 Tagen nicht auf sich vereinigt hat.

2.

Der Bundeskanzlei sind fristgerecht 35 264 Unterschriften eingereicht worden.

3.

Alle eingereichten Unterschriften bleiben unter Verschluss und im Gewahrsam der Bundesbehörden.

SR 101 SR 161.1 SR 172.021 SR 173.110 BBl 2013 7401

2014-0372

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Eidgenössisches fakultatives Volksreferendum

4.

Diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 80 Abs. 2 BPR und Art. 100 Abs. 1 BGG).

5.

Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung samt Begründung an das Referendumskomitee «Stop-FATCA», Postfach 6972, 1002 Lausanne.

11. Februar 2014

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössisches fakultatives Volksreferendum

Begründung A.

Ein Referendumskomitee «Stop-FATCA» lancierte gegen den Bundesbeschluss vom 27. September 2013 über die Genehmigung des FATCAAbkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten das Referendum. Die Referendumsfrist nach Artikel 141 Absatz 1 BV lief für diesen Bundesbeschluss am 16. Januar 2014 ab (BBl 2013 7401).

B.

Am 16. Januar 2014 reichte das Referendumskomitee der Bundeskanzlei um 15.00 h nach eigenen Angaben 33 344 Unterschriften ein.

C.

Die Bundeskanzlei begann umgehend mit der Zählung der eingereichten Unterschriften. Diese Zählung ergab 35 264 eingereichte Unterschriften.

D.

Selbst wenn sämtliche der Bundeskanzlei eingereichten Unterschriften für das Referendum als gültig erachtet werden könnten, bleibt das verfassungsmässige Quorum von 50 000 Unterschriften deutlich verfehlt.

E.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 hat der Staatsrat des Kantons Wallis der Bundesversammlung die dringliche Resolution (Geschäft Nr. 1.0045) des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 13. Dezember 2013 über die Ergreifung des Kantonsreferendums gegen den Bundesbeschluss vom 27. September 2013 über die Genehmigung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten zugestellt.

F.

Bis zum Ablauf der verfassungsmässigen Referendumsfrist am 16. Januar 2014 gingen der Bundeskanzlei keine Begehren weiterer Kantone nach einer Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 27. September 2013 über die Genehmigung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten zu. Infolgedessen ist das verfassungsmässige Quorum von acht Kantonen verfehlt worden.

G.

Der Wortlaut von Artikel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung («Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses ...; / Si 50 000 citoyens et citoyennes ayant le droit de vote ou huit cantons le demandent dans les 100 jours à compter de la publication officielle de l'acte ...; / Se 50 000 aventi diritto di voto o otto Cantoni ne fanno richiesta entro cento giorni dalla pubblicazione ufficiale dell'atto ...») ergibt, dass für das Zustandekommen eines Referendums die Unterschriften einzelner Stimmberechtigter einerseits und die Standesstimmen anderseits nicht kombiniert werden können. So enthält denn auch die Bundesgesetzgebung keinen Aufteilungsschlüssel zwischen Unterschriftenquorum und Kantonsstimmen (vgl. Art. 66 gegenüber Art. 67b BPR).

H.

Aus Artikel 66 einerseits und Artikel 67b BPR anderseits erhellt, dass, nachdem gegen gegen den Bundesbeschluss vom 27. September 2013 über die Genehmigung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten auch ein Kantonsreferendum fristgerecht eingereicht worden ist, das Nichtzustandekommen von Volks- und Kantonsreferendum durch die Bundeskanzlei in getrennten Verfügungen festzustellen ist.

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Eidgenössisches fakultatives Volksreferendum

I.

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Auf Einladung der Bundeskanzlei vom 22. Januar 2014, zur in Aussicht genommenen Feststellungsverfügung über das Nichtzustandekommen des Referendums bis zum 7. Februar 2014 Stellung zu nehmen, nahm das Referendumskomitee mit Schreiben vom 30. Januar 2014 Stellung. Es erklärte, die Nichtzustandekommensverfügung entspreche dem Geschehenen.

Eidgenössisches fakultatives Volksreferendum

Unterschriften nach Kantonen Kanton

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.Rh.

Appenzell I.Rh.

St.Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

Tabelle 1 eingereichte Unterschriften

4 913 2 481 815 32 489 51 136 69 455 496 497 430 768 341 75 59 1 507 690 1 988 1 070 6 513 5 429 1 873 253 3 738 96 35 264

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