Bundesgesetz über den Umweltschutz

Entwurf

(Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 20141, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert: Art. 10 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 10e Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung sowie über den Verbrauch der natürlichen Ressourcen und die Ressourceneffizienz; insbesondere:

Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches und ressourceneffizientes Verhalten und empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.

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Gliederungstitel vor Art. 10h

5. Kapitel: Nutzung der natürlichen Ressourcen Art. 10h Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone sorgen für die Schonung der natürlichen Ressourcen. Sie streben eine auf Dauer angelegte Verbesserung der Ressourceneffizienz an, um damit auch die Umweltbelastung massgeblich zu reduzieren; dabei wird die im Ausland verursachte Umweltbelastung mitberücksichtigt.

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In diesem Rahmen betreibt der Bund eine Plattform Grüne Wirtschaft. Er arbeitet dabei mit den Kantonen, nationalen und internationalen Organisationen der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gesellschaft zusammen.

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BBl 2014 1817 SR 814.01

2013-1130

1907

Umweltschutzgesetz

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über den Verbrauch natürlicher Ressourcen und die Entwicklung der Ressourceneffizienz. Er zeigt zudem den weiteren Handlungsbedarf auf und unterbreitet Vorschläge zu quantitativen Ressourcenzielen.

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Art. 30b Abs. 2bis Bei Verpackungen, die nach Artikel 30d Absatz 4 verwertet werden müssen, schreibt der Bundesrat Sammelpflichten vor, wenn dies notwendig ist, um deren Verwertung sicherzustellen.

2bis

Art. 30d

Verwertung

Abfälle müssen stofflich verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte.

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2

Stofflich verwertet werden müssen insbesondere: a.

verwertbare Metalle aus Rückständen der Abluft-, Abwasser- und Abfallbehandlung;

b.

verwertbare Anteile aus unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial, das zur Ablagerung auf Deponien bestimmt ist;

c.

Phosphor aus Klärschlamm sowie Tier- und Knochenmehl.

Besteht die Pflicht zur stofflichen Verwertung nicht, so müssen die brennbaren Anteile der Abfälle energetisch verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist sowie die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung.

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Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwertung von Abfällen, wenn dies aufgrund der Höhe der anfallenden Abfallmenge oder aus ökologischer Sicht geboten ist. Er berücksichtigt dabei auch die Rohstoff- und Energieeffizienz.

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Er kann die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird, dies ökologische Vorteile mit sich bringt und wirtschaftlich tragbar ist.

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Art. 30e Abs. 2 Aufgehoben Art. 30g Sachüberschrift Verkehr mit anderen Abfällen

1908

Umweltschutzgesetz

Art. 30h

Abfallanlagen

Wer eine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung oder eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

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a.

die Errichtung und der Betrieb notwendig sind; und

b.

sichergestellt ist, dass durch die Errichtung und den Betrieb die Umwelt und die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet werden.

Der Bundesrat kann weitere Anlagen zur Entsorgung von Abfällen der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn dies aufgrund der Grösse der Anlage und der Eigenschaften oder der Zusammensetzung der darin behandelten Abfälle geboten ist.

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Er erlässt Vorschriften insbesondere über: a.

die in den jeweiligen Anlagen zur Entsorgung zugelassenen Abfälle und die Rohstoff- und Energieeffizienz der Anlagen;

b.

die Deponietypen;

c.

die bei einer Deponie zum Abschluss und zur Nachsorge erforderlichen Massnahmen;

d.

die Befristung der Bewilligungen;

e.

die Betriebsreglemente und die Materialbuchhaltung der Anlagen;

f.

die Ausbildung des in den Anlagen beschäftigten Personals.

Art. 32abis Abs. 1 zweiter Satz ... Der Ertrag aus der vorgezogenen Entsorgungsgebühr wird einschliesslich Zinsen und nach Abzug der Vollzugskosten für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle durch Private oder öffentlichrechtliche Körperschaften verwendet.

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Art. 32b Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 35d

7. Kapitel: Reduktion der durch Rohstoffe und Produkte verursachten Umweltbelastung Art. 35d

Information über Produkte

Der Bundesrat kann im Einklang mit internationalen Vorschriften vorschreiben, dass Hersteller, Importeure und Händler von Produkten, deren Herstellung, Verwendung oder Entsorgung die Umwelt erheblich belasten, die Käufer über die Auswirkungen dieser Produkte auf die Umwelt informieren müssen. Er legt die Methoden

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1909

Umweltschutzgesetz

zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt fest und bestimmt, auf welche Weise die Information erfolgen soll.

Der Bund erarbeitet Grundlagen zu Informationen über die Auswirkungen von Produkten auf die Umwelt und stellt diese der Öffentlichkeit zur Verfügung.

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Art. 35e

Berichterstattung über Rohstoffe und Produkte

Der Bundesrat kann Kategorien von Herstellern und Händlern verpflichten, bei Rohstoffen oder Produkten, die die Umwelt erheblich belasten, dem Bund Bericht zu erstatten, ob und wie beim Anbau oder bei der Herstellung:

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a.

international anerkannte Standards eingehalten werden;

b.

Umweltauswirkungen von ökologisch bedeutenden Prozessen in der Wertschöpfungskette gesenkt werden konnten.

Der Bundesrat: a.

bezeichnet die Kategorien von Herstellern und Händlern, die zur Berichterstattung verpflichtet sind;

b.

bezeichnet die Rohstoffe und Produkte, über welche Bericht zu erstatten ist;

c.

bestimmt Form und Inhalt der Berichterstattung;

d.

regelt die Veröffentlichung der Ergebnisse der Berichterstattung.

Art. 35f

Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten

Der Bundesrat kann an das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten unter Berücksichtigung international anerkannter Standards Anforderungen stellen, wenn:

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a.

die Rohstoffe und Produkte nicht im Einklang mit den anwendbaren Umweltvorschriften und weiteren Vorschriften des Ursprungslandes angebaut, abgebaut, hergestellt oder gehandelt worden sind; oder

b.

der Anbau, Abbau oder die Herstellung der Rohstoffe und Produkte die Umwelt erheblich belastet.

Er kann das Inverkehrbringen solcher Rohstoffe und Produkte einer Bewilligungspflicht unterstellen oder verbieten.

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Ist es für den Vollzug von Absatz 2 notwendig, so können die zuständigen inländischen Behörden Daten bearbeiten und mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Institutionen zusammenarbeiten. Dabei können sie diesen Behörden und Institutionen Daten, die gestützt auf dieses Gesetz bearbeitet werden, namentlich besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen, bekannt geben, sofern ein dem schweizerischen Recht entsprechendes Amtsgeheimnis und ein angemessener Persönlichkeitsschutz gewährleistet sind.

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1910

Umweltschutzgesetz

Art. 35g

Sorgfaltspflicht

Wer Rohstoffe und Produkte in Verkehr bringt, muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um zu gewährleisten, dass die Waren die Vorgaben nach Artikel 35f einhalten.

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Der Bundesrat kann insbesondere: a.

die Art und den Umfang der im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht zu treffenden Massnahmen näher regeln;

b.

das Inverkehrbringen bestimmter Rohstoffe und Produkte einer Meldepflicht unterstellen;

c.

regeln, über welche Informationen über die Rohstoffe und Produkte der Inverkehrbringer verfügen muss;

d.

die Rücksendung, Beschlagnahmung und Einziehung von Rohstoffen und Produkten vorsehen;

e.

die Anerkennung von Organisationen, welche die Einhaltung der Sorgfaltspflicht unterstützen und überprüfen, regeln.

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Sorgfaltspflicht vorsehen, wenn die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 35f auf andere Weise sichergestellt ist.

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Art. 35h

Rückverfolgbarkeit

Um die Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 35f sicherzustellen, kann der Bundesrat vorschreiben, dass Hersteller, Importeure und Händler dokumentieren müssen, von welchem jeweiligen Zulieferer sie die Rohstoffe oder Produkte bezogen und an welchen jeweiligen Abnehmer sie diese gegebenenfalls weitergegeben haben.

Art. 39 Sachüberschrift und Abs. 3 Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und Zusammenarbeit mit Organisationen Er kann nationalen oder internationalen Organisationen, welche die Harmonisierung oder Umsetzung der Umweltvorschriften fördern, beitreten oder mit solchen Organisationen zusammenarbeiten.

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Art. 41 Abs. 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 35e­35h (Berichterstattung über Rohstoffe und Produkte, Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten, Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit), 39 (Ausführungsvorschriften, völkerrechtliche Vereinbarungen und

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1911

Umweltschutzgesetz

Zusammenarbeit mit Organisationen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

Art. 41a Abs. 2 und 3 2

Sie können: a.

Branchenvereinbarungen durch die Vorgaben mengenmässiger Ziele und entsprechender Fristen fördern;

b.

mit Unternehmen und Organisationen der Wirtschaft mengenmässige Ziele und entsprechende Fristen direkt vereinbaren.

Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Branchenvereinbarungen sowie Vereinbarungen mit Organisationen der Wirtschaft ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

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Art. 49 Abs. 1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen.

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Art. 49a

Informations- und Beratungsprojekte

Der Bund kann im Rahmen seiner Aufgaben Informations- und Beratungsprojekte zur Schonung der Ressourcen und zur Verbesserung der Ressourceneffizienz unterstützen. Die Finanzhilfen dürfen 40 Prozent der Kosten nicht übersteigen.

Art. 53 Abs. 1 Bst. abis 1

Der Bund kann Beiträge gewähren: abis. an internationale Institutionen, die Grundlagen zur Schonung der Ressourcen und zur Verbesserung der Ressourceneffizienz erarbeiten;

Art. 60 Abs. 1 Bst. r 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: r.

Vorschriften über das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten verletzt (Art. 35f Abs. 1 und 2, 35g Abs. 1 und 2).

Art. 61 Abs. 1 Bst. l, mbis und mter 1

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: l.

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

mbis. Vorschriften über die Information von Produkten (Art. 35d Abs. 1) und über die Berichterstattung über Rohstoffe und Produkte (Art. 35e) verletzt;

1912

Umweltschutzgesetz

mter. Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten verletzt (Art. 35h); II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)»3 zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

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3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

BBl 2012 8405

1913

Umweltschutzgesetz

1914