Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20142, beschliesst: Art. 1 1 Der Notenaustausch vom 14. August 20133 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union, gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.

2

Art. 2 Die folgenden Bundesgesetze werden in den Fassungen gemäss Anhang angenommen:

1 2 3 4 5 6

1.

Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20055,

2.

Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 19986.

SR 101 BBl 2014 2675 SR ...; BBl 2014 2741 SR 0.142.392.68 SR 142.20 SR 142.31

2013-1940

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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 der Bundesverfassung).

1

Der Bundesrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der in Artikel 2 genannten Gesetze.

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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB

Anhang (Art. 2)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20057 (AuG) Art. 64 Abs. 5 Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauenspersonen.

5

Art. 64a Abs. 1 und 3bis Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/20138 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (DublinStaat), so erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.

1

3bis

Bei unbegleiteten Minderjährigen ist Artikel 64 Absatz 4 anwendbar.

Art. 75 Abs. 1bis Aufgehoben Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2­3 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:

1

b.

7 8

in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben b, c, g oder h vorliegen, 5. der Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle oder in einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist; die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a, 6. Aufgehoben

SR 142.20 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB

2

Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens dreissig Tage dauern.

3

Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.

Art. 76a

Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:

1

a.

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will;

b.

die Haft verhältnismässig ist; und

c.

sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013)9.

Folgende konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will:

2

9 10

a.

Die betroffene Person missachtet im Asyl- oder Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AsylG10 nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet.

b.

Ihr bisheriges Verhalten in der Schweiz oder im Ausland lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

c.

Sie reicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten ein.

d.

Sie verlässt ein ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet.

e.

Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen werden.

f.

Sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden.

g.

Sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet diese erheblich an Leib und Leben und ist deshalb strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden.

h.

Sie ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden.

i.

Sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber, dass sie in einem DublinStaat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat.

Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1.

SR 142.31

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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB

Die betroffenen Person kann in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens:

3

a.

sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung;

b.

fünf Wochen während eines Remonstrationsverfahrens gemäss Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1560/200311;

c.

sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides respektive nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.

Weigert sich eine Person, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert sie auf eine andere Art und Weise durch ihr persönliches Verhalten die Überstellung, so kann sie, um die Überstellung sicherzustellen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Haft nach Absatz 3 Buchstabe c nicht mehr möglich ist und eine weniger einschneidende Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. Die Höchstdauer dieser Haft beträgt drei Monate.

4

5

Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.

Art. 78 Abs. 3 Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf die Artikel 75, 76 oder 77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.

3

Art. 80 Abs. 2bis 2bis Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG.

11

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.

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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB

Art. 80a 1

Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Zur Haftanordnung nach Artikel 76a ist zuständig: a.

bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangszentrum oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG12 aufhalten: das BFM;

b.

bei Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden oder sich in einem Kanton aufhalten und kein Asylgesuch gestellt haben (Art. 64a): der entsprechende Kanton.

Wurde die Haft vom BFM angeordnet, so richten sich das Verfahren zur Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft und die entsprechende Zuständigkeit nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG.

2

Wurde die Haft vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden.

3

Die inhaftierte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

4

Die Haftanordnung gegenüber Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren ist ausgeschlossen.

5

Bei einer Haftanordnung gegenüber unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird die Vertrauensperson nach Artikel 17 Absatz 3 AsylG oder Artikel 64a Absatz 3bis AuG vorgängig informiert.

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7

Die Haft wird beendet, wenn: a.

der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;

b.

einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder

c.

die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.

Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs.

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Art. 81 Abs. 3 und 4 Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.

3

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SR 142.31

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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB

4

Zudem richten sich die Haftbedingungen: a.

bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikel 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG13;

b.

bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/201314.

Art. 109a Abs. 2 Bst. b 2

Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen: b.

das BFM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/201315 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist;

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199816 (AsylG) Art. 17 Abs. 3 Bst. d und Abs. 5 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer:

3

d.

des Dublin-Verfahrens.

Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauenspersonen.

5

Art. 22 Abs. 1ter, Einleitungssatz Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/201317 zuständig ist und Asylsuchende:

1ter

13

14 15 16 17

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1.

SR 142.31 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.

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Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB

Art. 35a

Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/201318 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.

Art. 107a

Verfahren für die Dublin-Fälle

Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

1

Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

2

3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.

Art. 108 Abs. 4 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 und der vom BFM angeordneten Haft nach den Artikeln 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 oder 76a AuG19 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.

4

Art. 111 Bst. d Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: d.

18 19 20

Anordnung der Haft durch das BFM nach den Artikeln 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 und 76a AuG20.

Siehe Fussnote zu Art. 22 Abs. 1ter SR 142.20 SR 142.20

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