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wiederholt hervorheben , lediglich der Gemeinde Luzern diejenigen Güter zurückgeben, welche mit dem helvetischen Rationalvermogen vermischt worden waren. Wenn der Vertrag die Verwaltung des Jesuiten- und Ursuline...fonds der G e m e i n d e k a m m e r Anschreibt, so geschieht diess bloss darum, weil naeh dem damals geltenden Gesetze die Gemeindekammer überhaupt die Gemeindegüter zu vergalten und den Ertrag, so weit derselbe zur Befriedigung der ossentlichen .Bedürfnisse bestimmt war, an die Mnmeipalität abzuliefern hatte. hätte damals schon die jetzige Einrichtung bestanden, so wäre ohne Zweisel der Stadtrath, nicht der Armen- und Waisenrath als Verwblter bezeichnet worden. Die seit dem Jahr 1800 eingetretenen Änderungen in der Organisation der Gen.einden und in der Abgrenzung der Befugnisse der Gemeindsbehorden konnen daher unmoglich als eine Verletzung des sragliehen Vertrages aufgesasst werden.

Aus diesen Gründen tragen wir aus Abweisung der Besehwerde an.

Hochachtungsvoll und ergebenst.

Bern, den l0. Juli l863.

Für die Kommission , Der Berichterstatter : Dr. J. Rüttimann.

#ST#

Beschluß des

Bundesrathes in Sachen des Armen- und Waisenrathes der Stadt Luzern, betreffend die Verwaltung des Urselinerfonds.

(Vom 8. April 1863.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrath hat in Sachen des Armen- und Waisenrathes der Stadt Lnzern, betreffend Verwaltungsrecht des Ursulinerfonds in Luzern, Raeh angehortem Bericht des Justiz- und Volizeidepartements , gestuft aus die im Besehlusse des Bundesrathes vom 11. Februar 1863 enthaltenen faktischen Ergebnisse,

177 mit dem Znsaze : 1) Am 11. Februar 1863 hat der Bundesrath beschlossen, es sei der Armen^ und und W.nse.trath der Stadt Luzern eingeladen, vorerst den Ra.hweis zu leisten, .^ass er von der Ortsbürgers.haft der Stadt Luzern zur Erhebung des vorliegenden Rechtsstreites bevollmächtigt worden sei, und es sei bis na..h Eingang dieser Vollmacht in Sachen nicht weiter vorzugehen.

2) Mit ^usehrist von. 16. März l 863 übermacht der Rekurrent einen Beschlnss des Grossern Arme..- und Waisenrathes der Stadt Ludern vom l4. gl. Monats, wodurch dieser, gestuft aus ^. 2l liu. c.

^es gesezliehen Reglements von 1855. wonach ihm die Ausstellung von Vrozessvollmachten zukomme, beschlossen hat, es sei dem engern Armen^ und Waisenrath die erforderliche Vollmacht ertheilt, um die Rechte der ^rtsbürgerschast von Lnzern aus die Verwaltung des ^chul^ und .^ircheusondes der ehemaligen Ursulinerinneu vor der Bun.^esbehorde sowohl als eventnell auch auf dem Wege Rechtens zu wahren. Jm Weitern n^ird in den Erwägungen dieses Beschlusses erklärt, dass der grossere Armen.^ und Waisenralh schon den Entwurf des Rekurses an den Bundesrath genehmigt babe.

Jn Erwägung .

1) dass bei der Beurteilung der vorliegenden Besehwerde zwei Verhältnisse, die zwar gleichnamig, aber zwei ganz verschiedenen Rechts.^ gebieten angehorig sind, wohl aus einandergehalten werden müssen ; 2) dass nämlich das Reeht auf die Verwaltung eine^ Gutes als ein Ausfluss und .^heil des Eigenthumsrechtes ganz der Sphäre des Vrioatreehts angehort und daher überall von selbst eintritt, wo der Besiz von Eigenthum nachgewiesen ist und nur da fehlt, wo der Eigenthümer selbst sich dessen begeben hat ; 3) dass nun im vorliegenden ^pezialfall d...r Ge^ueinde .Ludern offenbar solches Eigenthuni an dem Ursulinerf^nd und damit also auch das Recht auf ^ie Verwaltung desselben zusteht mit ^er Berechtigung, g...gen sede Anlastnng desselben den ^chuz des Richters anzurufen, wenn es z. B. den ^taatsb..hordeu einfallen^ sollte, die Verwaltung des Guts au sieh ziehen oder dieselbe einem beliebigen Dritten übertragen wollen .

4)

dass dann aber eine ganz andere ^rage die ist, wem im Jnnern d.^r zu dieser Verwaltung berechtigten Versonliehkeit das Ver.valrecht zukomme, beziehungsweise im konkreten ^alle , welchem von den zwei Hanptveganen der Gemeinde Luzern , dem Gemeinderath oder deu. ^lrmen- und Waisenrath , oder wenn man lieber will, welcher ...o.. den beiden .^orperschaften, der nach Anssen einheitlichen aber nach Jnnen geschiedenen Gemeinde, der Einwohner- oder der.

^rtsbürgergemeinde, das Verwaltungsrecht zustehe ,

178

5) dass nun die Regnlirm.g der Verwaltung eu.es osfe..tlichei^ Gnls in dieser zweiten Richtung offenbar umgekehrt der ^. phäre des o s f e n t l i e h e n Rechts a..gehort, das die verschiedeneu Organe einer Gemeinde schafft, denselben ihre Kompetenzen ....d ^..fliehten anweist und deren Re.hte gegen einander abgrenzt, 6) dass wenn die R^..kurre..t..n dieser rechtlieh klaren Sachlage gegenüber einwenden, es sei il^.en dnrch eine Reihe ..^n Urkunden das Verwaltn..gsreeht an .^em streitigen ^ond formlieh privatrechtlich zng...führt worden, diese ihre Behauptungen, so .oeit sie uber das in Erwägung ... und .^ bezeichnete Rrchtsverhältniss l..inausgeh...u , als . gän^ich unhaltbar erseheinen. indem a. ^urch die Sonderungskonvention vom 4. Winlermouat l 80l), so wie dl.reh die Anssteurm.gsurl..mde der Stadt Luzern von.

14. Herbstmonat 1803 nur die Rechte der Stadt .Lu^er.. gegen..

über dem Staate, b. durch die ^usseheidnn^akte vom 16. Januar 1822 nur die Rechte der Gemeinde Ludern gegenüber ^er Korporationsgenossenschast privatrechtlieh geordnet wurden, während eine sormliehe .^lusscheidnn^ der Eigentums- und daherigen Verwaltungsrechte zwischen ^in.vohner- und ^rtsbürgergerge^neinde bis aus den heutigen Tag nicht stattgesunden hat, und überhaupt nicht in den .Tendenzen der luzernischen Ges..zgebung zu liegen scheint, da diese sich damit be^ gnügt, die ^er^valtuugsbesugn^sse zwischen den verschiedenen Gemeindek.^rpern und ihren Organen zu sondern ; ^) dass i^enn sehli^ssiieh die R^knrrenten aus den Grossrathsbesehlüssen vom 22 Dezember l 83 l und 7. September 185^. wodurch die Organisation des Armen^ und Voru^undschastswesens der ^rtsbürgersehaft der ^tadt Ludern nnt Zutl,eilung der Verwaltung des Ursnlinersonds au den ^lrmeu- und Waisenratl^ geuehmigt wurde, privatreehtliche Ansprüche auf diese Verwaltung für sich ableiten wollen, sie mit ihren.. eigenen Räsonnement in Widersprach gerathen, in...em sie dem Grossen Rathe der Jahre l 83 l und l 855 eine Kompetenz beilegen, .^ie sie dem Grossen Ratl.^e von l 862 bestreiken. während es gewiss keinem ^weisel unterliegen kann, dass der Grosse Rath durch nichts gehindert war, auf frühere Beschlüsse revidireud znrükzukonnnen , wenn i.l.^m dieselben bei nährrer Prüsnng unzwekmässig erscheinen , 8) dass nach den. Gesagten die Beschwerden der Reknrrent.^n über
Verlegung der ^. ll) nnd t^) der luzerniseheu .^autonsverfassung, welche die Unverl^barkeit des Eigenthnms und die Trennung d..r Gewalten sanltioniren, als unbegründet erscheinen, da der Grosse Rath von Ludern sich ganz innerhalb seiner Stellung als Repräsentant des ossentliehen Reehts bewegt und weder Brivateigenthum

179 ^erlezt, noeh in die .richterliche Gewalt eingegriffen hat, und dass Demzufolge auch aus das weitere Begehreu der Reeurrenten , die .. Streitsrage dem Bundesgerichte zur Entscheidung zu überweisen, .nicht weiter einzutreten ist,

b e s eh l o s s e n .

^.

Es sei ^ie Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.

.......ei dieser Besehlnss der Regierung des Kantos ..^uzern für sich .^nd zuhanden des Staatsrathes von Luzern , so wie dem Rekurrenten ^iitzutheile^, lezterm unter Rüksendung der Akten.

Also beschlossen, Bern, den 8. April 1863.

Jm Rameu des schweiz. Bundesrathes, ^er B u n d e s p r ä s i d e n t .

^. .^ornerod.

Der .^an.^ler der Eidgenossenschaft:

^ebi^.

^ o t e . ^er Ständerath hat am 1^. Juli 1^.^ die gegen den .erstehenden ^..s.htuß de^ ^....^..^ath^ ..rhoben^ Beschwe^.^ ..bg^^sen.

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Beschluß des Bundesrathes in Sachen des Armen- und Waisenrathes der Stadt Luzern, betreffend die Verwaltung des Urselinerfonds. (Vom 8. April 1863.)

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1863

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18.07.1863

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176-179

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