Verfügung im Steuerjustizverfahren Gemäss Artikel 36 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG, SR 172.021, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen gegenüber einer Partei die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 VwVG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Zudem haben gemäss Artikel 71 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG) resp.

Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland für die Erfüllung ihrer Pflichten einen Beauftragten zu bestimmen, der im Inland Wohn- oder Geschäftssitz hat.

Mit Schreiben vom 30. September 2010 hat der Rechtsvertreter der Calypso Aviation Ltd. sein Mandat niedergelegt, die Steuerstellvertreterin teilte der ESTV mit Schreiben vom 8. August 2013 mit, dass sie seit Ende 2009 nicht mehr Steuerstellvertreterin der Calypso Aviation Ltd. sei. Daraufhin forderte die ESTV die Calypso Aviation Ltd. mit auf diplomatischem Weg versendetem Schreiben auf, ihr ein neues Zustelldomizil im Inland zu bezeichnen, das Schreiben konnte indes nicht zugestellt werden. Demzufolge ist die Verfügung im Bundesblatt zu veröffentlichen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG in Sachen Calypso Aviation Inc., Marshall Islands, folgende Verfügung: 1.

Die Calypso Aviation Inc., Marshall Islands, wird rückwirkend per 1. August 2006 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.

2.

Die Calypso Aviation Inc., Marshall Islands schuldet der ESTV die gemäss Ergänzungsabrechnung Nr. 7507405 vom 19. November 2009 festgelegte Mehrwertsteuer zzgl. 5 % Verzugszins vom 29. Februar 2008 (mittlerer Verfall) bis 31. Dezember 2009 bzw. 4,5 % Verzugszins vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 bzw. 4 % Verzugszins seit 1. Januar 2012 .

3.

Die von der Calypso Aviation Inc., Marshall Islands, bei der Eintragung hinterlegte Sicherheitsleistung wird mit dieser Mehrwertsteuerforderung verrechnet.

4.

Die Verfügung gilt mit dieser Publikation als eröffnet.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Einspracherecht Gemäss Artikel 83 Absatz 1 MWSTG kann diese Verfügung innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Die Einsprache ist schriftlich bei der ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, einzureichen. Sie hat den Antrag, dessen Begründung mit Angabe und Beilage der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin bzw.

seiner oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die Vertretung hat sich durch schriftliche 2014-1004

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Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sind in der Einspracheschrift zu bezeichnen und ihr beizulegen (Art. 83 Abs. 2 MWSTG). Briefumschläge nicht eingeschriebener Sendungen an die ESTV können aus technischen und administrativen Gründen nicht aufbewahrt werden; für den Beweis der Fristeinhaltung wird daher empfohlen, die Einspracheschrift mit eingeschriebener Post zu versenden und ihr den Briefumschlag beizulegen, in dem die vorliegende Verfügung zugestellt wurde.

Die Einsprachefrist steht still (Art. 22a Abs. 1 des VwVG): a.

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Wird die Verfügung nicht rechtzeitig angefochten, so erwächst sie in Rechtskraft.

Die rechtskräftige Verfügung steht vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gleich (Art. 89 Abs. 4 MWSTG). In einer schon vor ihrer Zustellung angehobenen Betreibung berechtigt sie unmittelbar zur Betreibungsfortsetzung im Sinne von Artikel 88 SchKG, sofern unter genauer Bezugnahme auf die Betreibung der Rechtsvorschlag aufgehoben worden ist (BGE 115 III 95; 107 III 60; 75 III 44)

29. April 2014

Eidgenössische Steuerverwaltung: Hauptabteilung Mehrwertsteuer

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