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Schweizerisches Bundesblatt

XV. Jahrgang. lll.

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Nr. 55.

19. Dezember 1863.

Botschaft de...

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend die mit

dent deutsch .- österreichischen Telegraphenverein

abge-

schlossenen Nachtragsverträge.

(Vom 13. November 1863.)

Tit..

Bereits sind fünf Jahre verflossen seit dem Abschlusse des Telegraphenvertrages von Friedrichshafen (26. Oktober 1858)^), welcher gegenwärtig noch die telegraphischen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem deutsch ... osterreichischen Telegraphenverein regelt. Jn Folge dieses Vertrages, so wie der zur nämlichen Zeit abgeschlossenen Spezialverträge mit Oesterreieh, Baden und Württemberg^) und des ebensalls vom gleichen Jahre datirten Vertrages von Bern ^^) wurden gleichlautende allgemeine Bestimmungen und sur diese Epoche sehr massige Taxen eingesührt und dadurch der internationalen Telegraphie ein enormer Ausschwung gegeben, welcher nicht nur vom Bublikum, sondern auch von den Telegraphenve...waltungen lebhast begrüsst wnrde . denn n..ehrere der lederen schritten bis dahin nnr sehr behutsam vorwärts und mussten sich durch die Erfahrung

^) Siehe eidg. Gesezsammlung , Band VI, Seite 245.

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Bundesblatt.

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942 von den fiskalischen Vorteilen massiger Ta.^en und der darans folgenden Vermehrung der Depesehenzahl überzeugen lassen.

Gegenwärtig sind wir ans demVunkte angelangt, wo alle Bedingungen zusammentreffen, um einen neuen Schritt vorwärts zu gestatten, und wir beehren uns, der h. Bundesversammlung die ersten Resultate dieses Fortsehrittes zur Ratifikation vorzulegen, welche jüngst anf einer zwischen den Abgeordneten der Schweiz, von Oesterreich , Baden, Bauern und Württemberg^ leztere vier auch Ramens des deutsch^osterreiehischen Telegraphenvereins handelnd, zu Bregenz abgehaltenen Konferenz ehielt worden sind.

Den Verhandlungen wurde der Vertrag von ^riedrichshafen zu Grund gelegt, er wurl.^ anch grundsäzlich festgehalten, und man beschränkte sich auf den Abschluß eines Rachtragsvertrages , defsen bei weiten. wichtigste Abtheilung diejenige ist, welehe sich aus die Ta^eu bezieht. (Beilage 1.)

Obgleich unser Vorschlag, auch gegenüber den. deutsch..ofterreiehischen Verein eine einheitliehe Ta.^e einzuführen, namentlich desshalb nicht durchdrang, weil derselbe die den Abgeordneten des Vereins gezogenen Schranken vollständig überschritt, so glanben wir dessen ungeachtet, dass die erhielten Resultate als sehr befriedigend betrachtet werden konnen , da sie sich der vollkommenen Einfachheit und der äußersten Ermässigung der Einheitsta^e so weit als moglich ..ähern.

Der angenommene Tari^ ist der nämliche, welcher so eben innerhalb des deutsch..osterreiehisehen Vereins selbst in Vollziehung gese^t wurde.

Dieser Tarif behält das noch in Krast bestehende Prinzip der Zonen bei, aber deren Zahl wurde von 10 auf 4, und dieTa^e der einfachen Depesche per Zone von ^r. l. 50 auf Fr. 1 wie folgt herabgesezt.

Gege n wärtige Zonen

im Verein.

teilen

L bis aus 10 H. von 10 bis HL ,, 25 ,, IV. ,, 45 ,, V. ,, 70 ,, VI. ,, 100 ,, VIL ,, 135 ,, VlH. ,, 175 ,, I.^. ,, 220 ,, ^. ,, 270 ,,

^eue Zonen

in d. Schweig Kilometer

im Verein.

leiten

in d. Schweiz.

Kilometer

l. bis ans 10 bis aus 100 bis 100 25 über .l 00 l ll. von 10 bis 45 bis auf 100 45 70 HL von 45 bis 100 100 135 175 220 lV. über l 00.

270 325 .

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Die Ermässigung ist bedeutend und nimmt mit den Entfernungen zu ; sie findet daher weit wehr anf Kosten des Vereins, als der Schweiz statt.

043 Da nämlich die Dimension der ersten Zone unverändert bleibt und die Schweiz sich nicht über die zweite hinaus erstrekt, so behält sie einfach ihre zwei alten Zonen bei mit einem Rabatt von 50 Eent. aus der ersten, .u..d von Fr. 1 auf der zweiten Zone. Der Verein enthält dagegen jezt 9 Zonen, deren Ta^en von Fr. 1. 50 bis 13. 50 ansteigen, die Zonen sollen aus 4 reduzirt werden und Fr. 1 bis 4 kosten. Der Rabatt aus .Kosten der Schweiz beträgt, wie wir gesehen, 50 Eent. bis hoehstens Fr. 1; der vom Verein angebotene Rabatt dagegen wird zwischen 50 Eent.

und Fr. 9. 50 variren. So kostet z. B. eine einfache Depesche von Bern nach Berlin oder Hamburg gegenwärtig Fr. 0, wovon Fr. 1 . 5l)

für die Schweiz und Fr. 7. 50 für den Verein. künftig wird die näm-

liehe Depesche nur Fr. 4 kosten, wovon Fr. 1 sür die Schweiz und ^r. 3 für den Verein. Ferner beträgt die iezige Ta^e einer einfachen Depesehe von Bern nach Leipzig oder Wien ^r. 7. 50, wovon Fr. 1. 50 sur die Schweiz und Fr. ^ sür den Verein, künstig wird diese Tar^e nur ^r. 4 betragen, wovon Fr. 1 für die Schweiz und Fr. 3 sür den Verein. Jn beiden Fällen beträgt der Rabatt ans Kosten der Schweiz 50 Eent. und im ersten Fall ^r. 4. 50, im zweiten Fr. 3. 50 ans Kosten des Vereins.

Mit andern Worten : Von dem im ersten Fall Fr. 5 betragenden Totalrabatt fällt auf die Schweiz ^, aus den Verein ^,, im ^weiten ^all beträgt der Totalrabatt Fr. 3. 50, wovon die Schweiz ^ und der Verein ^ ^zu tragen hat.

Reben der Hauptfrage des Tarifs wurden noch einige neue Bestimmungen angenommen, welche ohne Beeinträchtigung der Brinzipien doch etwelche Vereinfachung, grof.ere Klarheit über gewisse Vunkte und endlich einzelne Erleichterungen mehr für das Vnblikum gewähren.

Die wichtigste dieser Erleichterungen ist in den Artikeln ^ll , .^.llI und ^IV des Raehtragvertrags enthalten. Bis jezt war der Aufgeber immer ver-

pflichtet, die Depesche bis an die Bestimmung zu srankiren, die Gebühren für Vostporto und Erpressen Inbegriffen , welche immer ziemlich hoeh zu stehen kamen. Jn Zukunft konnen die Gebühren sür Vostporto und Erpressen vom Adressaten bezogen werden, welcher nur die wirkliehen Auslagen zn bezahlen hat. Wenn ^. B. ein Aufgeber in Stuttgart eine Depesehe nach der Schosshalde bei Bern zu übermitteln wünscht, so kostet ihn je^t die einfache Depesche Fr. 2 und er muss noch Fr. 3 sür den Erpressen von Bern nach der ^ehosshalde beilegen. Raeh den nenen Bestimmungen kann sich der Ausgeber aus Bezahlung der Telegraphenta^e von Fr. 2 beschränken und verlangen, dass die E^pressengebühr vom Adressaten bezogen werde , von welchem dann nur die wirkliehen Auslagen verlangt werden , nämlich 50 Eent. Zur Vorsicht wird jedoch sür den Fall, dass der Adressat die Zahlung verweigerte, vom Ausgeber die reglet mentarisehe Tar^e von Fr. 3 erhoben. Ueberdiess wurde die Zone, für welche diese Ex^pressengebühr erhoben wird, von 3 aus .4 Stunden ansgedehnt.

944 Auf eine Prüfung der übrigen, nnr Detailbest.mmungen enthaltenden Abänderungen lassen wir uns nicht ein, man kann sieh darüber durch Vergleiehung des abgeänderten Tex^s des Rachtragsvertrages mit dem ursprüngliehen Te^te des Vertrages von Friedrichshafen Rechenschaft geben.

Wir verkennen im .Allgemeinen die Uebelstände nieht, welche daraus entstehen konnten, dass man solche, wenn auch noch io erspriessliche Verbesserungen nach und nach zuerst gegenüber einer Staatengrnppe nnd später gegenüber einer andern einführt. Es ist diess aber ein Uebergangszustand, dessen Umgehung von Vortheil wäre, den man aber hinnehmen muss, wenn man nicht Gefahr lausen will, diese Verbesserungen auf unbestimmte

Zeit hinauszuschieben. Wir hegen im Gegentheil die Hoffnung, dass bald

nach diesen. ersten Schritte ein alle anderen internationalen Verträge um^ fassendem europäischer Vertrag auf den allgemeinen Konferenzen geschlossen werde, deren Abhaltung wir so viel als moglich ^u beschleunigen trachten.

Rach so vollendeter Revision des Vertrages von Friedrichshasen han^ delte es sich um Dnrehgehung der Spe.,ialverträge mit den vier auf den Konferenzen vertretenen Grenzstaaten , um dieselben mit den nenen Vestimmungen in Einklang zu bringen.

Mit Oefterreich wurde die Uebereiuknnst geschlossen, die gegenwärtig Fr. 1. 50 betragende Ta^e der Grenzzone, welche der Ta^e einer Zone des jezigen Tarifs entspricht, aus Fr. l herabzusehen, d. h. aus die Ta^e einer Zone des neuen Tarifs. Diese Ermässigung wurde in den.. zwischen den Abgeordneten der Schweiz und Oest^.rreiehs unterm 1 . Rovember zu Bregenz unterzeichneten Protokoll sestgesezt. (Beilage 2.)

Die leztes Jahr mit Bauern vereinbarte Einheitsta^e von Fr. 3 konnte uieht mehr beibehalte^ werden, denn in dem neuen Tarif des Vereines besteht beiderseits eine beträchtliche Zone, deren Ta^e nnr ^r. 2 beträgt. Man vereinigte sieh daher, die Einheitsta^en von Fr. 3 aus 2 zu ermäßigen und dieselbe so mit der bereits gegenüber der Schweiz einerseits und Baden nnd Württemberg andererseits bestehenden T.^en in Uebereinstimmnng zu bringen. Jn Folge dessen wnrde auch die Tar^e der Grenzzone von Fr. 1. 50 aus Fr. 1 herabgesezt.

Ueberdiess kam man auf einen Bnnkt zurük, .^en wir nnr uugern in dem Vertrage von St. Gallen vom 12. Jnli 1862 genehmigten, und worüber wir der h. Bundesversammlung in unserer Botsehast vom 18.

gleichen Monats Ausschlüsse ertheilten. Es betrisst dieses die Progression der Wortzahl von 20 zu 20 Worten, welehe ganz ausnahmsweise auf unserm Verkehr mit Bauern angewendet wird, während die Progression von 10 zu 10 Worten sonst überall Regel ist. Raehdem Bauern mit seiner Bestrebung , die ^rogession von 20 zu 20 Worten allgemein zur Anwendung zu bringen nieht durehgedrnngen, machte es keine .^ehwierig^ keiten. aueh nns gegenüber den allgen.ein üblichen Vrogressionsmodus an^ Zuwenden.

945 Es wurde daher unterm 2. November zu Bregenz ein .^achtragsvertrag zwischen dem Abgeordneten der Schweiz und demjenigen von Bauern abgeschlossen. (Beilage 3.)

Der Spezialvertrag mit Württemberg vom 27. Oktober 18.^8 schien keiner Abänderung zu bedürfen.

Dagegen sollte der. Raehtragsvertrag mit Baden vom 30. Oktober ^858 unserer Ansieht nach einigen Abänderungen unterworfen werden, sei es rüksichtlieh der in den Artikeln 5 und 6 festgesezten Bezugs- und Reduk-

tionsansäze , sei es bezüglich der Berichtigung der im Art. 4 bestimmten

Tax^e der Stationen auf der Main^Rekarlinie, welche bereits in Folge eines ...Anerbietens der badischen Verwaltung namhaft ermässigt worden ist. Da der badische Abgeordnete erklärte, hierüber keine Jnstruktion zu besten, so musste die Sache verschoben werden, doch zweifeln wir nicht an ihrer so-

fortigen Erledigung.

Jnzwisehen beehren wir uns,^ der h. Bundesversammlung die Annahme des beiliegenden Besehlussentwurses (Beilage 4) zu empfehlen , und ergreisen den Anlass , Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. ....ovember 1863.

Jm ^.amen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident..

^. ^ornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

946

..Beilage 1.

Nachtrag .^

dem .Bertrag nber die telegraphische Korrespondenz zwifchen der Schweiz und dem deutfch.-osterreichtfcheu ....^elegraphenvereine.

(Vom .l. ....ovember 1863.)

Jn der Absicht, die bei dem deutsch-osterreiehisehen Telegraphenvereine eingeführten Aendernngen in den Tarissäzen und reglementarisehen Bestimmigen auch sur den internationalen Verkehr zwis^en der Sehwei^ und diesen. Vereine in Anwendung zu bringen, sind in Ausführung des Artikels 40 des Vertrages d. d. F r i e d r i e h s h a s e n 26. Oktober ^1858 die nachstehend genannten Bevollmächtigten zusammengetreten, und zwar s ür Baden: der grossherzogliche ^ostrath Dr. Vietor V a r i s .

s^ r B a u e r n .

der Vorstand des konigliehen Telegraphenamtes, Generaldirektionsrath Earl v o n D .^ck,

s i. r O e st e r r e i eh : der k. k. Telegraphendirektor Earl B r n n n e r von W a t t e n w ^ l , f

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der (^entraldirektor der s.^weizerischen Telegraphen Louis E u r c h o d ; f ü r W ... r t t e m l.. e r g : der konigliche Eisenbahuban-und Telegraphendirektor Ludwig v o n Klein, und haben nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten unter Vorbehalt hoherer Ratifikation Nachstehendes vereinbart:

Artikel L Zu Artikel 7 des Hauptvertrages : Die Ausgabe von Depeschen mit der Bezeichnung ^hure^u rest....^ oder ^oste restanti ist zulässig.

947^ Artikel H.

An die Stelle des vorleben Alinea im Artikel 9 ist ^u sezen : Zwischen zwei in direktem telegraphischem Verkehre stehenden Stationen sind die Telegramme eines und desselben Ranges in solcher Weise alteruirend zn besordern, dass jede Station das Recht hat, bis zu sechs Tele.gramme nacheinander ^n geben.

Artikel llL An die Stelle der beiden legten Alinea des Artikels 14 treten folgende Bestimmungen : Findet die Adressstation in dem empfangenen Telegramme keine An^abe über die Weiterbesorderung , so hat sie die zwekmässigste Art derselben nach bestem Ermessen selbst auszuwählen.

Dasselbe hat stattzufinden , wenn die vom Aufgeber angegebene Weiterbesorderungsweise unausführbar befunden wird.

Jn allen Fällen, wo eine Weiterbeförderung Seitens des Aufgebers nieht augegeben ist, oder von der Angabe des Aufgebers abweicht, muss die Art der stattgefundenen Weiterbeförderung sofort telegraphisch zurükgemeldet werden.

Artikel ..V.

An die Stelle der beiden legten Alinea des Artikels 15 ist zu sezen^ Die Dienststunden der Stationen mit beschränktem Tagdienst sind an Wochentagen, mit Einsehlnss der aus Wochentage fallenden Festtage, ^on .) bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 7 Uhr Rachmittags, und ^n Sonntagen von 8 bis .) Uhr Vormittags und von 2 bis .^ Uhr

nachmittags.

Artikel V.

Das zweite Alinea des Artikels t6 fällt weg.

Artikel Vl.

An die Stelle des Artikels 18 treten folgende. Bestimmungen : Die eontrahirenden Regierungen nehmen sur die Bildung der Tarife, en.s welchen sieh der internationale Taris zusammensezt, folgende Grundlagen an .

^nlnelI ^..tfern^

^ sür ein Telegramm von t

bis

20 Wortern.

imdeutsch-osterreichi^ schen TelegraphenVereine.

in der Schweiz.

Geographische Meilen

Kilometer

Oesterreichisehe.

^üddentsehe.

Sehweizerische.

^^ ^ K r .

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sür jede weiteren 10 Worter.

Oester^ reiehisehe.

Süd^ deutsehe.

..^ehweiprische.

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I. bis 10

bis 100

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40

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56

2

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9^ Artikel V.l...

An die Stelle des Artikels 19 ist ^ sezen.

Bei Ermittlung der Beforderungsgebühren wird grunds.^lich der Weg, welchen ein Telegramm im Gebiete der Schweiz und des deutschösterreichischen Telegraphenvereins zurükzulegen hat, beiderseits in ge..

rader Linie berechnet, und zwar von der Abgangsstation bis zu dem Punkte^.

wo das Telegramm die Grenze erreicht und von da bis zur Adressstation.

Auf gleiche Weise wird die Gebühr der transitirenden Telegramme von Grenzpunkt zu Gren^pnnkt bemessen.

Zur Vereinfachung der Tarife für den Verkehr zwischen dem deutschosterreichisehen Telegraphenvereine und der Schweiz wird die Tar.e ohn.^ Rüksicht ans den wirklichen Beförderungsweg nach dem nächstgelegenen Anschlusspunkte berechnet, so dass zwischen einer Station des deutschofterrei..hischen Telegraphenvereines und einer solchen der Schweig ste.^ nur ein Tarifsaz in Anwendung kommt, welches auch der von dem

Telegramme wirklich znrükgelegte Weg sein mag.

Jn gleicher Weise sollen die durch den dentsch-osterreiehischen Tetegraphenverein und durch die ^ehwei^ transitirenden Telegramme behandelt werden, der Art, dass die mit den angrenzenden Staaten über den gegenseitigen Verkehr jeweilen geltenden Taris-Grundlagen auch aus den Transitverkehr Anwendung finden.

Für den Transit dureh die Schweiz nach jeder Richtung wird die Tai.e von einer Zone berechnet.

Die nach den obigen Grundsa^en gebildeten Tarife werden sieh die koutrahirenden Staaten gegenseitig mittheilen.

Artikel VllL An die Stelle des Artikels 20 treten die nachstehenden Bestimmungen : Bei Ermittlung der Wortwahl eines Telegrammes behuss der Tarifixung werden folgende Regeln beobachtet: 1. Die Wortzahl wird dureh den Gesammtinhalt dessen bestimmt, wa.^ vom Absender zum Zweke der Telegraphirnng in das Originai des Telegramn.es gesehrieben worden ist.

2.

Jedes Wort, welches aus nicht mehr als sieben Silben besteht, wird als ein Wort gezählt, bei längeren Wortern wird der Ueberschuss wieder als ein Wort gerechnet.

Znsammengesezte Wörter gelten als ein Wort, wenn sie in einem Worte gesehrieben sind und nicht mehr als sieben Silben enthatten..

Sind dagegen die einzelnen Theile getrennt gesehrieben, wenn auch durch Bindestriche verbunden, so gelten ste als eben so viel..

einzelne Worter.

Mit Buchstaben ausgeschriebene Zahlen konnen in ein Wort gesehrieben werden und unterliegen dann den Bestimmungen für die

^50 Zahlung einfacher nnd zusammengefegter Worter. Ausgeschriebene Bruchtheile sind von den Zahlen ^. trennen und werden besonders gezählt. Zahlenangaben, welche in sranzostscher oder italienischer Sprache mit Buchstaben ausgesehrieben sind, werden als so viele Worter tar,irt, als erforderlich sind, um sie auszudrüken , und es dürfen in sran^osisehen und italienischen Telegrammen dergleichen aus mehreren Wortern bestehende ^ahlenausdrüke nie in ein Wort zusammengebogen werden.

Jedes getrennt stehende Buchstaben- oder ^ahlenzeiehen, das Zeichen für Brodent (^), ferner jedes apostrophirte Wort oder Vorwort

wird als ein Wort gezählt.

Zum Worttex^t des Telegrammes gehorige Jnterpunktions^eichen, Apostrophe, Bindestriche, Ansührnngszeichen, Varentheseu und die Zeichen für den neuen Absaz (.d.nea) werden nicht mitgereehnet. Dagegen werden die Zeichen sur das Unterstreichen, sowie alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch Worter wiedergegeben werden müssen, als Worter berechnet.

Zahlen mit Ziffern gesehrieben gelten nur bis zur Summe von fünf Ziffern als ein Wort. Der etwaige Ueberschuss wird bis zur Summe von sünf Ziffern abermals als ein Wort berechnet.

Die einer Zal^l angehängten, sie als eine Ordnungszahl bezeichnenden Buchstaben, werden als eben so viele Ziffern der Zahl hinzugerechnet. .Befinden sieh innerhalb selbstständiger Zahlengrossen (Zahlen- .

gruppen) Kommata od^r Bruchstriche, so werden diese mitgezählt und der Zeilenzahl der betreffenden Gruppe zugerechnet. Das.^ selbe gilt von den in der Mitte oder am Ende einer Zahl vorkommenden ..^chillings.^.iehe.. (^). Die zwischen einzelnen Zahlengruppen als Tren.n.ugsmerl.male erscheinenden Zeichen dagegen werden uieht mitgezählt.

Bei ehissrirten Telegran.n.en werden sämmtliehe als Ehisfern benuzte Zahlen und Buchstaben, sowie Kommata und fonstige Zeichen in ehisfrirtem Te.^te zusamu.engezählt, die gesunkene Summe wird .^urch drei getheiit und der .^notieut als die für den ehissrirten Te^t zu tar^ireude Wortwahl angesehen.

Sofern die Theilung durch drei einen Rest lässt, gilt dieser ebenfalls als ein Wort. Der Wortzahl des ehissrirten Testes tritt die Zahl der ausgeschriebenen Worter, naeh den gewohnlichen Regeln berechnet, hinzu.

Adresse und Unterschrift, serner die Angabe über die Weiterbesordernng .des Telegramn.es von der legten Telegraphenstation aus, über bezahlte Rükantwort und die nach der Unterschrift etwa folgende Beglaubigung werden mitgezäl,lt.

95I 7.

.

Die Ramen von Stadten, Personen, Blähen, Strassen u. s. w., die Titel, Vornamen, Bartikel und Eigensehastsbezeichnungen werden nach der Anzahl der zum Ausdruke derselben gebrauchten Worter in Rechnung gebracht.

Der Rame der Aufgabestation, der Tag, die Stunde und Minute der Ausgabe werden von Amts wegen besordert und dem

Adressaten mitgetheilt.

Für diese Angaben kommen keine Gebühren zur Erhebung, wofern der Ausgeber sie nicht in das Original des Telegramn.es gesehrieben hat uno deren Besorderung verlangt.

Jn diesem Falle werden Datum und Ausgabeort sowohl von Amts wegen ^ als auch im Telegramme, u..ie sie vom Absender angegeben werden, besordert.

Artikel I^.

Die im Artikel 23 und 24 enthaltenen Bestimmungen über bezahlte ^npfangsanzeige und Eollationirnug der Telegramme werden ausgehoben.

Artikel ^.

Der Artikel 2l... hat zu lauten wie folgt.

Es ist gestattet, bei der Aufgabe eines Telegrammes zugleich die Gebühr für die Rükantwort unter Festsezung einer beliebigen Wortzahl ^u hinterlegen.

Das Telegramm muss in diesem Falle vor der Unterschrift die Rotiz . enthalten : ^Antwort bezahlt^ ^ . .

wenn nieht mehr als 20 Worter.

Dagegen : .

,, Antwort . . . . . bezahlt (z. B. Antwort 30 bezahlt)^ wenn mehr als 20 Worter vorausbezahlt siud.

Enthalt ^as Antwortstelegramm weniger Worter, als wosür die Gebühren bezahlt sind , so hat der Ausgeber keinen Ansprneh ans Rükerstattnng der erlegten Mehrgebühr.

Geschieht die Ausgabe des Antworttelegrammes später als acht Tage nach der Aufgabe des. Ursprungstelegran.mes oder enthält das Telegramm mehr Worter, als bezahlt sind, so ist es als ein neues Telegramm zu betrachten und vom Antwortgeber zu bezahlen.

. Jst binnen zehn Tagen , vom Tage der Ausgabe des Telegrammes au gerechnet, keine Antwort eingegangen, oder hat der Antwortgeber wegen Uebersehreitung der Wortzahl das Antwortstelegramm selbst bezahlt, so kann der Ausgeber des ersten Telegramms die von ihm hinterlegte Rükantwortsgebühr zurükverlangen , .hat aber 30 .Kreuzer osterreiehisch ^ 2 1 Grenzer süddeutsch .^ 75 Centimes zu Gunsten der Verwaltung der Aufgabestation zu erlegen.

^

952 Roch weitere süus Tage über die obigen zehn Tage werden für die Rüksorderung der hinterlegten Rükantwortsgebühren gestattet.

Wird die anberaumte Rüksorderungssrist von 15 Tagen versäumt, so verfallen die hinterlegten Gebühren zn Gunsten der Verwaltung der Aufgabestation.

Erfolgt die Beforderung der Rükantwort ans einem andern als demjenigen Wege, welcher zur. Besorderung des ersten Telegrammes bennzt worden ist, so werden die etwaigen Mehrkosten von derjenigen Verwaltung getragen, welche den andern Weg bennzt hat.

Die Rükantwort wird von der Verwaltung derjenigen .Station , welche sie abgesandt hat, stets wie ein gewohnliel.es Telegramm in Rechnung gestellt. ^u den. Ende muss die Verwaltung der Ausgabestation, welche die vorausbezahlten Gebühren erhoben hat, den ganzen betrag an diejenige Verwaltung vergüten. von deren Station die Absendung der Rükantwort erfolgt.

Artikel .^l.

Der Artikel 29 erhalt folgenden Znsaz: Ausländische und besondere Gebuhren verfallen stets nur in so weit, als die ausländischen Linien s^on berührt worden sind, oder eine Weiter.besorderung stattgesunden hat.

Artikel .^IL An die Stelle des Artikels 30 treten die nachstehenden Bestimmungen: Die Telegramme werden den Adressaten innerhalb der von den Verwaltungen für ihre Stationen festgesetzten Zustellungsbezirke unent- .

geldlieh ^erbracht.

Bei Ausgabe der Telegramme sind sämmtliche Telegraphirnngs-

gebühren, sowie die Gebühren sür etwaige Weiterbesorderung mittelst Estafette voraus zu entrichten.

Die Gebühren sür die Weiterbeforderung dnrch Bost oder Boten konnen nach Wahl des Ausgebers entweder im Voraus bezahlt oder von dem Adressaten eingehoben werden.

Werden die Gebühren sür die Weiterbesorderung der Telegramme von der legten Telegraphensta..ion ab bei der Ausgabe erhoben, so be.^ tragen sie.

1) Für die Beorderung mittelst reeommandirten Briefes 40 .Grenzer osterreiehiseh, oder 28 Kreuzer süddeutsch oder 1 Franken nach allen Orten in Europa; 1 Gnlden osterreichiseh , oder l Gulden 10 Kreuzer süddeutsch, oder 2 Franken 50 Centimes nach den übrigen Welttheilen.

Diese Gebührensäze finden auch bei Telegrammen Anwendung, welche poste restante behandelt werden sollen.

2) ^ür Beorderung durch Er^pressboten 1 Gulden 20 Kreuzer osterreichisch oder 1 Gulden 24 .^reu^er süddeutsch oder 3 ^ranken in einem Umkreise bis zu einer Entfernung von drei Meilen oder .^er Sehweizerstunden.

.)53 3)

Für Erpressen aus grossere Entfernungen oder sür Estafetten di...

hiefür wirklich erwachsenen Auslagen.

Jst der Betrag dieser Auslagen nicht bekannt, so ist von dem Aufgeber 1 Gulden 20 Kreuzer österreichisch , oder 1 Gulden 24 Kreuzer süddeutsch, oder 3 Franken für jede Meile, beziehungsweise 80 .Grenzer osterreichisch, od..r 56 Kreuzer süddeutsch, oder 2 Franken sür jede Sehweizerstnnde zu deponireu.

Jn diesem Falle muss die Adressstation die Ausgabestation in der kürzesten Frist ans telegrafischem Wege von dem Betrage der wirkliehen Kosten in Kenntnis. sezen.

Jn Ermanglung eine.: Estafette hat die Adressstation sieh znr Weiterbeforderung des schnellsten Besorderungsmittels zu bedienen, welches ihr zu Gebote steht.

4) Für Beorderung durch Eisenbahnbetriebstelegraphen , nach Massgabe der in den bezüglichen Staaten bestehenden Bestimmungen, wird jede Verwaltung die sür die Stationen ihres Gebietes ^u erhebenden Gebühren den andern Verwaltungen mittheilen. Hier..

bei darf der Gebührensaz der ersten Zone nicht überschritten werden.

Die obigen Weiterbesörderungsgebühren kommen derjenigen Verwaltung zu, auf deren Gebiet die Weiterbesorderung stattfindet.

Findet die Bezahlung des Vostporto oder der Botengebühr dureh den Adressaten statt, so hat dieser nur den wirkliehen Betrag der Vost- oder Botengebuhr zu entrichten.

Jn diesem Falle kann die Aufgabestation ein entsprechendes Depositum vom Ausgeber verlangen, welches zurükerstattet wird, wenn innerhalb süns Tagen eine Rükmeldung über verweigerte Be^ Zahlung des Botenlohnes oder d..r Postgebühr durch den Adressaten nicht stattgesunden hat.

Wird die Bezahlung der Weiterbesorderungsgebül.^r verweigert, so ist behnss Racherhebung der lezteren die Aufgabestation sofort telegraphisch davon zu benachrichtigen.

Artikel ^lll.

Bei denjenigen Telegrammen ^ welche von der legten Telegraphenstation aus weiter besordert werden sollen, hat der Ausgeber die Art der Weiterbeförderung hinter der Adresse d..^ Telegrammes anzugeben, nnd zwar, je nachdem eine Vorausbezahlung stattgesunden hat oder n.cht, mit der Bezeichnung.

,,Bost frei^ ..B^ ,,Bote srei^ ,,Bote^ Bei deponirten Botengebühreu sür mehr als .^rei Me.len oder v.er Sehweizerstuuden ^Entfernung : ,,Bote deponirt^.

954 endlich bei Eftasettenbeforderung : ,,Estafette^.

Artikel ^lV.

Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort geändert hat, s... werden demselben für ihn einlangende Telegramme an den neuen Adressort nachtelegraphirt oder mit Bost, Estafette oder Voten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphenstation niederzulegenden schriftliehen Erklärnng das Verlangen der Rachsendung ausdrüklich ausgesproehen hat.

Znr Dekung der entfallenden Gebühren kann die Hinterlegung eines entsprechenden Geldbetrages verlangt werden.

Artikel .^.V.

Der Artikel 3l wird abgeändert, wie folgt: Wenn ein Telegramm wegen Unznlässigkeit des Jnhaltes zurükgewiesen oder verloren gegangen, oder in dem Grade verstümmelt worden ist, dass es erwiesenermaßen seinen Zwek nieht hat erfüllen konnen, oder endlieh, wenn es dem Empfänger später beendiget worden ist, als es mit gleicher Adressirung demselben durch die Vost Angekommen wäre, so wird die ganze Gebühr zurükerstattet.

Die Znrüksorderung der Gebühr mnss innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Ausgabe des Telegrammes an gerechnet, erfolgen.

Der zurükzuerstattende Betrag wird von derjenigen Verwaltung getragen , aus deren Gebiete die Zurükweisnng stattgefunden , oder welche den Verlust, die Verstümmlung oder Verspätung verschuldet hat.

Die Zurükerstattung der Gebühren sür verloren gegangene, entstellte oder verzogerte Telegramme kann versagt werden, wenn die Schuld den Eisenbahnbetriebstelegraphen oder den Linien anderer als der kontrahirenden Staaten beizumessen ist.

Jm legten Falle wird die betretende Verwaltung sieh bei der frem^ den Verwaltung sür die Znrükerstattnng der Gebühren verwenden.

Verzogerungen, welche bei Beförderung dureh die ^ost, Er^pressboten oder. Estafette entstehen, begründen keinen Anspruch aus Erstattung der Gebühren.

Artikel ^Vl.

Das zweite Alinea des Artikels 32 erhält folgende veränderte Fassnng : Jst ein Telegramm unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden werden kennen, so wird dasselbe bei der Adressstation aufbewahrt.

Artikel .^VH.

An die Stelle des Artikels 33 ist zu sezen: Gebührenbeträge, welche für besorderte Telegramme irrthümlieh zu wenig erhoben worden sind, hat Absender auf Verlangen nachzuzahlen.

955 ebenso die nicht im Voraus bezahleu Gebühren für Weiterbesörderu...^ mittelst Vost oder Voten nach den für die Vorausbezahlung si^irten Betragen, in. Falle das Telegramm unbestellbar ist, oder die Bezahlung der Weiterbesorderungsgebühren von.. Adressaten verweigert wurde.

Jrrtl^...lich zu viel erhobene Gebühren werden den. Ausgeber zurükvergütet.

^u Artikel 37.

Artikel .^Vlll.

Differenzen in den Abrechnungen haben nach Ablauf von zwei Jahren auf eine weitere Berüksichtigung keinen Anspruch.

Artikel ^.

An Stelle des Artikels 39 ist zu se^en.

Die Müuzreduktion sowohl für die Erhebung der Gebühren, als für die Abrechnung geschieht nach folgenden Verhältnissen . l ^ranken ^ 40 Kreuzer osterreiehiseh .^ 28 Kreuzer süddeutsch.

Artikel .^.

Gegenwärtiger Rachtragsvertrag tritt mit dem l. Januar 1864 in Wirksamkeit und bleibt aus die Dauer des .^auptvertrages vom 26. Oktober 1858 in .^raft.

Artikel .^l.

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Rachtragsverlrages sollen in

n..oglichst kurzer Frift erfolgen.

Uebrigens behalten sich die kontrahirenden Regierungen des deutschösterrei.hisehen Telegraphenvereins vor, die R a t i f i k a t i o n von der er-

folgten Beitrittserklärung der übrigen Regierungen des deutsel^ofterreichisehen Telegraphenvereines abhängig zu machen.

Die Auswechslung der Ratifikationen hat in Wien stattzusinden, nachdem die Erklärungen sämmtliehe... betheiligten Regierungen der k. k. österreichischen Regierung zugegangen sein werden.

. So geschehen zu B r e g e n z , am ersten Rovember 1863.

^L. .^ ,, ,, ,,

(Gez.^ Paris.

D^ek.

,, ,, ,,

Brunner.

.^. ^urchod.

Klein.

.

.

^

.^eila^e 2.

Protokoll Betreffend

den telegraphifchen Berrehr zwischen der Schweiz und .........esterreich.

Ju Folge des zu Bregen^ abgeschlossenen ^aehtragsvertrags vom .l. November l 863 haben ^ieh die Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft und der k. k. österreichischen Regierung nnter Vorbehalt .hoherer Ratifikation zu naehstehender Abänderung des Art. 1 des Vroto-

^olls de d^to Friedrichshafe.. am 26. Oktober 1858 verständigt:

Für den telegraphisehen Verkehr derjenigen beiderseitigen Stationen, welche nicht weiter als 10 deutsche Meilen oder 15.,^ .^ehweizers^nnden in gerader Linie von einander entfernt sind, wird sur ein Telegramm ^on 20 Wortern 40 .Kreuzer osterreiehiseh oder ein ^ranken, und für jede weitern l0 Worter 20 .^reu^er osterreiehiseh oder 50 Eentimes berechnet.

Ferner ist der Art. 4 des oben genannten Protokolls anf^eho^en.

So geschehen zu ...^regenz am 1. November Der Vevollmäehtigte der sehweizerisehen Eidgenossenschaft :

(Gez.) ^. ^urchod.

1863.

Der Bevolln^ächtigte der k. k. osterreichisehen Regierung :

(Gez.) Brunner.

957

Beilage 3.

Nachtrag dent Staat.^vertrage zwischen der schweizerischen Eidgenossen ^

schaft und Bauern nber die Herstellung einer direkten ..^.elegraphenverbtuduug zwischen der Schweiz und Bauern.

(Vom 2. November 1863.)

Nachdem der diesem Staatsvertrage zu Grunde liegende Vertrag über die internationale Korrespondenz, d. d. Friedrichshasen 26. Oktober l858, einer Revision unterworfen und unter dem 1. Rovember 1863 hierüber ein Rachtragsvertrag errichtet worden ist, so hat sich in nothwendiger Folge dieses Vorganges das Bedürsniss ergeben, auch den Staats..

vertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und .^..a^ern , d. d.

^t. Gallen 12. Jnli 1862^), entspreehend zu revidiren und zu ergänzen.

Behufs dessen sind die Abgeordneten von der S c h w e i z und von B a ...er n, und ^war.

von der S c h w e i z der .Generaldirektor der schweizerischen Telegraphen, L o u i s E u r eh o d , von B a u e r n der königliche Generaldirektionsrath und Vorstand des königlichen Telegrapheuamtes, Earl von ^ ^ c k , u^.ter Vorbehalt hoherer Ratifikation über Rachstehendes übereingekommen :

Artikel l.

..^er Artikel 4 des zitirten Hanptvertrages vom .2. Juli t862 erhalt folgende Fassung .

,,^ür alle Telegrau^ne , welche von einer bayerischen Telegraphen^station nach einer schweizerischen Telegrapheustation oder einem sehwei,,zerisch-franzosischen oder schwe^erisch-italienisehen Grenzpunkte und ^ um-

^gekehrt gerichtet sind, soll eine glei.^mässige Tar.e von 56 kr. süddeutsch

,,oder 2 Franken sür das einfache Telegramm (bis zu 20 Worten) er,, hoben, werden ohne Rüksi^ht aus die Entfernung, welche das Telegramm ,,auf den Linien des einen oder anderen .Staates zurükzulegen hat.^ ^) Siehe eidg. ^esezsammlung, Band ^ll, Sei.e ....^^.

B^nde^blatt. Jahr^. ^v. Bd. lll.

7.)

958

Artikel ll.

Der Artikel 5 wird wie folgt abgeändert .

,,Eine Ausnahme von der Bestimmung des Artikels 4 soll zu Dunsten ..,derjen.geu in der Rahe des gemeinsehastlichen Tar^Grenzpunktes (Mitte ..,des Bodensees zwischen Lindau und Rorsehoch) gelegenen Telegraphen.,stationen stattfinden, welche in direkter Linie nicht mehr als fünf geo,,graphische Meilen oder 7-^ Schweizerstunden von einander entfernt sind.

,,Für die zwischen solchen Stationen gewechselten Telegramme beträgt

,,die Gebühr bis einschließlich 20 Worte nur 28 kr. sd. oder l Franken.^ Artikel lll.

Dem Artikel 6 wird folgende Fassung gegeben .

,,Für die Zählung der Worte,. die progression von zehn zu zehn ,,Worten, sowie bezüglich der sonstigen, den Telegraphenverkehr betressen.,den Vnnkte find die Bestimmungen des oben erwähnten Friedriehsl..asener ^internationalen Telegraphenvertrages von.. 26. Oktober 1858 und des ^Rachtragsvertrages zu demselben vom l. November 1863 massgebend..^

Artikel l.V.

Diese neuen Tarisermässigungen und Bestimmungen sollen für den Transitverkehr durch die Schweiz nach und von Frankreich , sowie nach und von Jtalien, erst dann in Anwendung kommen, wenn die Regiernngen dieser Länder dem telegraphisehen Verkehre annähernd eben so bedeutende Erleichterungen werden zugewendet haben.

Artikel V.

Gegenwärtiger Vertrag bleibt aus die Dauer des ^riedriehshafener Vertrages vom 26. Oktober 1858 und des Raehtragsvertrages vom 1.

November t 863 oder so lange in Kraft, als nicht durch gemeinsame Vereinbarung Abänderungen beschlossen werden.

Artikel Vl.

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen in mogliehster kurzer Frist ausgewechselt werden , und dessen Vollzug soll gleichzeitig mit jenem des mehrerwähnten Rachtragsvertrages vom 1. Rovember, ani 1. Januar 1864 beginnen.

sohin

Zur Urkunde dessen haben die .Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigese^t.

^o geschehen Bregeuz, am 2. Rovember 1863.

(L. .^ (Gez.) ..^. ^urchod.

(L. .^ (Gez.) D.^.

959

Beilage 4.

Besch.lußentwurf betreffend

die Nachtrag.^verträge über den Telegraphenverkehr zwischen der ..Schweiz und dent deutsch-österreichifchen Telegraphenvereiu.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Gesezes über die Organisation der TelegraphenVerwaltung vom 20. Dezember 1854; nach Einsicht einer Botschast des Bundesrathes vom 13. Rovember

1863,

nach .^enntnissnahme 1) des Nachtrages zum internationalen Telegraphenvertrag von Friedrichshasen vom 26. Oktober 18.^8, welcher unter Vorbehalt der Ratifikation am 1. November 1863 zu Bregenz zwischen den Abgeordneten der Schweiz und des dentsch-osterreichisehen TelegraphenVereins, vertreten durch Oesterreich, Baden, Bauern und Württemberg, abgeschlossen wurde .

2) des an der Stelle eines Spezialvertrages am gleichen Tage wie oben zwischen den Abgeordneten der Schweiz und Oesterreichs zu Bregenz unterzeichneten Protokolls ;

3) eines Raehtrag..s zum Telegraphenvertrage vom 12. Juli 1862 zwischen der Schweiz und Bauern, abgeschlossen zu Bregenz am 2. Rovember 1863 zwischen den Abgeordneten der Schweiz und Bayerns, beschließt: Der Bundesrath ist ermächtigt, den obbezeiehneten Rachtragsverträgen und dem Protokoll die Ratifikation zu ertheilen.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung , betreffend die mit dem deutsch-österreichischen Telegraphenverein abgeschlossenen Nachtragsverträge. (Vom 13.

November 1863.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1863

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1863

Date Data Seite

941-959

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10 004 279

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