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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Malaysia (Vom 26. Februar 1975)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Am 30. Dezember 1974 ist in Kuala Lumpur ein Abkommen zwischen der Schweiz und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen unterzeichnet worden. Dieses Abkommen unterbreiten wir Ihnen hiemit zur Genehmigung.

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Übersicht

Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern können die entwicklungspolitisch erwünschten schweizerischen Investitionen in Ländern der Dritten Welt fördern (vgl. Bericht des Bundesrates über die steuerlichen Beziehungen mit den Entwicklungsländern in der Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Trinidad und Tobago vom 18. April 1973, BEI 1973 11228). Unter diesem Gesichtspunkt ist denn auch ein Abkommen mit Malaysia abgeschlossen worden. Zur steuerlichen Erleichterung der schweizerischen Wirtschaftstätigkeit in Malaysia wird bei bestimmten Zinsen und Lizenzgebühren eine fiktive Steueranrechnung gewährt. Das Abkommen entspricht im übrigen weitgehend der schweizerischen Politik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen.

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Vorgeschichte

Während der Verhandlungsreise einer schweizerischen Delegation in den Fernen Osten fanden im Juli 1970 in Kuala Lumpur erste Gespräche mit Malaysia über die Möglichkeiten des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens

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statt. Malaysia zeigte sich damals als Entwicklungsland noch wenig geneigt, in der für die Förderung schweizerischer Investitionen wichtigen Begrenzung der Quellenbesteuerung für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren entgegenzukommen; anderseits war das malaysische Begehren zur allgemeinen Befreiung staatlicher Einkünfte von Quellensteuern nicht annehmbar. Auf malaysischen Wunsch wurden die Verhandlungen Anfang 1973 in Bern weitergeführt. Diese Gespräche führten schliesslich zur vollständigen Übereinstimmung der beidseitigen Auffassungen und zur Paraphierung eines Abkommensentwurfs und zur Unterzeichnung eines Verhandlungsprotokolls.

Das Musterabkommen der OECD von 1963 diente als Grundlage für das Abkommen mit Malaysia; einige Bestimmungen tragen der Lage des Vertragspartners als Entwicklungsland besonders Rechnung. Die Kantone und die Wirtschaftsverbànde stimmten dem Abkommen im Vernehmlassungsverfahren gesamthaft zu.

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Erläuterungen zu den Bestimmungen des Abkommens

In der Botschaft vom 13. Juli 1965 zum neuen Abkommen mit Schweden vom 7. Mai 1965, das auf der gleichen Grundlage beruht, hat der Bundesrat die Bestimmungen des Musterabkommens der OECD eingehend erläutert (BB1 1965 II 701). Im folgenden werden daher nur die wichtigeren Abweichungen vom OECD-Text, auch im Zusammenhang mit dem erwähnten Bericht des Bundesrates über die steuerlichen Beziehungen mit den Entwicklungsländern, behandelt.

Artikel 2: Unter das Abkommen fallende Steuern Da Malaysia keine Steuern vom Vermögen erhebt, erstreckt sich das Abkommen nur auf die Einkommensteuern. Dies entspricht den schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Grossbritannien, Pakistan, Südafrika, Japan und Trinidad und Tobago.

Artikel 4. Steuerlicher Wohnsitz Absatz l, wonach sich der Begriff der ansässigen Person nach'dem Steuerrecht des betreffenden Vertragstaates bestimmt, weicht nur redaktionell vom OECD-Musterabkommen ab.

Artikel 5 : Betriebstätte Der Begriff der Betriebstätte ist umfassender als im OECD-Musterabkommen : als Betriebstätten gelten Bauausführungen oder Montagen bereits bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten (Abs. 2 Bst. g) sowie insbesondere auch Land-

1000 Wirtschaftsbetriebe, Plantagen und Waldnutzungen (Abs. 2 Bst. h und i). Eine Betriebstätte liegt auch vor, wenn ein Vertreter über ein dem Unternehmen gehörendes Warenlager verfügt (Abs. 5 Bst. b).

Dieser erweiterte Betriebstättenbegriff berücksichtigt angemessen die Auffassung der Entwicklungsländer, wonach die übliche Umschreibung der Betriebstätte die Industrieländer einseitig begünstige.

Artikel 10 : Dividenden Im Gegensatz zur Schweiz vermeidet es Malaysia, sowohl die Gesellschaftsgewinne bei der Gesellschaft als auch die Dividenden beim Aktionär zu besteuern (sog. wirtschaftliche Doppelbesteuerung). Die Einkommensteuer der Gesellschaft wird von der ausgeschütteten Dividende abgezogen und an die Einkommensteuer des Aktionärs angerechnet; es findet auf diesem Wege eine Überwälzung der Steuer auf den Aktionär statt. Dadurch wird diese Steuer aber nach malaysischer Auffassung trotzdem nicht zur Quellensteuer. Wie andere Staaten mit dem gleichen System (beispielsweise Irland) hat Malaysia deshalb auch im Verhältnis zur Schweiz eine allgemeine Entlastung der malaysischen Dividenden von der Einkommensteuer abgelehnt.

Malaysia verzichtet indessen darauf, auf Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Person bezieht, neben der Gesellschaftsteuer eine zusätzliche Steuer zu erheben (Abs. 2). Sollte jedoch Malaysia die wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Gesellschaftsgewinne und der Dividenden einführen, so wäre dieser Staat an die in Absatz 3 vereinbarte Beschränkung der Quellensteuersätze gebunden, nämlich 5 Prozent für die Dividenden von malaysischen Tochtergesellschaften und 15 Prozent für die übrigen Dividenden. Die gleichen Sätze gelten für Dividenden von schweizerischen Gesellschaften, die an in Malaysia ansässige Personen gezahlt werden (Abs. 4).

Absatz 8 betrifft eine Besonderheit, die auf die enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen Malaysia und Singapur und auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen diesen beiden Staaten zurückzuführen ist. Die meisten Gesellschaften in einem der beiden Staaten beziehen substantielle Einkünfte aus dem anderen Staat ; malaysische Gesellschaften schütten daher in der Regel zwei verschiedene Dividenden aus: solche aus in Malaysia erzielten Einkünften und solche aus in Singapur erzielten Einkünften. Absatz 8 stellt klar, dass Artikel 10 auf
Dividenden von in Singapur ansässigen Gesellschaften, die sich in bezug auf diese Dividenden als in Malaysia ansässig erklären, Anwendung findet; dagegen fallen Dividenden von in Malaysia ansässigen Gesellschaften, die sich in bezug auf diese Dividenden als in Singapur ansässig betrachten, nicht unter das Abkommen.

Artikel 11 : Zinsen In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der OECD wird die Steuer im Quellenstaat auf 10 Prozent begrenzt (Abs. 2).

1001 Zinsen aus genehmigten Darlehen sind indessen von der malaysischen Steuer befreit (Abs. 3). In einem gleichzeitig unterzeichneten Verhandlungsprotokoll erklärte die malaysische Delegation hierzu, dass der Finanzminister von Malaysia nach dem 1. Januar 1972 gewährte Kredite für die industrielle Entwicklung oder für die Beschaffung von Ausrüstungsmaterial für Entwicklungsprojekte befreien kann. Die Schweiz hat das malaysische Begehren, Einkünfte, die ein Vertragstaat aus dem anderen Vertragstaat bezieht, von der Quellensteuer allgemein zu befreien, vor allem aus währungspolitischen Gründen abgelehnt. Gewisse Zinsen aus Guthaben ausländischer Regierungen und Notenbanken sind bereits nach internem Recht von der schweizerischen Verrechnungssteuer befreit; die malaysische Delegation ist darüber orientiert worden.

Artikel 12: Lizenzgebühren Die dem Quellenstaat zustehende Steuer wurde auf 10 Prozent begrenzt (Abs. 2). Ausgenommen von der Begrenzung sind Filmlizenzgebühren (Abs. 4), die der Besteuerung nach internem Recht überlassen bleiben.

Analog zu den Zinsen unterliegen von der malaysischen Regierung genehmigte Lizenzgebühren keiner Quellensteuer in Malaysia (Abs. 3); diese Befreiung wird nur unter einem Abkommen gewährt.

Artikel 14: Persönliche Dienste Diese Bestimmung ist eine Kombination der Artikel 14 und 15 des Musterabkommens der OECD. Die steuerliche Behandlung der Gehälter (unselbständige Arbeit) folgt den Empfehlungen der OECD. Auf malaysisches Begehren wurde die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ebenfalls dem Staat der Arbeitsausübung (und nicht dem Wohnsitzstaat) zugeordnet, was im Hinblick auf die geringe Bedeutung dieser Bestimmung im Verhältnis zu Malaysia für die Schweiz annehmbar ist.

Artikel 15: Verwaltungsratsvergütungen Im Einklang mit der schweizerischen Auffassung fallen Vergütungen, die ein Verwaltungsrat für eine andere Tätigkeit als diejenige als Verwaltungsrat bezieht, unter die Bestimmungen von Artikel 14 (Abs. 2).

Artikel 16: Künstler und Sportler Schweizerischer Vertragspraxis folgend gilt die Besteuerung am Tätigkeitsort auch für Einkünfte, die einer anderen Person für die Tätigkeit oder Überlassung eines Künstlers oder Sportlers zufliessen (Abs. 2).

1002 Artikel 17: Ruhegehälter und Renten Die Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat gilt auch für Renten. Das Fehlen einer Generalklausel im Sinne von Artikel 21 des Musterabkommens der OECD ist deshalb kaum mehr bedeutsam, da im wesentlichen nur noch Sozialversicherungsrenten und Alimente unter eine solche Bestimmung fallen würden.

Artikel 18: Öffentliche Funktionen

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Absatz l entspricht dem in verschiedenen schweizerischen Abkommen enthaltenen Wortlaut; Ruhegehälter sind jedoch ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Empfängers nur im Schuldnerstaat steuerbar (Abs. 3).

Artikel 19 · Professoren und Lehrer Diese auf malaysisches Begehren aufgenommene und auch in den Abkommen mit den Vereinigten Staaten, Grossbritannien und Japan enthaltene Bestimmung soll den Austausch von Lehrkräften fördern. Danach werden Professoren und Lehrer mit Wohnsitz m einem der Vertragstaaten, die an einer Lehranstalt des anderen Vertragstaates für höchstens zwei Jahre tätig sind, dort für ihre Einkünfte aus dieser Lehr- oder Forschungstätigkeit nicht besteuert.

Artikel 20: Studenten Die Befreiung der Arbeitseinkünfte von Studenten innerhalb bestimmter Grenzen (Abs. 2) folgt schweizerischer Vertragspraxis gegenüber anderen Entwicklungsländern.

Das Abkommen enthält keine Bestimmungen, die den Artikeln 21 (Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) und 22 (Besteuerung des Vermögens) des Musterabkommens der OECD entsprechen.

Artikel 21 : Vermeidung der Doppelbesteuerung Malaysia vermeidet die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode (Abs. 1). Die Schweiz wird Einkünfte, die Malaysia zur Besteuerung zugeordnet sind, ihrer Vertragspraxis entsprechend von der schweizerischen Steuer freistellen, aber bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigen (Abs. 2).

Bei den Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die in beiden Staaten besteuert werden, gewährt die Schweiz für die malaysische Steuer auf diesen Einkünften die pauschale Steueranrechnung (Abs. 3). Eine Sonderregelung gilt dabei für malaysische Dividenden, die einem in der Schweiz ansässigen Empfänger zufliessen. Auf diesen Dividenden wird derzeit keine eigentliche Quellensteuer erhoben (vgl. Bemerkungen zu Art. 10). Wie gegenüber Irland, das das gleiche Besteuerungssystem für Einkünfte und Ausschüttungen von Gesellschaften kennt,

1003 konnte sich die Schweiz dem malaysischen Begehren auf teilweise Entlastung im Sinne von Absatz 3 der gegenwärtig zum Satz von 40 Prozent auf den Gewinnen der Gesellschaft erhobenen Gesellschaftsteuer nicht verschliessen. Solange Malaysia das derzeitige Besteuerungssystem aufrechterhält, gewährt die Schweiz eine Entlastung von 10 Prozent der Nettodividende (Abs. 4).

Die fiktive Steueranrechnung («matching crédit») ist in Absatz 5 geregelt.

Malaysia befreit Zinsen aus genehmigten Darlehen und genehmigte Lizenzgebühren von der malaysischen Steuer (vgl. Bemerkungen zu den Art. 11 und 12). Durch die fiktive Steueranrechnung erhält der schweizerische Empfänger solcher Einkünfte neben der Freistellung von der malaysischen Steuer eine zusätzliche Herabsetzung der auf diesen Einkünften erhobenen schweizerischen Steuer um 10 Prozent. Auf diese Weise kommen die von Malaysia gewährten steuerlichen Erleichterungen voll den schweizerischen Investoren und Lizenzgläubigern und nicht den schweizerischen Fisken zu. Absatz 6 verankert schliesslich das schweizerische Holdingprivileg im Abkommen.

Artikel 22: Gleichbehandlung Nach malaysischem Recht gemessen nicht in Malaysia ansässige malaysische Staatsangehörige, nicht aber Ausländer, die Einkünfte aus Malaysia beziehen, gewisse Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen. Malaysia lehnt es nach konstanter Vertragspraxis ab. diese Vergünstigungen auf Staatsangehörige des anderen Vertragstaates auszudehnen (Abs. 5).

Das Abkommen enthält keine Bestimmung über den Informationenaustausch.

Artikel 25: Inkrafttreten Das Abkommen wird in der Schweiz erstmals für das am I.Januar 1974 beginnende Steuerjahr anwendbar sein.

4 Finanzielle Auswirkungen In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragstaaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz dürfte die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in Malaysia wohnhafte Personen ergebende Einbusse unbedeutend sein. Auch bezüglich der Anrechnung der Malaysia (im Rahmen der Art. 10-12) zugestandenen Steuer auf die schweizerische Steuer werden die Einbussen wegen den noch bescheidenen schweizerischen Investitionen in Malaysia nicht ins Gewicht fallen. Der schweizerischen Wirtschaft erwachsen aus dem Abkommen aber erhebliche Vorteile, indem es Im estitionen in diesem Entwicklungsland erleichtert und zur Förderung des Handels beitragt.

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Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage für dieses Abkommen bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis verleiht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist für die Genehmigung des Abkommens nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung zuständig. Es ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber, unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten, jedes Jahr gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt daher nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

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Schlussfolgerung

Dieses Abkommen entspricht weitgehend den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts der Schweiz. Die eingeräumten Zugeständnisse halten sich im Rahmen einer indirekten Entwicklungshilfe. Das Abkommen setzt günstige Voraussetzungen zur Weiterentwicklung des zweiseitigen Wirtschaftsverkehrs und vor allem auch zur Förderung von entwicklungspolitisch erwünschten schweizerischen Investitionen in Malaysia.

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Antrag

Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, das Abkommen gemäss beiliegendem Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu genehmigen und den Bundesrat zu dessen Ratifizierung zu ermächtigen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 26. Februar 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Graber

Der Bundeskanzler : Huber 4100

1005 (Entwurf)

Bundesbeschluss über das Doppelbesteuerungsabkommen mit Malaysia Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht m eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1975 D, beschliesst.

Einziger Artikel 1

Das am 30. Dezember 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

4100

« BB11975 I 998

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Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Malaysia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Malaysia, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart: Artikel l Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern l. Die Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens bilden, sind : (a) in Malaysia: (i) die Einkommensteuer ; (ii) die zusätzliche Einkommensteuer, nämlich die Zinnertragsteuer, die Entwicklungssteuer und die Holzertragsteuer; und (ili) die Petrolertragsteuer (im folgenden als «malaysische Steuer» bezeichnet) ; (b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

1007 2. Dieses Abkommen gilt auch für alle anderen Steuern, die ihrem Wesen nach den im vorstehenden Absatz dieses Artikels genannten Steuern ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens in einem der Vertragstaaten neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen mit.

4. Dieses Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.

Artikel 3 Allgemeine Definitionen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert : (a) bedeutet der Ausdruck «Malaysia» die Föderation von Malaysia und er schliesst die an die Hoheitsgewässer von Malaysia angrenzenden Gebiete ein, die nach dem Recht von Malaysia über den Festlandsockel und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen Malaysia Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf; (b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; (c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragstaat» und «der andere Vertragstaat», je nach dem Zusammenhang, Malaysia oder die Schweiz; (d) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die malaysische Steuer oder die schweizerische Steuer; (e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Körperschaften oder andere Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht des entsprechenden Vertragstaates als Körperschaften behandelt werden; (f) hat der Ausdruck «Person» die Bedeutung, die ihm nach dem im betreffenden Vertragstaat in Kraft stehenden Steuerrecht zukommt ; (g) bedeuten die Ausdrücke «malaysisches Unternehmen» und «schweizerisches Unternehmen», je nachdem, ehi Unternehmen, das von einer in Malaysia ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der Schweiz ansässigen Person betrieben wird; (h) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragstaates», je nach dem Zusammenhang, ein malaysisches oder ein schweizerisches Unternehmen; (i) schliesst der Ausdruck «Einkünfte» Gewinne ein; (j) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» alle natürlichen Personen,
die Bürger eines Vertragstaates sind, und alle juristischen Personen. Personenvereinigungen und anderen Rechtsträger, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind;

1008 (k) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragstaates betrieben wird, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Schiff oder Luftfahrzeug ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragstaat betrieben wird; (1) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» auf Seiten von Malaysia den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter und auf Seiten der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke «eine in einem Vertragstaat ansässige Person» und «eine im anderen Vertragstaat ansässige Person», je nach dem Zusammenhang, eine in Malaysia ansässige Person oder eine in der Schweiz ansässige Person; und der Ausdruck «eine in Malaysia ansässige Person» bedeutet eine Person, die bei Anwendung der malaysischen Steuer als in Malaysia ansässig angesehen wird, und der Ausdruck «eine in der Schweiz ansässige Person» bedeutet eine Person, die bei Anwendung der schweizerischen Steuer als in der Schweiz ansässig angesehen wird.

2. Ist nach Absatz l dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes : (a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(b) Kann nicht bestimmt werden, zu welchem Vertragstaat die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

(d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

1009 3. Ist nach Absatz l dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: (a) einen Ort der Leitung, (b) eine Zweigniederlassung.

(c) eine Geschäftsstelle.

(d) eine Fabrikationsstätte.

, (e) eine Werkstätte.

(f) ein Bergwerk, eine Ölquelle, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, (g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet, (h) einen Landwirtschaftsbetrieb oder eine Pflanzung, (i) eine Stätte der Ausbeutung von Holz oder anderen Waldprodukten.

3. Als Betriebstätten gelten nicht: (a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; (b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; (c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; (d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck Unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; (e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

4. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, wenn es in diesem anderen Vertragstaat während mehr als sechs Monaten die Oberleitung über eine in diesem anderen Vertragstaat betriebene Bauausführung oder Montage ausübt.

1010 5. Vorbehaltlich des Absatzes 6 dieses Artikels gilt bei einer Person, die in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist, eine in dem erstgenannten Vertragstaat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn (a) die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in dem erstgenannten Vertragstaat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt, oder (b) die Person in dem erstgenannten Vertragstaat über einen dem Unternehmen gehörenden Bestand von Gütern oder Waren verfügt, aus dem sie für das Unternehmen gewöhnlich Bestellungen ausführt.

6. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen,Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz l dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze l und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

1011 Artikel 7 Unternehmensgewinne 1. Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Vertragstaat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstatte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit m dieser Weise aus, so können die Einkünfte des Unternehmens in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Einkünfte zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ahnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Einkünfte einer Betriebstätte werden, wie wenn die Betriebstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, alle billigerweise der Betriebstätte zuzurechnenden Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Einkünfte durch Aufteilung der Gesamteinkünfte des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 dieses Artikels nicht aus, dass dieser Vertragstaat die zu besteuernden Einkünfte nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Aufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen werden einer Betriebstätte keine Einkünfte zugerechnet.

6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Einkünfte jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Einkünften Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8 Schiffahrt und Luftfahrt 1. Einkünfte eines Unternehmens eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.

1012 2. Absatz l dieses Artikel gilt auch für Einkünfte aus einer Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft.

Artikel 9 Verbundene Unternehmen Wenn (a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder (b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Einkünfte, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

2. Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Person zahlt, sind in Malaysia von jeder Steuer befreit, die auf Dividenden neben der auf den Einkünften der Gesellschaft lastenden Steuer erhoben wird.

3. Wenn nach der Unterzeichnung dieses Abkommens das für Einkünfte und Ausschüttungen von Gesellschaften in Malaysia geltende Besteuerungssystem geändert wird und eine Körperschaftsteuer (für die dem Aktionär keine Anrechnung gewährt wird) und eine zusätzliche Dividendensteuer eingeführt wird, so darf die malaysische Steuer auf den an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlten Dividenden nicht übersteigen: (a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; (b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

1013 4. Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Malaysia ansässige Person zahlt, können in der Schweiz nach dem Recht der Schweiz besteuert werden ; die Steuer darf aber nicht übersteigen ; (a) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; (b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

6. Die Absätze 1,2,3 und 4 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der m einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden m dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

7. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Vertragstaat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Vertragstaat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus ini dem anderen Vertragstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

8. Zu den Dividenden, die eine m Malaysia ansässige Gesellschaft zahlt, gehören auch Dividenden, die eine in Singapur ansässige Gesellschaft zahlt und die für diese Dividenden erklärt hat, in Malaysia ansässig zu sein ; dagegen gehören nicht dazu Dividenden, die eine in Malaysia ansässige Gesellschaft gezahlt hat und die für diese Dividenden erklärt hat. in Singapur ansässig zu sein.

Artikeln Zinsen \. Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden,
können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels sind Zinsen, die aus Malaysia stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, von der malaysischen Steuer befreit, wenn das Darlehen oder andere Schuldverhältnis, für

1014 das die Zinsen gezahlt werden, ein genehmigtes Darlehen ist. Der Ausdruck «genehmigtes Darlehen» bedeutet ein Darlehen oder anderes Schuldverhältnis, das von der zuständigen Behörde von Malaysia genehmigt worden ist.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eine in diesem Vertragstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

6. Die Absätze l, 2 und 3 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezarjjt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

7. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12 Lizenzgebühren 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden..

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels sind Lizenzgebühren, die aus Malaysia stammen und an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden,

1015 von der malaysischen Steuer befreit, wenn die Lizenzgebühren von der zuständigen Behörde von Malaysia genehmigt worden sind.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen. Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eine in diesem Vertragstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

6. Die Absätze l, 2 und 3 dieses Artikels sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

7. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzen Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1.-Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, einschliesshch derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können m dem anderen Vertragstaat besteuert wer-

1016 den. Jedoch können Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von zum Betrieb solcher Schiffe und Luftfahrzeugen gehörendem beweglichem Vermögen erzielt, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden, 3. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l und 2 dieses Artikels nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

Artikel 14 Persönliche Dienste 1. Vorbehaltlich des Artikels 15 Absatz l und der Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, sowie Einkünfte, die sie aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit, die Dienste oder die Tätigkeiten in dem anderen Vertragstaat ausgeübt oder geleistet werden. Werden die Arbeit, die Dienste oder die Tätigkeiten dort ausgeübt oder geleistet, so können die dafür bezogenen Vergütungen oder Einkünfte in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes l dieses Artikels können Vergütungen oder Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für in dem anderen Vertragstaat während eines Kalenderjahres ausgeübte oder geleistete unselbständige Arbeit, Dienste oder Tätigkeiten bezieht, nur in dem erstgenannten Vertragstaat besteuert werden, wenn (a) der Empfänger sich in dem anderen Vertragstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, (b) die Dienste oder Tätigkeiten im Auftrag oder für Rechnung einer Person ausgeübt oder geleistet werden, die nicht in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, und (c) die Vergütungen oder Einkünfte nicht unmittelbar von den Einkünften einer Betriebstätte abgezogen werden können, die die Person in dem anderen Vertragstaat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das ein Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Vertragstaat besteuert werden.

Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
l. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied

1017 des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

2. Dagegen findet auf Vergütungen, die ein solches Mitglied eines Aufsichtsoder Verwaltungsrats einer Gesellschaft für Dienste bezieht, die es in irgendeiner anderen Eigenschaft leistet, Artikel 14 Anwendung.

Artikel 16 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet des Artikels 14 können Einkünfte, die in einem Vertragstaat ansässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft im anderen Vertragstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden, es sei denn, die in diesem anderen Vertragstaat ausgeübte Tätigkeit werde vollständig oder m erheblichem Umfange aus öffentlichen Mitteln des erstgenannten Vertragstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften gefördert.

2. Absatz l dieses Artikels gilt auch, ungeachtet der Artikel 7 und 14, für die Einkünfte aus persönlicher Tätigkeit solcher Künstler und Sportler, die nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zufliessen.

Artikel 17 Ruhegehälter und Renten Ruhegehälter (mit Ausnahme der Ruhegehälter, auf die sich Artikel 18 bezieht) und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, sowie die einer dort ansässigen Person gezahlten Renten können nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.

Artikel 18 Öffentlichrechtliche Gehälter und Ruhegehälter 1. Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen, einer seiner lokalen Körperschaften oder einer seiner juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von ihnen geschaffenen Sondervermögen an eine natürliche Person, die Staatsangehöriger dieses Vertragstaats ist, für die diesem Vertragstaat, der politischen Unterabteilung, der lokalen Körperschaft oder der juristischen Person in Ausübung öffentlicher Funktionen im anderen Vertragstaat erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem erstgenannten Vertragstaat besteuert werden.

2. Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, einer seiner

1018 politischen Unterabteilungen, einer seiner lokalen Körperschaften oder einer seiner juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, findet dagegen Artikel 14 Anwendung.

3. Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen, einer seiner lokalen Körperschaften oder einer seiner juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder aus einem von ihnen geschaffenen Sondervermögen an eine natürliche Person für frühere diesem Vertragstaat, der politischen Unterabteilung, der lokalen Körperschaft oder der juristischen Person in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.

Artikel 19 Professoren oder Lehrer Eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat, unmittelbar bevor sie den anderen Vertragstaat besucht, ansässig war und die auf Einladung des anderen Vertragstaates oder einer Universität, eines Kollegiums, einer Schule oder einer anderen ähnlichen anerkannten Lehranstalt in diesem anderen Vertragstaat diesen anderen Vertragstaat für höchstens zwei Jahre nur zum Zwecke besucht, um an der erwähnten Lehranstalt eine Lehr- oder Forschungstätigkeit oder beide Tätigkeiten auszuüben, wird in diesem anderen Vertragstaat für die Entschädigung, die sie für seine Lehr- oder Forschungstätigkeit erhält, nicht besteuert.

Artikel 20 Studenten 1. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Vertragstaat nicht besteuert.

2. Eine natürliche Person, die in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und die sich in dem anderen Vertragstaat zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung oder zum Zwecke aufhält, um technische, berufliche oder geschäftliche Erfahrungen zu erwerben, und die in diesem anderen Vertragstaat insgesamt nicht länger als zwölf Monate eine unselbständige Arbeit ausübt, ist von der Steuer auf Vergütungen für diese unselbständige Arbeit in diesem anderen Vertragstaat befreit, sofern diese Arbeit in direktem Zusammenhang mit ihrem Studium, ihrer Forschung, ihrer Ausbildung oder ihrem Erwerb von Erfahrungen steht und die Vergütungen aus dieser Arbeit 12 000 Schweizerfranken oder den zum offiziellen Kurs umgerechneten Gegenwert in der Währung von Malaysia nicht übersteigen.

1019

Artikel 21 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. Nach Massgabe der Gesetzgebung von Malaysia über die Anrechnung der m einem anderen Land als Malaysia zu zahlenden Steuer auf die malaysische Steuer, wird die schweizerische Steuer, die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von einer in Malaysia ansässigen Person für aus schweizerischen Quellen stammenden Einkünfte zu zahlen ist, die sowohl in Malaysia wie auch in der Schweiz besteuert werden, auf die für diese Einkünfte zu zahlende malaysische Steuer angerechnet; der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der malaysischen Steuer nicht übersteigen, der dem Verhältnis dieser Einkünfte zum gesamten der malaysischen Steuer unterliegenden Einkommen entspricht.

2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Malaysia besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels, diese Einkünfte von der Besteuerung aus: die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer auf dem übrigen Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden. Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Malaysia besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht (a) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Malaysia erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Malaysia besteuert werden können, oder (b) m einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder ' (c) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Malaysia erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.

Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen
und das Verfahren ordnen.

4. Für die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene Entlastimg stellt die Schweiz 10 vom Hundert des,Nettobetrages der Dividenden in Rechnung, solange als Artikel 10 Absatz 2 Anwendung findet.

5. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person aus Malaysia Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen, oder Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 3 fallen, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entla-

1020 stung für 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen oder Lizenzgebühren.

Absatz 3 dieses Artikels findet sinngemäss Anwendung.

6. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden aus einer in Malaysia ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Artikel 22 Gleichbehandlung 1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Vertragstaates unter gleichen Verhältnissen und gleichen Bedingungen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Vertragstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Vertragstaates, die die gleiche Tätigkeit unter gleichen Verhältnissen und gleichen Bedingungen ausüben.

3. Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragstaates unter gleichen Verhältnissen und gleichen Bedingungen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

4. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat, den nicht in diesem Vertragstaat ansässigen natürlichen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die nach Gesetz nur den in diesem Vertragstaat ansässigen Personen zustehen.

5. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat, den Staatsangehörigen des anderen Vertragstaats, die nicht im erstgenannten
Vertragstaat ansässig sind, Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen zu gewähren, die nach Gesetz nur den Staatsangehörigen des erstgenannten Vertragstaats oder den dort bezeichneten nicht in diesem Vertragstaat ansässigen Personen zustehen.

6. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

1021

Artikel 23 Verständigungsverfahren 1. Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der Rechtsmittel, die in dem in den Vertragstaaten geltenden Steuerrecht vorgesehen sind, ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

2. Hält die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragstaates die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

4. Zum Zwecke der Ausführung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden der Vertragstaaten unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 24 Diplomatische und konsularische Beamte 1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Dieses Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem der Vertragstaaten anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen als dort ansässig behandelt werden.

Artikel 25 Inkrafttreten Jeder der beiden Vertragstaaten wird dem anderen Vertragstaat mitteilen, wenn das nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um diesem Abkommen Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt, und es findet hierauf Anwendung :

1022 (a) in Malaysia : auf die malaysische Steuer für das am I.Januar 1974 beginnende Veranlagungsjahr und für die folgenden Veranlagungsjahre ; (b) in der Schweiz: auf die schweizerische Steuer für das am 1. Januar 1974 beginnende Steuerjahr und die folgenden Steuerjahre.

Artikel 26 Ausserkrafttreten Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den anderen Vertragstaat gekündigt werden, und in diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung: (a) in Malaysia : auf die malaysische Steuer für das Veranlagungsjahr, das auf die Kündigung folgt, und für die folgenden Veranlagungsjahre; (b) in der Schweiz: auf die schweizerische Steuer für das Steuerjahr, das auf die Kündigung folgt, und für die folgenden Steuerjahre.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Gefertigt zu Kuala Lumpur am 30. Dezember 1974 im Doppel in deutscher und malaysischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat : Raymond J. Rossier

Für die Regierung von Malaysia : Tan Sri Chong Hon Nyan

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Malaysia (Vom 26. Februar 1975)

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