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Schweizerisches Bundesblatt.

XV. Jahrgang. lll.

Nr. ^.

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^. September 18^3.

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des französischen Berichterstattern der Rekurskommission des Ständerathes über den Rekurs Halter, betreffend den Gerichtsstand in Konkurssachen. .^)

(Vom ..). Juli l 863.)

Tit..

Das Haus J se l in und S t ä h e l i n in Basel hatte dem Hause W o h l e r und Komp. in Wohlen, Kautous Aargan, in lausender Rechnu..g Werthbeträge anvertraut, zu deren Dekung die Schuldner dem erster.. drei aargauisehe Gültbriese im Gesammtbetrag von Fr. ^2,255 als Faustpfand übergaben.

Jm Jahr 1861 gerietl.. das Haus Wohler und Komp. in Konkurs, und es wurden seine obgenaunten Glaubiger für eine Summe von Fr. 84,443 im Vassivftat....s aufgenommen. Dieser Konkurs wurde vom Bezirksglicht Bremgarten abgewandelt. Die Herren Jselin und Stähelin verlaugten, deu Bfandglaubigern gleichgestellt, d. h. in die nach dem aargauischeu Geseze zweite Klasse der Gläubiger verseht zu werden , wogegen jedoch Herr Christian H a l t e r , Fabrikant in Melangen, .nit den. Begehren Einsprache erhob, dass dieselben nur als Buchgläubiger anzusehen und demnach in die sechste , anstatt in die zweite Klasse zu versehen seien.

.^ Siehe den Bericht des deutschen Berichterstatters auf Seite 1^1 hievor.

Bundesblatt. J.ahrg. XV. Bd. ^I.

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6^0 Die vor den aargauisehen Richter

behuss Austragung dieses An-

standes zitirten Herren Jselin und Stähelin bestatten die Zuständigkeit der Gerichte des Kantons, in welchem ^er Konkurs eröffnet .oar, und verlauat..n, unter Bernsun^ aus das Konkordat vom 7. ^...i l8l0, (bestätigt am 8. Juli 1818), dass man sie vor .^.u Berichten ihres Wohnortes, in Basel, suche.

Es hat jedoch das Obergericht des Kanlous Aargau unterm 27. Oktober 1862 die Zuständigkeit der dortigen Gerichte aufrecht gehalten, worauf die Herreu Jselin und Stah^lin sich an den Bundesrath wandten , der dann unterm 23. Jauuar l 863 den Reknrs, unter Aushebung des Ur..

theils des aargauis.hen Obergerichts, als begründet erklärte.

Zur Würdigung des von den Barteien gegenseitig .Vorgebrachten ^ mögen folgende Angaben dienen.

Wie aus Obigem ersichtlich ist, liegt hier eine Frage ..es Fornms por, bei deren Losnug hauptsächlich das oberwähnte, von den Kautonen Basel und Aargau nntunterzeiehnete Konkordat vom 7. Juni 18l 0 zu Rathe gezogen werden mnss. Die Frage, ob dieses Konkordat noch in Kraft bestehe, d. h. nicht von der Bundesverfassung aufgehoben erscheine, fällt kaum iu Betracht, da kein Artikel der leztern eine solche Aufhebung ausdrüklich oder folgernugsweise aussprieht, und zude.n die dnrehan^ verbindliehe ^atur dieses Vertrags durch Fälle, welche den Bundesbehörden seit 1848 vorlagen, ausser Zweifel gesezt ist.

Fassen wir

vorerst den

Wortlaut des fraglichen ^Konkordates in^s

Auge. ^er Art. 1 besagt. ,,Es sollen in Fallhnents.^Fällen alle einem Falliten zugehörigen Effekten iu die Haupt-Masse fallen , solche mogen liegen wo sie wollen, unbeschadet jedoch der darauf haftenden Rechte und

Ausprüehe des Juhabers.^ Jm Art. 2 heisst es. ,,^o oft indessen der ^all eintritt, dass bei

solchen Effekten , l^ie in einen. andern Kanton als in jenem , dem der ^..llit angehort, liegen, entweder das Eigenthum derselben, oder die H..polhek oder das Bsa..dreeht darauf, von der Falliments-Masse in Streit gezogen wird, fo ist selbige gehalten, ihre behauptenden Rechte vor dem kompetenten Richter desjenigen Kantons geltend zu machen, in welchem

die Effekten sich befinden.^ (Aeltere of^. Sammlung, l, 285.)

Mit diesen Bestimmungen hatte man int Auge : 1 . Die Einheit der Konkursmasse. Demnach haben alle Vermog.msbestan^theile ^ wo ste auch liegen mögen, in die Aktivmasse zn fallen, um eine besondere Konkurseröffnung je an den verschiedenen Orten, ^vo Vermögen de^ ^alliten in Konkordats-.^antonen liegen möehte, zu vermeiden.

2. Dieser Grnndsaz hat indessen uicht unbedingte Geltung. Wenn Anstände der Editoren mit Dritten entstehen, f^... es, weil das in einem andern als dem Lia.uidations-Kanton gelegene Eigenthum streitig ist, oder

^4l weil Vsaudreehte au^ Derartiges Vermögen behauptet werden. so sind di^ Anstände laut Art. 2 des oberwälmten Konkordats ^rst po^ ^.u ^ ständigen Richter der gelegenen Sache zu bringen.

Und nun fragt es sich eben, ob diese .Bestimmungen d^ ^.s^.

Jselin und Stähelin zu Statten kommen, wie dasselbe geltend macheu will, während die Gegenpartei, unterst^t vom aargauischeu Oberg.^h.^

das Gegentheil behauptet.

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Leztere Ansicht ftüzt sich hauptsächlich aus .den Umstaud^ ^ ^ Gläubiger ui.ht im Besi^ eines eigentlichen .^sandes , d. h^ ^.^. ^..

weglichen ^ache im Sinne des Konkordates seien. D.^u ^^ ^ ^ Obergericht in seinem ^u Gnnsten des .^errn Christian .^alker ausg.^llten Urtheile) die Aushändigung der erwähnten .^fandtikel vou ..^i^ ^ Hauses Wohler und Komp. an seine Gläubiger iu B.^l s.hii^t ^.^ .^esiznahme von Effekten selbstständigen Wertlos keineswegs i^ si.^ ^^ als Bsand dienenden Titel beweisen z.^ar das Reehtsverhältn^ z.ois^u den Falliten und ihren Gläubigern, diese Rechte stn^ ^b^ ...^.. ^^ ^^.

Veweis^hristen , d. h. mit blossem Vapier zu verwechseln^ .^^ ^^^ mau ^. B. - wird bemerkt - eine Banknote als ein E s s e k t ^^ Sinne des Konkordats ansehen, weil sie Geld ist; uicht so o^^t ^ ^^ .^..^ mit dem Titel für eine gewohnliche Forderung.

Es ist nicht zu verkennen, dass diese Darstellung d^s ^^^.n ^^^^.

auf den ersten ..^lik Vieles sur sich hat. D^ Banknote o.^x die^.^ ans den Jnhaber hat keinen hohern innern Werth als d.^ ^^^ .^^^i^^ weiches eine Schuldverschreibung enthält, da in beideu Fällen ^ur .^^ nuznng des Reehts Metallwerthe eingetauscht werden müssen^ D^ Banknote l^at für den Jnhaber nur in der Vorauss.^uug Geld^s^^t^ ^^ .^ie betreffende Bank imstande sei, jene einzulösen , währendd^^^^u^ dies... B..^.^ nicht bei Kasse oder Kredit ist, .^ R.^^ si^ ^^u.^^^ Ebenso hat ein zivilreehtlicher Titel seinen Werth nur, ^^u^^^. Schuld^ uer hinlängliche Zahlungsnnttel besizt. Der Unterschied besaht lediglich in der Uebertragungsweise; die Jnhabernote geht oh^ weites ^ou ^.^^ zu Hand, während bei gewöhnliehen Guthaben eine förmlich.^ Abtr^t^u^ur Handänderung erforderlich ist.

.Lässt n.an diese Darstellüngsweise des Reknrrenten g^lteu ^ s.^ ^^.^ urtheilt man damit alle die so häufigen Verpfändung^ ^o^ ..^ehu^.^ titeln und entzieht denselben eine Reehtswirkung , wel.he m-u ..^säud^ru die aus andern Werthen beruhen , zugesteht. ^ Mit einem h^othekarisehen Bfandtitet besize ich allerdings noch nicht das betreff^^.^ Gruu^.-

stük selbst ; allein ich kann mich doch vermöge desselben in d^u ^s^

der .Liegenschaft sezen lassen , ohne dass Dritte mix vorgreifen dürf^u .^ ^ui actionem habet rem ipsam hahere censetnr. Ka..u ma^ i^ Wir^-.

liehkeit sagen, dass das Bfand uns stets einen unmittelbaren Vorthei^ gewährt ^

642 Allein -- sagt im Weitern Herr Halter .-..- die Verpfändung erfolgte im Aargau, woselbst sieh auch die Schuldner und Jnhaber der zur Sieherung der Herren Jselin und Stähelin dienenden Liegenschasten befinden.

demnach sei der Anstand nach den Gesezen und von den Gerichten dieses Kantons auszutragen.

Auch hier --- glaubt Jhre kommission --. befindet sich der Reknrreut im Jrrthum.

Es kann sich nicht um die Frage handeln^, warnm das hier mass...

gebende Konkordat im vorliegenden Fall den Richter des Wohnortes der ..^faudgläubiger, statt den Konknrsrichter, als zuständig erklärt , es genügt, dass dieser Grnndsaz vom Gesez festgestellt ist, um jede weitere Erorterung hierüber als müssig erscheinen zu lassen, - und dass die Bsandgläubiger ^ zugegebenermassen ihren Wohnsiz in Basel haben, indem man sich abschliesslich lediglich zu fragen hat. Wo sind die verpsäudeten Sachen

gelegen^

Dagegen darf

dann

allerdings

nicht

übersehen werden, dass der

Basler Richter nur über den Bestand und die Gültigkeit des Bsandes spruehbereehtigt ist, während die Folgerungen aus dieser Entscheidung Sache des Gerichtes zn Bremgarten, als Konkursgericht, sind, d. h. es wird legeres je nach dem Entscheid in Basel die Herren Jselin und Stähelin in die Klasse der Bsand- oder nur in die der einfachen Bneh-Gläubiger zu versehen veraniasst sein, womit der Sinn und Wortlaut des Konkordates gewahrt bleibt.

Herr Halter stellt dann die weitere Behauptung aus, die Herren Jseliu und Stähelin hatten durch ihre Einlassung vor ^em aargauischen Richter aus die Wohlthat des Konkordates verziehtet. Es ist diese Angabe aber offenbar unstichhaltig, da die Gläubiger natürlich ihre ^orderang vor dem Konkursriehter, unter Vorlage der Beweisschristen für die in Anspruch genommene bevorzugte Raumordnung, geltend machen mnssten und das Koukordatsrecht, resp. die daraus gestite ^or..mseiurede erst vorschütten, als die Grnndlag. ihrer Forderung, das Vorhandensein einer gültigen Verpfändung, angesochten wurde.

Endlich wird behauptet, die Herren Jselin und Stäheliu konnten das ermähnte Konkordat nieht anrufen, weil ihre Forderungen nieht von der K o n k u r s m a s s e , sondern lediglich von Herrn Halter bestritten werden.

Hieraus ist mit Reeht einzuwenden , dass Herr Halter in Wirklich^.it allerdings die Konkursmasse Wohler und Komp. vertritt, da das ^u gewärtigende Urtheil der leztern zum Vor- oder Rachtheil gereichen muss. Auch diese, mit dem Wortlant des Art. 2 des Konkordats si.^ behelfende Einwendung des Reknrrenten erscheint sonach unbegründet.

Diese Erwägungen haben die Kommission zu der auch vom Bn..desrath getheiiten Aufißt geführt, dass das Urtheil des ^bergeriehts des Kantons Aargau von. 2^. Oktober 1^2 aufzuheben sei, und zwar gemäss Art. 74, Ziff. 8 und Art. 90, Zisf. 2 der Bundesverfassung, lautend : ,,Er (der Bundesrath) hat fur Beobachtung der Verfassung , der

643 ..geseze und Beschlüsse des Bundes, sowie de... Forschriften eidgenossischer Konkordate zu wachen ; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde die erforderlichen Verfügungnen."

Bern, den ..). Juli 1863.

P. Frachebond, Berichterstatter.

....ote. Die Rekursbeschwerde des Hrn. Halter ist ...on beiden Räthen abBewiesen worden, und zwar am 1^. Juli 1..^ vom Ständerathe und am 2..^ gl. Mts. vom Nationalräthe.

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des

französischen Berichterstattern der ständeräthlichen kommission über den Rekurs des Armen- und Waisenrathes der Stadt Luzern, betreffend die Verwaltung des Ursulinerfonds. ^)

(Vom 10. Juli 1863.)

Tit..

Unterm 4. Juni 1862 fasste der Grosse Rath des Kantons Ludern folgenden Beschluss : ,,Die Verwaltung des Schul- und Kirchensonds der ehemaligen Ursulinerinnen in Lnzern wird vom 1. Jänner 1863 an dem dasigen Armen- und Waisenrathe abgenommen und dem Stadtrathe daselbst übertragen.

"Die Fonds und ihre Erträgnisse dürfen unter keinen Verhältnissen ihrer Bestimmung entzogen werden und es bleibt di^ Verwaltung nach Jnhalt der Separationsurknnde vom 3. Rovembex

1800 der Aussieht und Leitung des Staates unterstellt."

Gegen diesen Besehluss nun ist der heutige Rekurs des Armen- und Waisenrathes der Stadt Luzern gerichtet, indem er von den eidg. Rätheu

die Aufhebung des bundesräthliehen Beschlusses vom 8. April l 863 verlangt, wodurch der besagte Rekurs abgewiesen wurde.

Zur Beurtheilung der uns Erörterungen erforderlich.

vorliegeuden Angelegenheit sind einige

^ Siehe den Bericht des deutschen Berichterstatters auf Seite 172 hievor.

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Bericht des französischen Berichterstattern der Rekurskommission des Ständerathes über den Rekurs Halter, betreffend den Gerichtsstand in Konkurssachen.*) (Vom 9. Juli l863.)

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1863

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43

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26.09.1863

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639-643

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10 004 204

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