Bundesbeschluss über die Volksinitative «Für eine faire Verkehrsfinanzierung»
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 10. März 20142 eingereichten Volksinitiative «Für eine faire Verkehrsfinanzierung», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 20143, beschliesst:
Art. 1 Die Volksinitiative vom 10. März 2014 «Für eine faire Verkehrsfinanzierung» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
1
2
Sie lautet:
Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 86 Abs. 2bis (neu), 3, 3bis Einleitungssatz, 4, 5 (neu) und 6 (neu) 2bis Er verwendet den Reinertrag der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe ausschliesslich für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
1 2 3 4
a.
die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;
b.
Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
c.
Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;
d.
Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
e.
Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
f.
allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
SR 101 BBl 2014 3141 BBl 2014 9619 SR 101
2014-2501
9657
Volksinitative «Für eine faire Verkehrsfinanzierung». BB
g.
3
Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen für die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb der Kantonsstrassen.
Aufgehoben
Er verwendet den Reinertrag der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen ausschliesslich für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr: 3bis
Die Einführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder Gebühren im Bereich des Strassenverkehrs untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141.
4
Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.
5
Jede Zweckentfremdung der Reinerträge nach den Absätzen 2bis und 3bis sowie des Reinertrags des Zuschlags zur Verbrauchssteuer nach Absatz 5 ist untersagt.
6
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
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