Merkblatt und Formular der Wettbewerbskommission

Meldung eines Zusammenschlussvorhabens vom 21. Oktober 2014 (BBl 2014 8321)

Teil I: Merkblatt A. Grundlage und Zweck 1. Dieses Merkblatt erläutert die in Artikel 11 VKU1 verlangten Angaben bei Meldungen von Unternehmenszusammenschlüssen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 KG2. Es erleichtert das Einreichen der vollständigen Meldung und erlaubt den Wettbewerbsbehörden die rasche und reibungslose Durchführung der vorläufigen Prüfung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 32 KG. Dem Formular kommt keine Gesetzeskraft zu. Die meldenden Unternehmen werden daher auf die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungstexte verwiesen.

2. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) ist gerne bereit, Fragen zum Meldeformular oder zur vorläufigen Prüfung und zur Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen zu beantworten (Kontaktdaten siehe unter Titel G.).

Am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen und das Sekretariat können vor der Meldung eines Zusammenschlusses Einzelheiten des Inhalts der Meldung einvernehmlich festlegen (vgl. unter Titel B.; für die Möglichkeit, einen Entwurf der Meldung einzureichen vgl. Rz 24).

3. Das vorliegende Merkblatt der Wettbewerbskommission wird ergänzt durch die Mitteilung des Sekretariats «Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen»3. In dieser informiert das Sekretariat fortlaufend darüber, wie spezifische Fragen zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen von der Praxis der Wettbewerbsbehörden beantwortet werden. Die Mitteilung ist auf der Homepage der Wettbewerbskommission publiziert.

B. Erleichterte Meldung 4. Das Sekretariat kann die beteiligten Unternehmen von der Pflicht zur Vorlage einzelner Angaben oder Unterlagen nach Artikel 11 VKU befreien, wenn es der Ansicht ist, dass diese für die Prüfung des Falles nicht notwendig sind (Art. 12 VKU).

5. Denkbar ist eine erleichterte Meldung beispielsweise, wenn die Wettbewerbskommission die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte bereits aus früheren Entscheidungen kennt oder wenn ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet wird, um in einen entstehenden Markt zu treten. In Frage kommen zudem Zusammen1 2 3

Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).

Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

Diese Mitteilung ist abrufbar unter www.weko.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen.

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schlüsse, die die Schweiz und zumindest den EWR betreffende sachliche Märkte umfassen und die gleichzeitig der EU-Kommission gemeldet werden.4 In jedem Fall ist der Inhalt der erleichterten Meldung vor der Einreichung vorgängig mit dem Sekretariat abzusprechen.

C. Begriffsbestimmungen 6. Unternehmenszusammenschluss: Dieser Begriff umfasst folgende Konstellationen: ­ Die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen (Art. 4 Abs. 3 Bst. a KG).

­ Die Erlangung der Kontrolle (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG): Ein Unternehmen erlangt die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben (Art. 1 VKU).

­ Die gemeinsame Erlangung der Kontrolle über ein Unternehmen5 durch zwei oder mehr Unternehmen über ein bereits bestehendes Unternehmen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, stellt einen Unternehmenszusammenschluss i.S. von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG dar, wenn (a) das Gemeinschaftsunternehmen von den Mutterunternehmen gemeinsam kontrolliert wird und (b) das Gemeinschaftsunternehmen ein Vollfunktionsunternehmen ist (Art. 2 Abs. 1 VKU).

­ Die Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens stellt einen Unternehmenszusammenschluss i.S. von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b KG dar, wenn (a) das Gemeinschaftsunternehmen von den Gründerunternehmen kontrolliert wird, (b) das Gemeinschaftsunternehmen ein Vollfunktionsunternehmen ist und (c) Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen in das Gemeinschaftsunternehmen einfliessen (Art. 2 Abs. 2 VKU).

7. Beteiligte Unternehmen: Dieser Begriff umfasst ­ bei der Fusion: die fusionierenden Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a VKU).

Beispiele: Falls A und B zum Unternehmen C verschmelzen, sind A und B beteiligte Unternehmen. Dasselbe gilt, wenn A das Unternehmen B absorbiert oder umgekehrt.

4

5

In diesem Fall kann dem Sekretariat das für die EU-Kommission verwendete EUFormblatt (in einer Schweizer Amtssprache) angeboten werden, mit der Erklärung, welche Angaben des EU-Formblattes von den Vorgaben der VKU abweichen bzw. fehlen.

Gemeinsame Kontrolle bedeutet im Unterschied zur alleinigen Kontrolle, dass zwei oder mehr Unternehmen über die Möglichkeit verfügen, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben. Diese Möglichkeit besteht, wenn zwei oder mehr Unternehmen wichtige Entscheide des kontrollierten Unternehmens blockieren können, sodass die gemeinsam kontrollierenden Unternehmen sich einigen müssen (vgl.

RPW 2012/4, 866 f. Rz 27 f. m.w.H., Schweizerische Post/La Poste).

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­

­

bei der Erlangung der Kontrolle (und der Erlangung der gemeinsamen Kontrolle) über einen rechtlich selbständigen Unternehmensteil: die kontrollierenden und die kontrollierten Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU).

Beispiele: Übernimmt A von X die alleinige Kontrolle über dessen Tochtergesellschaft Y, sind beteiligte Unternehmen A und Y (nicht aber X). Übernehmen A und B zusammen die Kontrolle über das von beiden zuvor unabhängige Y, sind beteiligte Unternehmen A, B und Y. Übernehmen A und B zusammen die Kontrolle über das zuvor von B allein kontrollierte Z, sind beteiligte Unternehmen A, B und Z.

bei der Erlangung der Kontrolle über einen rechtlich nicht selbständigen Unternehmensteil: Ist Gegenstand des Zusammenschlusses ein Teil eines Unternehmens, so gilt dieser Teil als beteiligtes Unternehmen (Art. 3 Abs. 2 VKU).

Beispiel: Besteht B aus den Divisionen B1 und B2, und übernimmt A nur die Division B1, sind beteiligte Unternehmen A und B1.

8. Meldende Unternehmen: Vgl. unten, Abschnitt D (die meldenden Unternehmen sind nicht in jedem Fall identisch mit den beteiligten Unternehmen).

9. Vollzug: Als Vollzug gilt die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts.

D. Wer melden muss 10. Bei der Fusion: Die beteiligten Unternehmen gemeinsam (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VKU).

11. Bei der Erlangung der Kontrolle: Das Unternehmen, welches die Kontrolle erlangt (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU).

12. Bei der Erlangung der gemeinsamen Kontrolle: Gemeinsam diejenigen Unternehmen, welche die gemeinsame Kontrolle erlangen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU).

13. Bei gemeinsamer Meldung haben die meldenden Unternehmen mindestens einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen (Art. 9 Abs. 2 VKU).

14. Meldende Unternehmen oder ihre Vertreter mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Art. 9 Abs. 3 VKU).

15. Besteht ein meldendes Unternehmen aus mehreren Gesellschaften, können folgende Gesellschaften die Meldung im Namen des meldenden Unternehmens einreichen: a) jede Gesellschaft, welche direkt am Zusammenschluss beteiligt ist, sowie b) jede weitere Gesellschaft, welche indirekt beteiligt ist, weil sie über die unter Bst. a genannte Gesellschaft die Kontrolle innehat. Soweit die Wettbewerbsbehörden es allerdings als nötig erachten, können sie die Vollmachten weiterer Gesellschaften verlangen. Sobald Bedingungen oder Auflagen zur Diskussion stehen, ist zu entscheiden, wer Adressatin einer entsprechenden Verfügung ist; dies erfolgt unabhängig davon, wer die Meldung eingereicht hat.

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E. Vollständigkeitserfordernis 16. Alle in diesem Formular oder ­ bei erleichterter Meldung ­ alle vom Sekretariat verlangten Angaben sind einzureichen. Kann eine Angabe nicht oder nicht vollständig gemacht werden, sind die Gründe zu nennen.

17. Falls nicht alle in Artikel 11 VKU bzw. in diesem Formular oder vom Sekretariat verlangten Angaben eingereicht werden und keine hinreichenden Gründe genannt werden, weshalb diese Angaben nicht gemacht werden können, ist die Meldung unvollständig. Das Sekretariat verfügt bei der Beurteilung der Vollständigkeit über einen grossen Spielraum: Es kann im Einzelfall präzisieren, welche konkreten Angaben hierfür notwendig sind.6 18. Wesentliche Änderungen der in der Meldung beschriebenen tatsächlichen Verhältnisse sind dem Sekretariat unaufgefordert und umgehend mitzuteilen (Art. 21 VKU).

19. Für die Angaben zu Nebenabreden siehe Ziffer 7 im Formular. Diese Angaben sind nicht notwendig für die Vollständigkeit der Meldung. Fehlende bzw. verspätet eingereichte Angaben zu Nebenabreden führen allerdings grundsätzlich dazu, dass die Wettbewerbskommission auf eine entsprechende Prüfung verzichtet.

F. Zeitpunkt der Meldung und Fristen 20. Die Meldung muss gemäss Artikel 9 KG vor dem Vollzug des Zusammenschlusses erfolgen. Voraussetzung für die Meldung ist grundsätzlich der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Ist das Verpflichtungsgeschäft noch nicht abgeschlossen und der Zusammenschluss lediglich beabsichtigt, ist eine Meldung möglich, wenn dem Sekretariat glaubhaft dargelegt wird, dass die beteiligten Unternehmen gewillt sind, das entsprechende Verpflichtungsgeschäft abzuschliessen. Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots ist die Meldung unmittelbar nach der Publikation des Übernahmeangebots einzureichen, in jedem Fall aber vor dem Vollzug.

Die Meldung kann auch lediglich die glaubhaft gemachte Kundgabe der Absicht beinhalten, ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben.

21. Die Frist von einem Monat für die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens beginnt am Tag nach Eingang der vollständigen Meldung beim Sekretariat und endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, dessen Datum dieselbe Tageszahl trägt wie der Tag des Fristbeginns; gibt es diesen Tag im Folgemonat nicht, so endet die Frist am letzten Tag des Folgemonats (Art. 20 VKU). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG7).

22. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zusammenschluss, welcher in mehreren Schritten vollzogen werden soll, als ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang betrachtet und als Einheit gemeldet werden.8 6 7 8

Vgl. BGE 127 III 219, 228 E. 4.d (= RPW 2001/2, 450 E. 4.D).

Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).

Siehe hierzu Ziffer II. der Mitteilung des Sekretariats «Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen», abrufbar auf der Homepage der Wettbewerbskommission.

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23. Das Sekretariat bestätigt den meldenden Unternehmen innert zehn Tagen schriftlich den Eingang der Meldung und deren Vollständigkeit (Art. 14 VKU).

G. Wie zu melden ist 24. Die Unternehmen können dem Sekretariat vorab einen Entwurf der Meldung zur Beurteilung vorlegen (Art. 23 Abs. 2 KG).

25. Die (definitive) Meldung ist schriftlich in einer der Amtssprachen des Bundes beim Sekretariat einzureichen. Das Verfahren wird in dieser Sprache durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart wird. Beilagen können im Einvernehmen mit dem Sekretariat auch in einer anderen Sprache (insb. Englisch) eingereicht werden. Eine mehrfache Ausfertigung der Meldung ist nur auf Verlangen des Sekretariats erforderlich (Art. 9 Abs. 1 VKU).

26. Um die Arbeit des Sekretariats zu erleichtern, sollte die Meldung gleich aufgebaut sein wie im vorliegenden Formular (siehe nachfolgend Teil II), inklusive der entsprechenden Nummern.

27. Die Anschrift des Sekretariats lautet: Sekretariat der Wettbewerbskommission Monbijoustrasse 43 3003 Bern 28. Für Auskünfte:

Telefon: 058 462 20 40 Fax: 058 462 20 53

H. Vollzugsverbot 29. Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss innerhalb eines Monats seit der Meldung des Vorhabens nicht vollziehen, es sei denn, die Wettbewerbskommission habe dies auf Antrag dieser Unternehmen aus wichtigen Gründen bewilligt (Art. 32 Abs. 2 KG). Als wichtiger Grund können etwa Sanierungsübernahmen gelten, falls der Konkurs des übernommenen Unternehmens unmittelbar droht, wenn der Erwerber nicht sofort die operative und finanzielle Führung übernehmen kann.9

I. Amts- und Geschäftsgeheimnisse 30. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 40 KG).

31. Artikel 25 KG bestimmt, dass die Wettbewerbsbehörden das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten. Ferner dürfen die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

9

Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, BBl 1995 I 468, 608 Ziff. 255.1.

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32. Falls die Interessen eines beteiligten Unternehmens gefährdet werden, wenn bestimmte in diesem Formular verlangte Angaben veröffentlicht oder sonst wie Dritten oder einem anderen beteiligten Unternehmen bekanntgegeben werden, sind diese Angaben als «Geschäftsgeheimnis» zu bezeichnen (vgl. auch das «Merkblatt Geschäftsgeheimnisse»10). Die Bezeichnung als Geschäftsgeheimnis ist auf Verlangen der Behörden zu begründen. Die Bezeichnung von Geschäftsgeheimnissen ist allerdings keine Voraussetzung für die Vollständigkeit der Meldung.

J. Sanktionen 33. Ein Unternehmen, das einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder das vorläufige Vollzugsverbot missachtet, wird mit einem Betrag bis zu einer Million Franken belastet (Art. 51 Abs. 1 KG). Ein Unternehmen, welches die Auskunftspflicht oder die Pflichten zur Vorlage von Urkunden nicht oder nicht richtig erfüllt, wird mit einem Betrag bis zu 100 000 Franken belastet (Art. 52 KG).

34. Eine natürliche Person, welche vorsätzlich Verfügungen der Wettbewerbskommission betreffend die Auskunftspflicht nicht oder nicht richtig befolgt, einen meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Meldung vollzieht oder Verfügungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft (Art. 55 KG).

K. Ausländische Meldeformulare 35. Müssen Zusammenschlussvorhaben auch in anderen Staaten gemeldet werden, können in diesen Staaten eingereichte Meldungen grundsätzlich auch dem Sekretariat zugestellt werden. Als vollständig gelten solche Meldungen, wenn sie in einer Amtssprache gehalten sind (Art. 11 Abs. 4 VKU) und alle in Artikel 11 VKU verlangten Angaben enthalten. Ferner müssen diejenigen Passagen bezeichnet werden, an welchen die für die Meldung in der Schweiz relevanten Informationen gefunden werden können.

36. Der Inhalt von Begriffen wie Kontrolle, Gemeinschaftsunternehmen, beteiligtes Unternehmen u.a. sind in ausländischen Erlassen zum Teil nicht mit jenen im KG und in der VKU identisch. Wird beabsichtigt, Meldeformulare von anderen Staaten in der Schweiz einzureichen, empfiehlt die Wettbewerbskommission daher, vorgängig mit dem Sekretariat Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob eine solche Meldung auch in der Schweiz als vollständig gilt. Das Sekretariat kann der meldenden Partei auch mitteilen, welche Angaben allenfalls noch zu ergänzen sind.

37. Meldeformular EU: Die Abschnitte 1­11 des Formblattes CO11 zur Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates12 enthalten alle in Artikel 11 VKU verlangten Angaben, sofern die entsprechenden Informationen für die Schweiz ergänzt werden.

10 11

12

Das Merkblatt ist abrufbar unter www.weko.ch > Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen > Merkblatt: Geschäftsgeheimnisse.

Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7.4.2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 133 vom 30.4.2004.

Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 24 vom 29.1.2004.

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L. Gebühren 38. Für die Beurteilung einer Meldung im Rahmen der vorläufigen Prüfung wird eine Pauschalgebühr von CHF 5000.­ erhoben (Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG13). Beschliesst die Wettbewerbskommission, eine vertiefte Prüfung nach Artikel 33 KG durchzuführen, richtet sich die Gebühr ab diesem Zeitpunkt nach dem Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von CHF 100.­ bis 400.­ gilt (Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG). Dieser richtet sich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.

39. Die Beurteilung eines Meldungsentwurfs (vgl. Rz 24) ist durch die Pauschalgebühr von CHF 5000.­ gedeckt, sofern eine definitive Meldung eingereicht wird und das Zusammenschlussvorhaben im Rahmen der vorläufigen Prüfung beurteilt werden kann (Art. 32 KG). Erfolgt keine definitive Meldung, wird die Beurteilung des Meldungsentwurfs als kostenpflichtige Dienstleistung in Rechnung gestellt (Art. 1 Abs. 1 Bst. d GebV-KG).

13

Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).

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Teil II: Formular 1.

Angaben zu den Unternehmen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a VKU) Bitte geben Sie an: 1.1

Zu den meldenden Unternehmen:

1.1.1

Firma, Sitz und Struktur14 der Unternehmen, welche die Kontrolle über ein bisher von ihnen unabhängiges Unternehmen erwerben, oder der Unternehmen, welche fusionieren.

1.1.2

Geschäftstätigkeiten dieser Unternehmen (kurze Beschreibung).

1.1.3

Namen, Adressen, Tel.-Nr., Fax-Nr. und E-Mail-Adressen sowie Funktion der Kontaktpersonen in diesen Unternehmen.

1.2

Zu den anderen beteiligten Unternehmen:

1.2.1

Firma, Sitz und Struktur der Unternehmen, welche übernommen oder ­ im Fall eines Gemeinschaftsunternehmens ­ gegründet werden.

1.2.2

Geschäftstätigkeiten dieser Unternehmen (kurze Beschreibung).

1.2.3

Namen, Adressen, Tel.-Nr., Fax-Nr. und E-Mail-Adressen sowie Funktion der Kontaktpersonen in diesen Unternehmen.

1.3

Alle Unternehmen, deren Umsätze gemäss Artikel 5 VKU zu jenen der beteiligten Unternehmen hinzuzuaddieren sind. Ist aus den Jahresberichten nicht ersichtlich, welche Unternehmen hierzu gehören, sind diese auf einem Beiblatt zu nennen und die Geschäftstätigkeiten anzugeben.

1.4

Zu den Veräusserern:

1.4.1

Namen und Sitz der veräussernden Unternehmen.

1.4.2

Geschäftstätigkeiten dieser Unternehmen (kurze Beschreibung).

1.4.3

Namen, Adressen, Tel.-Nr., Fax-Nr. und E-Mail-Adressen sowie Funktion der Kontaktpersonen in diesen Unternehmen.

1.5

Zur Vertretung der meldenden Unternehmen:

1.5.1

Namen und Adressen, Namen der Kontaktpersonen, Tel.-Nr., Fax-Nr. und E-Mail-Adressen.

1.5.2

Falls kein (Wohn-)Sitz in der Schweiz: Zustellungsdomizil der meldenden Unternehmen in der Schweiz.

14

Besteht ein Unternehmen aus mehreren rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich abhängigen Einheiten (d.h. andere Einheiten haben die Möglichkeit, auf sie einen bestimmenden Einfluss auszuüben, wie z.B. im Falle eines Konzerns im Sinne des Obligationenrechts), so sind die internen Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse anzugeben.

Ergibt sich dies ohne Weiteres aus anderen Stellen der Meldung oder den eingereichten Geschäftsberichten, kann darauf verwiesen werden.

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2.

Beschreibung des Zusammenschlussvorhabens (Art. 11 Abs. 1 Bst. b VKU)

Bitte beschreiben Sie: 2.1

Das Zusammenschlussvorhaben: Handelt es sich um eine Fusion, eine Übernahme, ein öffentliches Kaufangebot, ein Gemeinschaftsunternehmen?

Wie werden die Kontrollverhältnisse gestaltet bzw. welches ist die Änderung des bisherigen Kontrollverhältnisses? Welches sind die Modalitäten des Zusammenschlusses?

2.2

Die relevanten Tatsachen und Umstände, die zum Zusammenschlussvorhaben geführt haben.

2.3

Die Ziele, die mit dem Zusammenschlussvorhaben verfolgt werden.

3.

Umsätze (Art. 11 Abs. 1 Bst. c VKU)

Für die Umsatzberechnung wird auf die Artikel 9 KG und 4­8 VKU verwiesen.

Banken und Versicherungen werden auf die Sonderbestimmungen in Artikel 9 Absatz 3 KG und Artikel 6 und 8 VKU aufmerksam gemacht. Für Banken und Finanzintermediäre, die den Rechnungslegungsvorschriften gemäss BankG15 unterstellt sind, gelten Bruttoerträge als in der Schweiz erzielt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG), falls diese bei einer Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle in der Schweiz verbucht werden. Für die geographische Zuordnung von Umsätzen finden sich weitere Hinweise in der Mitteilung des Sekretariats «Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen», Ziffer III. (abrufbar auf der Homepage der Wettbewerbskommission).

Hinweis für marktbeherrschende Unternehmen im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 KG und solche, welche mit diesen am Zusammenschluss beteiligt sind: Angaben zu den Umsätzen sind nicht nötig.

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 VKU sind nicht nur die Umsätze der direkt am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu erfassen, sondern ebenfalls diejenigen:

15

a.

der Unternehmen, bei denen es mehr als die Hälfte des Kapitals oder der Stimmrechte besitzt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder auf andere Weise das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen (Tochterunternehmen);

b.

der Unternehmen, die bei ihm einzeln oder gemeinsam die Rechte oder Einflussmöglichkeiten nach Bst. a haben (Mutterunternehmen);

c.

der Unternehmen, bei denen ein Unternehmen nach Bst. b die Rechte oder Einflussmöglichkeiten nach Bst. a hat (Schwesterunternehmen);

d.

der Unternehmen, bei denen mehrere der in diesem Absatz aufgeführten Unternehmen die Rechte oder Einflussmöglichkeiten nach Bst. a jeweils gemeinsam haben (Gemeinschaftsunternehmen).

Bundesgesetz vom 8.11.1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0).

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Umsätze in ausländischen Währungen sind nach den in der Schweiz geltenden Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung in Schweizer Franken umzurechnen (Art. 4 Abs. 2 VKU). Die Umrechnung wird gestützt auf den jährlichen durchschnittlichen Wechselkurs gemäss Veröffentlichung im monatlichen statistischen Bulletin der Schweizerischen Nationalbank durchgeführt.16 Umsätze eines Gemeinschaftsunternehmens17, das von den beteiligten Unternehmen gemeinsam kontrolliert wird, sind diesen Unternehmen zu gleichen Teilen zuzurechnen (Art. 5 Abs. 3 VKU). Diese Regel gilt analog für Fälle, in welchen Umsätze durch Gemeinschaftsunternehmen erzielt werden, an welchen beteiligte Unternehmen sowie Dritte die Rechte gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a VKU gemeinsam ausüben. Die genannten Umsätze werden den gemeinsam kontrollierenden Unternehmen zu gleichen Teilen zugerechnet.

Die Umsätze des veräussernden Unternehmens bleiben bei der Umsatzberechnung unberücksichtigt, sofern dieses nicht gleichzeitig ein am Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen ist (weil es weiterhin kontrollierendes Unternehmen i.S.v. Artikel 3 VKU ist).

Bitte geben Sie an: 3.1

Die kumulierten Umsätze im letzten Geschäftsjahr aller beteiligten Unternehmen weltweit. Massgebend für die Bestimmung des letzten Geschäftsjahres ist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts bzw. im Falle eines beabsichtigten Zusammenschlusses der Zeitpunkt der Absichtserklärung, welche(s) dem Zusammenschlussvorhaben zugrunde liegt.

3.2

Die kumulierten Umsätze im letzten Geschäftsjahr aller beteiligten Unternehmen in der Schweiz.

3.3

Den Umsatz im letzten Geschäftsjahr von jedem beteiligten Unternehmen in der Schweiz.

4.

Vom Zusammenschluss betroffene Märkte (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU)

Um die betroffenen Märkte zu bestimmen, sind vorgängig die relevanten Märkte abzugrenzen. Der relevante Markt besteht aus einer sachlichen und einer räumlichen Dimension.

Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

16 17

Abrufbar unter: www.snb.ch > Statistiken > statistische Publikationen > Statistisches Monatsheft.

Gründen zwei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ein Gemeinschaftsunternehmen im Ausland, besteht unter bestimmten Voraussetzungen keine Meldepflicht (siehe hierzu Ziffer I. der Mitteilung des Sekretariats «Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen», abrufbar auf der Homepage der Wettbewerbskommission).

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Die VKU definiert den relevanten Markt aus der Sicht der Marktgegenseite und damit in der Regel aus der Sicht des Nachfragers. Wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann zusätzlich das Konzept der Angebotssubstitution zur Anwendung gelangen: Sind Anbieter in der Lage, ihre Produktion auf die ­ bei Definition aus Nachfragersicht ­ den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen umzustellen und sie kurzfristig auf den Markt zu bringen, ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken einzugehen, so sind die entsprechenden Produktionskapazitäten dieser Anbieter dem Volumen des relevanten Marktes zuzurechnen. Mit anderen Worten: Diese Anbieter sind als Wettbewerber der beteiligten Unternehmen zu betrachten.

Für die Angaben in diesem Formular gelten als vom Zusammenschluss betroffene Märkte jene Märkte, ­

in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 Prozent oder mehr beträgt, und jene Märkte,

­

in denen der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 Prozent oder mehr beträgt. Kommt es allerdings zu keinen Marktanteilsadditionen, können die meldenden Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine erleichterte Meldung einreichen.18 Die Modalitäten einer erleichterten Meldung sind mit dem Sekretariat vor der Einreichung der Meldung abzusprechen (siehe Rz 5).

­

Handelt es sich um mindestens die Schweiz und den EWR umfassende sachliche Märkte, so kann in den beiden vorgenannten Fällen alternativ auf die dortigen Marktanteile abgestellt werden.

Bitte nennen Sie: 4.1

Jeden vom Zusammenschluss betroffenen Markt (inkl. Marktvolumen und Marktanteile) und erläutern Sie, weshalb bestimmte Waren oder Leistungen in den relevanten Markt einbezogen und weshalb andere ausgeschlossen wurden, wobei die Austauschbarkeit dieser Waren oder Leistungen hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks zu würdigen ist. Die Austauschbarkeit ist zu beurteilen aus Sicht: a. Ihrer Kunden (d.h. zu nennen sind die betroffenen Absatzmärkte) und b. Ihrer Lieferanten (d.h. zu nennen sind die betroffenen Beschaffungsmärkte).

4.2

Die Grundlagen, welche zur Berechnung des Marktvolumens und der Marktanteile dienten.

Das Sekretariat behält sich allerdings vor, gestützt auf Artikel 15 VKU zusätzliche Informationen zu verlangen: ­

18

Angaben zu Märkten, in welchen mindestens zwei der beteiligten Unternehmen tätig sind (inkl. berechnete bzw. geschätzte Marktanteile auf dem relevanten Markt sowie Grundlagen für die Berechnung bzw. Schätzung).

Siehe hierzu Ziffer IV. der Mitteilung des Sekretariats «Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen», abrufbar auf der Homepage der Wettbewerbskommission.

8331

­

Angaben zu Märkten, in welchen zwar nur eines der beteiligten Unternehmen tätig ist, ein anderes Unternehmen aber die Voraussetzungen gemäss der «Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen» erfüllt (inkl. berechnete bzw. geschätzte Marktanteile auf dem relevanten Markt sowie Grundlagen für die Berechnung bzw. Schätzung).19

Die Beantwortung der folgenden Fragen ist nur notwendig, wenn in Frage 4.1 betroffene Märkte zu nennen sind.

Bitte beschreiben Sie für jeden betroffenen Markt: 4.3

Die Vertriebs- und Nachfragestrukturen. Hierzu gehören insbesondere ­ die Marktphase (Experimentierungs-, Expansions-, Stagnations- oder Rückbildungsphase). Bitte erläutern Sie in diesem Zusammenhang, ob die Nachfrage in Zukunft zunehmen wird, stagniert oder abnehmende Tendenz zeigt; ­ die Unterteilung der Nachfrage in Kundensegmente und/oder eine Beschreibung des/r «typischen» Kunden.

4.4

Die Bedeutung von Forschung und Entwicklung (F+E) für die Fähigkeit, auch längerfristig im Wettbewerb bestehen zu können. Als Indikatoren können die jährlich notwendigen F+E-Ausgaben sowie die F+E-Intensität dienen, d.h. der Anteil der F+E-Ausgaben am Umsatz.

4.5

Die wichtigsten F+E-Tätigkeiten bzw. -Bereiche der beteiligten Unternehmen.

4.6

Die wichtigsten Innovationen (insbesondere Verfahrens- aber auch Produkte- oder andere Innovationen), deren Zeitpunkt sowie Urheber.

4.7

Die Innovationszyklen und in welchem Stadium dieses Zyklus sich die F+EAktivitäten der beteiligten Unternehmen befinden.

4.8

Die Patente, Know-how oder andere Schutzrechte, über welche die beteiligten Unternehmen verfügen.

5.

Marktanteile (Art. 11 Abs. 1 Bst. e VKU)

Die Beantwortung der folgenden Fragen ist nur notwendig, wenn es betroffene Märkte im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU gibt (vgl. Frage 4.1).

Bitte machen Sie für jeden betroffenen Markt und für die letzten drei Jahre die folgenden Angaben und nennen Sie die Berechnungsgrundlagen (sofern diese von denjenigen in Frage 4.2 abweichen): 5.1

Das Marktvolumen und die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.

5.2

Die Marktanteile von jedem der drei wichtigsten Wettbewerber, soweit bekannt, ansonsten geschätzt.

19

Siehe hierzu Ziffer IV. der Mitteilung des Sekretariats «Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen», abrufbar auf der Homepage der Wettbewerbskommission.

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6.

Marktzutritte (Art. 11 Abs. 1 Bst. f VKU)

Die Beantwortung der folgenden Fragen ist nur notwendig, wenn es betroffene Märkte im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d VKU gibt (vgl. Frage 4.1).

Bitte nennen Sie für jeden betroffenen Markt: 6.1

Die in den letzten fünf Jahren neu eingetretenen Unternehmen und deren aktuelle Marktanteile.

6.2

Diejenigen Unternehmen, welche in den nächsten drei Jahren eintreten könnten, und die Wahrscheinlichkeit, dass es tatsächlich zu einem solchen Zutritt kommt.

6.3

Nach Möglichkeit, die Kosten, die ein Marktzutritt verursacht (Kapitalbedarf für Ausrüstung, Marketingaktivitäten, Aufbau von Vertriebssystemen, F+EAktivitäten usw.). Es ist ein Marktzutritt von genügender Grösse anzunehmen, so dass das zutretende Unternehmen tatsächlich als ernstzunehmender Wettbewerber gelten könnte.

6.4

Andere Faktoren, welche die Kosten des Marktzutritts beeinflussen; solche sind insbesondere ­ behördliche Bewilligungen und/oder Normen; ­ bestehende Exklusivverträge betreffend den Bezug oder die Belieferung; ­ Patente, Know-how und andere Schutzrechte; ­ die Kundenbindungen und der Stellenwert der Werbung; ­ Grössenvorteile bei der Produktion von Waren oder Leistungen; ­ die Frist, innerhalb welcher ein Marktzutritt vollzogen werden könnte (Startpunkt ist der Zeitpunkt ab Planung des Zutritts, Vollzugszeitpunkt ist das Wirksamwerden des Zutritts).

7.

Nebenabreden

Im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle prüfen die Wettbewerbsbehörden Nebenabreden nicht von Amtes wegen. Auf Begehren prüfen sie hingegen die in der Meldung einzeln und explizit ausgewiesenen Nebenabreden. Die meldenden Unternehmen müssen diese präzise beschreiben und für jede zu prüfende Nebenabrede begründen, weshalb diese eine mit dem Zusammenschluss unmittelbar verbundene und notwendige Vereinbarung darstellt.20

8.

Der Meldung beizulegende Unterlagen (Art. 11 Abs. 2 VKU)

8.1

Kopien der neuesten Jahresrechnungen und Jahresberichte der beteiligten Unternehmen.

8.2

Kopien der Verträge, die den Zusammenschluss bewirken oder sonst mit ihm in einem Zusammenhang stehen, soweit sich deren wesentlicher Inhalt nicht bereits aus den Angaben 2.1­2.3 ergibt.

20

Für weitere Hinweise zur Behandlung von Nebenabreden siehe RPW 2013/3, 387 Rz 63 ff., Tamedia/Starticket; RPW 2012/1, 115 Rz 29 ff., Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.

8333

8.3

Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots Kopien der Angebotsunterlagen.

8.4

Kopien der Berichte, Analysen und Geschäftspläne, die im Hinblick auf den Zusammenschluss erstellt wurden, soweit sie für die Beurteilung des Zusammenschlusses wichtige Angaben enthalten, die sich nicht bereits aus der Beschreibung in 2.1­2.3 ergeben.

9.

Vollmacht

Die Vertretung der meldenden Unternehmen hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG).

10.

Freiwillige Informationen

Falls die meldenden Unternehmen das Zusammenschlussvorhaben auch bei der EUKommission melden, wird ihnen empfohlen, ihrer Schweizer Meldung die Meldung an die EU-Kommission beizulegen. Die Schweizer Wettbewerbsbehörden ersuchen die meldenden Unternehmen in einem solchen Fall zudem, Ermächtigungen zum gegenseitigen Informationsaustausch («Waiver») zwischen der EU-Kommission und den Schweizer Wettbewerbsbehörden auszustellen (vgl. auch Art. 7 Abs. 3 des EUKooperationsabkommens21). Dieser Informationsaustausch ermöglicht den Behörden eine raschere Beurteilung sowie eine Abstimmung mit dem Vorgehen in der EU.

21. Oktober 2014

21

Wettbewerbskommission WEKO

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihrer Wettbewerbsrechte (BBl 2013 3985).

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