Verfügung betreffend Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2014 vom 3. Februar 2014

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Mit dieser Verfügung wird die Luftraumstruktur der Schweiz für das Jahr 2014 verbindlich festgelegt. Es werden eine neue ICAO-Karte 1:500 000 Schweiz 2014, 43. Auflage, sowie eine neue Segelflugkarte 1:300 000 Schweiz 2014, 23. Auflage, publiziert.

Rechtliche Grundlage: Gestützt auf die Artikel 8a Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Die potentiell betroffenen Luftraumnutzer und Kantone wurden vorgängig konsultiert.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung: 1. Die Luftraumstruktur der Schweiz wird wie folgt geändert: 1.1 Für den IFR-Anflug nach Buochs wird die CTR Emmen um einen zweiten Sektor (CTR Emmen 2) erweitert. Die lateralen Abmessungen sind wie folgt festgelegt (Koordinaten): N470130.271 / E0081637.972 N470819.487 / E0082418.099 N470840.417 / E0082426.565 N470605.113 / E0082928.060 N470235.392 / E0082529.868 N470149.524 / E0082018.140 N470025.082 / E0081815.957 Die vertikale Ausdehnung erstreckt sich von Grund bis auf 4`500 ft/AMSL.

Die CTR Emmen 2 wird nur aktiviert, wenn ein IFRAnflug nach Buochs stattfindet und in der betroffenen Region die folgenden Wetterbedingungen vorherrschen: ­ Bewölkung unterhalb von 4`500 ft/AMSL oder ­ Horizontalsicht weniger als 5 km.

Unter diesen Umständen wird die CTR 2 mit 30 Minuten Vorlaufzeit aktiviert.

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2014-0216

1.2 Die Kontrollzonen (CTR) von Sion wird mit dem Status HX (keine bestimmten Betriebszeiten) versehen. Die Ausführungsbestimmungen zur Handhabung der Zone werden im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) publiziert.

2. Die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 tritt am 6. März 2014 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer ist nicht beschränkt.

3. Die entsprechenden Eintragungen werden im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP) publiziert. Die Zonen werden auf die relevanten Luftfahrtkarten aufgedruckt. Sie sind Bestandteil der vorliegenden Verfügung.

4. a) Diese Verfügung ist der Skyguide, der Luftwaffe und den amtlichen Stellen, welche eine Stellungnahme eingereicht haben, per Einschreiben zu eröffnen.

b) Zudem wird diese Verfügung den übrigen Parteien, welche eine Stellungnahme eingereicht haben, per Einschreiben mit Rückantwortschein eröffnet.

c) Im Weiteren wird diese Verfügung im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die neue Luftraumstruktur richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird am Anhörungsverfahren nicht Beteiligten durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung auf der Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) bezogen oder schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

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Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

11. Februar 2014

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Peter Müller

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