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Bericht über

den Rekurs der Burgergemeinde Ellighausen, Kantons Thurgau, gerichtet gegen den Beschluß de.... Bundesrathes vom ^. März 18^3.

(Vom 8. Juli l 863.)

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... i t. l

Jn Folge der durch Beschluss des Erziehungsrathes des Kantons Thnrgau, d. d..l4. Juni ^18^0. zu Stande gekommenen Vereinigung der thnrgauischen Schulgemeinden Elligl..ausen, Lippoldsweilen und Renweilen in einen einzigen Schulbezirk, dessen Sitz in Neuweilen sich befindet, tauchte eine Streitfrage auf, nämlich die, ob die Burgergemeinde Ellighausen als Eigentümerin des in dieser Gemeinde gelegenen Sehnllokals und Gartens anzusehen, oder ob die in der Sehulgemeinde niedergelassenen Einwohner diese Jmmobilien, oder vielmehr deren Kaussertrag im Schaz.lngswerthe von Fr. 1800, als Eigenthum der Schnlgemeinde anzusprechen berechtigt seien.

Die thurgauischen Gerichte haben die Frage entschieden. das Appellationsgerieht hat dnreh Urteil vom 28. April 1862 das Gesuch der

Einwohner in Betreff des Sehulhauses als begründet erklärt, jedoch dasselbe hinsichtlieh des Gartens abgewiesen.

Dieses Urtheil veranlagte die Burgergemeinde Ellighausen, an die.

thurgauische Regierung zu rekurriren, und den Rekurs dadurch zu begründen, dass der Richter eine Umgestaltung (Novation) des Eigenthnms sanktionirt habe, welche einzig den administrativen Behorden zukomme, dass somit die ^. 82 und 85 der Kautonalversassung verletzt worden seien, und es sich daher um die Entscheidung eines Konfliktes handle.

622 Um ihre Anschauungsweise zur Geltung zu bringen, wandte sich diese Burgergemeinde zuerst an den Staatsrath des Kantons Thurgau, der sie unterm 12. Juli 1862 mit ihrem Gesuche abwies, und nachher an den Grossen Rath, welche Behorde unterm 2l. Oetober gl. J. zur Tagesordnung schritt.

Unterm 22. Dezember l 862

rekurrirte

besagte Burgergemeinde an

den Bundesrath, damit derselbe das Urtheil des thurgauischen appellationsgerichts kassire. Die unglükliche Bnrgergemeinde wurde jedoch durch Beschluss des Bundesrathes vom 4. März 1863 abermals abgewiesen.

Untersuchen wir in kurzen Zügen die Fakta nnd Umstände, welche der Reknrrentin zur Beschwerdeführung Anlass gegeben .

1) Die Gerichte hätten steh in eine Angelegenheit gemischt, welche in der anssehliesslichen .Kompetenz der vollziehenden Behorde liege. Diese allein sei na..h den ^. 8l und 85 der thnrgauischen Versassung befugt, eine Verfügung zu treffen , welche eine Uebertragung oder Benutzung der Burgergüter zum Gegenstande habe.

Die Gemeinde Ellighausen ist hinsichtlich der Tragweite nnd der Ratur der Klage, über die das Obergericht des Kantons Thurgan ent..

schieden hat, ini Jrrthnm. Diese Behorde hat ans Ansuchen der Barteien selbst ein Urtheil gefällt, ohne dass von irgend einer Seite eine Jnkompetenzeinrede erhoben worden wäre . die Angelegenheit wurde also beim Gerichte auf eine rechtmässige Weise anhängig gemacht. dasselbe war nicht im Falle, sich von Amtes wegen inkompetent zu erklären, da es sieh nicht darum handelte, eine Administrativmassregel zu sanktioniren, ^u genehmigen oder zu verweigern , deren Entscheid in der ausschliessliehen Kompetenz der

vollziehenden Behorde lag. Die Ausgabe des Gerichts beschränkte sieh

daraus, über eine Eigenthumsfrage absprechen, welche die interessate^ Barteien ihn.. in rechtmässiger Weise vorgelegt hatten. Jndem das thurgauische Gericht entschied, dass die Rekurrentin berechtigt sei, den Garten als Eigenthum in Anspruch zu nehmen, sie hinwiederum in Betresf des ^streitigen Sehullokals abwies, hat dasselbe den. Streite eine Losung gegeben, die unter keinen Umständen vom Regierungsrathe dieses Kantons ausgehen konnte.

Diese letztere Behorde wäre zweifelsohne, mit Aussehluss der riehterliehen Gewalt, zuständig gewesen, sich mit einer Veräussernng, einer h.^po^ thekarischen Anlegung, einem Tausche ^e. zu besassen, und die rekurrirende Behorde hätte in dieser .^insicht die Sanktion der von ihr in m.l.estrittener Weise besessenen Jmmobilien auszuwirken gehabt ; allein hier konnte es sich nur darum handeln, eine streitige Frage zu reguliren, was nach ^. 22 der thurgauisehen Verfassung den Gerichten allein zusteht.

2) Jm vorliegenden Falle kann also von keiner Verletzung der thurgauisehen Verfassung die Rede sein , es ist daher die Jntervention der Bundesbehorden in keinerlei Weise gerechtfertigt.

62.^ Aus diesen Gründen trägt die kommission darauf an, dem Beschluß

des Bundesrathes vom 4. März 1863 beizupflichten, d. h. den Rekurs der Gemeinde Ellighausen als unbegründet zu erklären.

Bern, den 8. Juli l 863.

Samens der Rekurskommission ^.

Der Berichterstatter :

P. Frachebond.

zum

Note. Der Ständerath hat den Antrag seiner kommission am 9. Juli 18.^ Besehlusse erhoben.

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Bericht und Antrag der

nationalräthlichen Petitionskommission , betreffend

den Rekurs der Burgergemeinde Ellighausen, Kantons Thurgau.

(Vom 1t. Juli 1863.)

Tit.!

Eine Minorität von Genossen der Burgergemeinde von El.lighaus e n , Kantons Thurgau, rekurrirt gegen einen Beschluss des Bundesrathes vom 4. März 1863, durch welchen sie mit dem Gesuche um Kassation

des obergertchtlichen Urtheils vom 28.. ...lpril 1862 abgewiesen wurde.

Folgendes ist knrz der Saehverhalt.

Am 14. Juni 1860 beschloss der thurgauische Erziehungsrath die Vereimgung der thurgauischen Schulgemeiuden E l l i g h a u s e n , L .p-

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Bericht über den Rekurs der Burgergemeinde Ellighausen, Kantons Thurgau, gerichtet gegen den Beschluß des Bundesrathes vom 4. März 1863. (Vom 8. Juli l863.)

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1863

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19.09.1863

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621-623

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