Kantonsreferendum gegen das Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz) Nicht-Zustandekommen Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung1 sowie Artikel 67b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR), auf die Artikel 5, 25, 28­32 und 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (VwVG), und auf die Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b, 89 Absatz 3, 90, 95 und 100 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20054 über das Bundesgericht (BGG), nach Einsicht in das der Bundeskanzlei mit Begleitschreiben des Walliser Staatsrates vom 18. Dezember 2013 übermittelte Referendumsbegehren des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 13. Dezember 2013 zum Bundesgesetz vom 27. September 20135 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz), verfügt: 1.

Das Kantonsreferendum gegen das Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz) ist nicht zustandegekommen, da es innert der verfassungsmässigen Frist nicht von der nach Artikel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung erforderlichen Zahl von acht Kantonen unterstützt wurde.

2.

Einzig der Grosse Rat des Kantons Wallis hat fristgerecht eine Volksabstimmung verlangt.

3.

Diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 80 Abs. 2 BPR und Art. 100 Abs. 1 BGG).

4.

Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung samt Begründung an den Staatsrat des Kantons Wallis, 1951 Sion.

11. Februar 2014

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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SR 101 SR 161.1 SR 172.021 SR 173.110 BBl 2013 7377

2014-0374

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Kantonsreferendum

Begründung a.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 hat der Staatsrat des Kantons Wallis der Bundesversammlung die dringliche Resolution (Geschäft Nr. 1.0045) des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 13. Dezember 2013 über die Ergreifung des Kantonsreferendums gegen das Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz) zugestellt.

b.

Bis zum Ablauf der verfassungsmässigen Referendumsfrist am 16. Januar 2014 gingen der Bundeskanzlei keine Begehren weiterer Kantone nach einer Volksabstimmung über das Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz) zu.

c.

Infolgedessen ist das verfassungsmässige Quorum von acht Kantonen verfehlt worden. Der Wortlaut von Artikel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung («Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses ...; / Si 50 000 citoyens et citoyennes ayant le droit de vote ou huit cantons le demandent dans les 100 jours à compter de la publication officielle de l'acte ...; / Se 50 000 aventi diritto di voto o otto Cantoni ne fanno richiesta entro cento giorni dalla pubblicazione ufficiale dell'atto ...») ergibt, dass für das Zustandekommen eines Referendums die Unterschriften einzelner Stimmberechtigter einerseits und die Standesstimmen anderseits nicht kombiniert werden können. So enthält denn auch die Bundesgesetzgebung keinen Aufteilungsschlüssel zwischen Unterschriftenquorum und Kantonsstimmen (vgl.

Art. 66 gegenüber Art. 67b BPR).

d.

Nach Artikel 67 BPR ist das Kantonsparlament für die Ergreifung des Kantonsreferendums zuständig, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt. Damit ergänzt das Bundesrecht das einschlägige Recht jenes oder jener Kantone, deren Organe ein Kantonsreferendum lancieren. Artikel 38 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (SR 131.232) behält dem Grossen Rat die Ausübung der Mitwirkungsrechte im Bund vor. Damit ist der Grosse Rat zweifelsfrei zu diesem Schritt zuständig.

e.

Das Schreiben des Walliser Staatsrates enthält weder das Datum des angefochtenen Bundesgesetzes noch die kantonalrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen betreffend die Ergreifung des Kantonsreferendums noch das Ergebnis des Grossratsbeschlusses vom 13. Dezember 2013 hierzu, alles ausdrückliche Formerfordernisse für Kantonsreferenden (Art. 67a Bst. a, c und d BPR). Immerhin erwähnt das Schreiben das Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens als Referendumsgegenstand, und die Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 38 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907, die in der Systematischen Rechtssammlung des Bundes figuriert (SR 131.232). Die Frage nach rechtsgenügender Erfüllung der bundesrechtlichen Formerfordernisse kann in diesem Fall offen

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Kantonsreferendum

bleiben, da das Quorum für das Zustandekommen eines Kantonsreferendums so oder so verfehlt worden ist.

f.

Auf Einladung der Bundeskanzlei vom 22. Januar 2014 hin verzichtete der Staatsrat des Kantons Wallis mit Brief vom 5. Februar 2014 angesichts des Ausgangs des Kantonsreferendums auf Bemerkungen zur vorgesehenen Nichtzustandekommensverfügung.

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