Fernmeldegesetz

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 1. April 2014 in Sachen Ragunt AG, vormals: Schindellegistrasse 73, 8808 Pfäffikon SZ, zurzeit unbekannten Aufenthalts betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt: 1.

Die mit Verfügungen vom 15. März 2006 zugeteilten Einzelnummern 0848 550250, 0848 550251, 0848 550252, 0848 550253, 0848 550254, 0848 550255, 0848 550256, 0848 550257, 0848 550258 und 0848 550259 werden mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.

upc Cablecom GmbH wird angewiesen, die Einzelnummern 0848 550250, 0848 550251, 0848 550252, 0848 550253, 0848 550254, 0848 550255, 0848 550256, 0848 550257, 0848 550258 und 0848 550259 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.

4.

Die Verwaltungsgebühren betragen 420 Franken und werden Ragunt AG auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

5.

Ragunt AG ist die mit der Rechnung Nr. 845735610 vom 6. März 2014 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2014 betreffend die Einzelnummern 0848 550250, 0848 550251, 0848 550252, 0848 550253, 0848 550254, 0848 550255, 0848 550256, 0848 550257, 0848 550258 und 0848 550259 von 162 Franken zuzüglich Verzugszinsen schuldig.

6.

Diese Verfügung gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinn von Artikel 80 SchKG.

7.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

2014-0879

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Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 49

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